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Partizipative Altersplanung verwirklichen - Neustrukturierung des Seniorenbeirats

Vorlagentyp: NRSPD
7 Sitzungen

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Thema Senioren verfolgen

Begründung

verwirklichen - Neustrukturierung des Seniorenbeirats Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Rechte und Pflichten des Seniorenbeirats Frankfurt sind neu zu bestimmen; die bestehende Satzung ist anzupassen. Folgende Eckpunkte sind für eine Neufassung der Satzung unverzichtbar:

  1. Benennung der besonderen Belange älterer Menschen, die im kommunalpolitischen Geschehen zur Geltung zu bringen sind. Dazu gehören insbesondere - die Grundsätze der Altenpolitik - Programme für Ältere - Altersgerechtes Wohnen - Sicherheit in Verkehr und Wohnumfeld - Angebote an Beratungsdiensten - Angebote der Freizeit und Kultur - Gestaltung ambulanter und stationärer Pflege - Zusammenarbeit mit Trägern der Altenhilfe und den in der Altenhilfe tätigen Gruppen und Verbänden.
  2. Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und in den Ortsbeiräten.
  3. Beteiligungs- und Unterrichtungspflicht des Magistrats gegenüber dem Seniorenbeirat bei Angelegenheiten, die die Interessen der Älteren in besonderem Maß betreffen
  4. Verpflichtung des Seniorenbeirats zu einem jährlichen Bericht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung
  5. Anhörung des Seniorenbeirats bei Planungsvorhaben sowie bei der Konzeption und Auswertung von Gutachten, die sein Aufgabenfeld betreffen
  6. Recht des Seniorenbeirats auf Information von Presse und Öffentlichkeit
  7. Ermächtigung zu einer Geschäftsordnung
  8. Regelung der demokratischen Legitimation des Seniorenbeirats durch eine Direktwahl (Briefwahl aller älteren Bürger und Bürgerinnen)
  9. Formulierungen von Anforderungen an die Stadtpolitik
  10. Im Rahmen des Seniorenbeirats ist in Absprache mit dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit ein Forum "Partizipative Altersplanung" zu schaffen. Dieses soll als Diskussionsplattform für alle an der partizipativen Altersplanung Beteiligten dienen.
  11. Dem Seniorenbeirat ist die Möglichkeit einzuräumen, insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Älteren zu fördern. Dabei ist folgendes zu regeln: - Unterstützung von Mitwirkung und Beteiligung - Nutzung der Kompetenz der Älteren - Regelung von Aufwandsentschädigung und Unfallversicherung Folgende Umsetzungsschritte sind vorrangig notwendig: Die bestehende Geschäftsanweisung ist außer Kraft zu setzen. Der Magistrat wird aufgefordert, die bisherige Geschäftsstelle des Seniorenbeirats organisatorisch, personell und finanziell so auszustatten, dass sie den Seniorenbeirat entsprechend einer erweiterten Aufgabenstellung wirkungsvoll unterstützen kann. Der Stadtverordnetenversammlung ist eine Planung der dafür in den Etat einzustellenden Mittel vorzulegen. Erklärtes Ziel der Neufassung der Satzung für den "Seniorenbeirat" ist, dass der Seniorenbeirat weder zum Hilfsorgan der Verwaltung noch zu einem Nebenparlament wird. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt hat am 14. 11. 1996 eine Satzung für einen "Seniorenbeirat" beschlossen. Dies war den besonderen Tatbeständen älterer Menschen geschuldet, als da sind Schutzbedürfnis und Hilfebedarf aufgrund besonderer altersbedingter Einschränkungen, der Wille zu gesellschaftlicher Teilhabe und die Kenntnis der unzureichenden Repräsentanz der Lebenslage "Alter" in parlamentarischen Gremien. Heute - nach über 20 Jahren - ist zu sagen, dass die ursprünglichen Gründe für eine Seniorenvertretung aufgrund der demografischen Entwicklung eher bedeutender geworden sind. Die aktuelle Ausgestaltung der Satzung des Frankfurter Seniorenbeirats schöpft den Handlungsrahmen des § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht aus und bleibt damit weit hinter den Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe älterer Menschen zurück. Insbesondere betrifft dies ein Antrags- und Rederecht in den Organen der Gemeinde sowie Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit. Die zur Zeit geltende Satzung des Seniorenbeirats ist dringend zu überarbeiten. So sind insbesondere die Vorschriften über die Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirats in der Satzung zu regeln und nicht durch eine Geschäftsanweisung des Magistrats. Geschäftsanweisungen regeln den Dienstbetrieb im Verhältnis des Dienstherrn zu seinen Bediensteten; für die Regelung der Belange einer Interessenvertretung älterer Menschen auf der Grundlage des § 8c HGO sind sie nicht das geeignete Instrument. Es ist anzustreben, dass dem Seniorenbeirat entsprechend der Bevölkerung Frauen und Männer angehören sowie verstärkt Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund. Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Magistrats und der Verwaltung an den Sitzungen des Seniorenbeirats wird erwartet.

Inhalt

Antrag vom 21.04.2010, NR 1826

Betreff: Partizipative Altersplanung verwirklichen - Neustrukturierung des Seniorenbeirats Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Rechte und Pflichten des Seniorenbeirats Frankfurt sind neu zu bestimmen; die bestehende Satzung ist anzupassen. Folgende Eckpunkte sind für eine Neufassung der Satzung unverzichtbar:

  1. Benennung der besonderen Belange älterer Menschen, die im kommunalpolitischen Geschehen zur Geltung zu bringen sind. Dazu gehören insbesondere - die Grundsätze der Altenpolitik - Programme für Ältere - Altersgerechtes Wohnen - Sicherheit in Verkehr und Wohnumfeld - Angebote an Beratungsdiensten - Angebote der Freizeit und Kultur - Gestaltung ambulanter und stationärer Pflege - Zusammenarbeit mit Trägern der Altenhilfe und den in der Altenhilfe tätigen Gruppen und Verbänden.
  2. Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und in den Ortsbeiräten.
  3. Beteiligungs- und Unterrichtungspflicht des Magistrats gegenüber dem Seniorenbeirat bei Angelegenheiten, die die Interessen der Älteren in besonderem Maß betreffen
  4. Verpflichtung des Seniorenbeirats zu einem jährlichen Bericht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung
  5. Anhörung des Seniorenbeirats bei Planungsvorhaben sowie bei der Konzeption und Auswertung von Gutachten, die sein Aufgabenfeld betreffen
  6. Recht des Seniorenbeirats auf Information von Presse und Öffentlichkeit
  7. Ermächtigung zu einer Geschäftsordnung
  8. Regelung der demokratischen Legitimation des Seniorenbeirats durch eine Direktwahl (Briefwahl aller älteren Bürger und Bürgerinnen)
  9. Formulierungen von Anforderungen an die Stadtpolitik
  10. Im Rahmen des Seniorenbeirats ist in Absprache mit dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit ein Forum "Partizipative Altersplanung" zu schaffen. Dieses soll als Diskussionsplattform für alle an der partizipativen Altersplanung Beteiligten dienen.
  11. Dem Seniorenbeirat ist die Möglichkeit einzuräumen, insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Älteren zu fördern. Dabei ist folgendes zu regeln: - Unterstützung von Mitwirkung und Beteiligung - Nutzung der Kompetenz der Älteren - Regelung von Aufwandsentschädigung und Unfallversicherung Folgende Umsetzungsschritte sind vorrangig notwendig: Die bestehende Geschäftsanweisung ist außer Kraft zu setzen. Der Magistrat wird aufgefordert, die bisherige Geschäftsstelle des Seniorenbeirats organisatorisch, personell und finanziell so auszustatten, dass sie den Seniorenbeirat entsprechend einer erweiterten Aufgabenstellung wirkungsvoll unterstützen kann. Der Stadtverordnetenversammlung ist eine Planung der dafür in den Etat einzustellenden Mittel vorzulegen. Erklärtes Ziel der Neufassung der Satzung für den "Seniorenbeirat" ist, dass der Seniorenbeirat weder zum Hilfsorgan der Verwaltung noch zu einem Nebenparlament wird. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt hat am 14. 11. 1996 eine Satzung für einen "Seniorenbeirat" beschlossen. Dies war den besonderen Tatbeständen älterer Menschen geschuldet, als da sind Schutzbedürfnis und Hilfebedarf aufgrund besonderer altersbedingter Einschränkungen, der Wille zu gesellschaftlicher Teilhabe und die Kenntnis der unzureichenden Repräsentanz der Lebenslage "Alter" in parlamentarischen Gremien. Heute - nach über 20 Jahren - ist zu sagen, dass die ursprünglichen Gründe für eine Seniorenvertretung aufgrund der demografischen Entwicklung eher bedeutender geworden sind. Die aktuelle Ausgestaltung der Satzung des Frankfurter Seniorenbeirats schöpft den Handlungsrahmen des § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht aus und bleibt damit weit hinter den Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe älterer Menschen zurück. Insbesondere betrifft dies ein Antrags- und Rederecht in den Organen der Gemeinde sowie Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit. Die zur Zeit geltende Satzung des Seniorenbeirats ist dringend zu überarbeiten. So sind insbesondere die Vorschriften über die Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirats in der Satzung zu regeln und nicht durch eine Geschäftsanweisung des Magistrats. Geschäftsanweisungen regeln den Dienstbetrieb im Verhältnis des Dienstherrn zu seinen Bediensteten; für die Regelung der Belange einer Interessenvertretung älterer Menschen auf der Grundlage des § 8c HGO sind sie nicht das geeignete Instrument. Es ist anzustreben, dass dem Seniorenbeirat entsprechend der Bevölkerung Frauen und Männer angehören sowie verstärkt Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund. Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Magistrats und der Verwaltung an den Sitzungen des Seniorenbeirats wird erwartet.Hauptvorlage: Antrag vom 24.03.2010, NR 1786 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beratung im Ortsbeirat: 9 Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 28.04.2010

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt

Der Weg dieser Vorlage

Am 21. April 2010 brachte SPD diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 7 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 40 · 22.04.2010
TO I, TOP 10
Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1786 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1826 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 43 · 29.04.2010
TO II, TOP 24
Beraten
1. Die Beratung der Vorlage NR 1786 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1826 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER

KAV
Sitzung 46 · 10.05.2010
TO II, TOP 27
Beraten
Die Beratung der Vorlage NR 1826 wird zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

OBR 9
Sitzung 42 · 20.05.2010
TO I, TOP 7
Zur Kenntnis
1. Die Vorlage NR 1786 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 1826 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDP
Ablehnung:
Linke
Enthaltung:
Freie Wähler
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFreie Wähler
Ablehnung:
FDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. (= Ablehnung) bei Enthaltung FREIE WÄHLER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FREIE WÄHLER gegen FDP (= Ablehnung)

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 41 · 20.05.2010
TO I, TOP 7
Abgelehnt
1. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 1786 zurückgezogen hat. 2. Die Vorlage NR 1826 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUGrüneFDPFreie Wähler
Ablehnung:
SPDLinkeFAG
zu 1)
Sonstige:
REP (NR 1826 = Ablehnung)Stv. Schenk (NR 1826 = Ablehnung)NPD (NR 1826 = Prüfung und Berichterstattung)ÖkoLinX-ARL (NR 1826 = Annahme)Stv. Holtz (NR 1826 = Enthaltung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE. und FAG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und Stv. Schenk (NR 1826 = Ablehnung) NPD (NR 1826 = Prüfung und Berichterstattung) ÖkoLinX-ARL (NR 1826 = Annahme) Stv. Holtz (NR 1826 = Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 44 · 27.05.2010
TO I, TOP 6
Abgelehnt
Punkt 2: Die Vorlage NR 1826 wird abgelehnt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 1786 zurückgezogen hat. 2. Die Vorlage NR 1826 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 1805 wird abgelehnt. 4. a) Die Vorlage OA 1066 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Feldmann, Siegler, Cunitz, Pürsün, Viehl, Holtz, Becker, Dr. von Beckh und Baumgärtner dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUGrüneFDPFreie WählerStv. HoltzStv. Schenk
Ablehnung:
SPDLinkeFAG
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen SPD, LINKE. und FAG (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen SPD (= Annahme im Rahmen NR 1826) sowie LINKE. und FAG (= Annahme) zu 4. zu a) CDU, GRÜNE, FDP und Stv. Schenk gegen SPD (= Annahme im Rahmen NR 1826), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 1805) sowie FAG und FREIE WÄHLER (= Prüfung und Berichterstattung) und Stv. Holtz (= Ablehnung)

KAV
Sitzung 47 · 14.06.2010
TO II, TOP 23
Beraten
Die Vorlage NR 1826 wurde nicht behandelt. Beschlussausfertigung(en): § 8022,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

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