Partizipative Altersplanung verwirklichen - Neustrukturierung des Seniorenbeirats
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Thema Senioren verfolgenBegründung
verwirklichen - Neustrukturierung des Seniorenbeirats Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Rechte und Pflichten des Seniorenbeirats Frankfurt sind neu zu bestimmen; die bestehende Satzung ist anzupassen. Folgende Eckpunkte sind für eine Neufassung der Satzung unverzichtbar:
- Benennung der besonderen Belange älterer Menschen, die im kommunalpolitischen Geschehen zur Geltung zu bringen sind. Dazu gehören insbesondere - die Grundsätze der Altenpolitik - Programme für Ältere - Altersgerechtes Wohnen - Sicherheit in Verkehr und Wohnumfeld - Angebote an Beratungsdiensten - Angebote der Freizeit und Kultur - Gestaltung ambulanter und stationärer Pflege - Zusammenarbeit mit Trägern der Altenhilfe und den in der Altenhilfe tätigen Gruppen und Verbänden.
- Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und in den Ortsbeiräten.
- Beteiligungs- und Unterrichtungspflicht des Magistrats gegenüber dem Seniorenbeirat bei Angelegenheiten, die die Interessen der Älteren in besonderem Maß betreffen
- Verpflichtung des Seniorenbeirats zu einem jährlichen Bericht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung
- Anhörung des Seniorenbeirats bei Planungsvorhaben sowie bei der Konzeption und Auswertung von Gutachten, die sein Aufgabenfeld betreffen
- Recht des Seniorenbeirats auf Information von Presse und Öffentlichkeit
- Ermächtigung zu einer Geschäftsordnung
- Regelung der demokratischen Legitimation des Seniorenbeirats durch eine Direktwahl (Briefwahl aller älteren Bürger und Bürgerinnen)
- Formulierungen von Anforderungen an die Stadtpolitik
- Im Rahmen des Seniorenbeirats ist in Absprache mit dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit ein Forum "Partizipative Altersplanung" zu schaffen. Dieses soll als Diskussionsplattform für alle an der partizipativen Altersplanung Beteiligten dienen.
- Dem Seniorenbeirat ist die Möglichkeit einzuräumen, insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Älteren zu fördern. Dabei ist folgendes zu regeln: - Unterstützung von Mitwirkung und Beteiligung - Nutzung der Kompetenz der Älteren - Regelung von Aufwandsentschädigung und Unfallversicherung Folgende Umsetzungsschritte sind vorrangig notwendig: Die bestehende Geschäftsanweisung ist außer Kraft zu setzen. Der Magistrat wird aufgefordert, die bisherige Geschäftsstelle des Seniorenbeirats organisatorisch, personell und finanziell so auszustatten, dass sie den Seniorenbeirat entsprechend einer erweiterten Aufgabenstellung wirkungsvoll unterstützen kann. Der Stadtverordnetenversammlung ist eine Planung der dafür in den Etat einzustellenden Mittel vorzulegen. Erklärtes Ziel der Neufassung der Satzung für den "Seniorenbeirat" ist, dass der Seniorenbeirat weder zum Hilfsorgan der Verwaltung noch zu einem Nebenparlament wird. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt hat am 14. 11. 1996 eine Satzung für einen "Seniorenbeirat" beschlossen. Dies war den besonderen Tatbeständen älterer Menschen geschuldet, als da sind Schutzbedürfnis und Hilfebedarf aufgrund besonderer altersbedingter Einschränkungen, der Wille zu gesellschaftlicher Teilhabe und die Kenntnis der unzureichenden Repräsentanz der Lebenslage "Alter" in parlamentarischen Gremien. Heute - nach über 20 Jahren - ist zu sagen, dass die ursprünglichen Gründe für eine Seniorenvertretung aufgrund der demografischen Entwicklung eher bedeutender geworden sind. Die aktuelle Ausgestaltung der Satzung des Frankfurter Seniorenbeirats schöpft den Handlungsrahmen des § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht aus und bleibt damit weit hinter den Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe älterer Menschen zurück. Insbesondere betrifft dies ein Antrags- und Rederecht in den Organen der Gemeinde sowie Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit. Die zur Zeit geltende Satzung des Seniorenbeirats ist dringend zu überarbeiten. So sind insbesondere die Vorschriften über die Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirats in der Satzung zu regeln und nicht durch eine Geschäftsanweisung des Magistrats. Geschäftsanweisungen regeln den Dienstbetrieb im Verhältnis des Dienstherrn zu seinen Bediensteten; für die Regelung der Belange einer Interessenvertretung älterer Menschen auf der Grundlage des § 8c HGO sind sie nicht das geeignete Instrument. Es ist anzustreben, dass dem Seniorenbeirat entsprechend der Bevölkerung Frauen und Männer angehören sowie verstärkt Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund. Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Magistrats und der Verwaltung an den Sitzungen des Seniorenbeirats wird erwartet.
Inhalt
Antrag vom 21.04.2010, NR 1826
Betreff: Partizipative Altersplanung verwirklichen - Neustrukturierung des Seniorenbeirats Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Rechte und Pflichten des Seniorenbeirats Frankfurt sind neu zu bestimmen; die bestehende Satzung ist anzupassen. Folgende Eckpunkte sind für eine Neufassung der Satzung unverzichtbar:
- Benennung der besonderen Belange älterer Menschen, die im kommunalpolitischen Geschehen zur Geltung zu bringen sind. Dazu gehören insbesondere - die Grundsätze der Altenpolitik - Programme für Ältere - Altersgerechtes Wohnen - Sicherheit in Verkehr und Wohnumfeld - Angebote an Beratungsdiensten - Angebote der Freizeit und Kultur - Gestaltung ambulanter und stationärer Pflege - Zusammenarbeit mit Trägern der Altenhilfe und den in der Altenhilfe tätigen Gruppen und Verbänden.
- Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und in den Ortsbeiräten.
- Beteiligungs- und Unterrichtungspflicht des Magistrats gegenüber dem Seniorenbeirat bei Angelegenheiten, die die Interessen der Älteren in besonderem Maß betreffen
- Verpflichtung des Seniorenbeirats zu einem jährlichen Bericht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung
- Anhörung des Seniorenbeirats bei Planungsvorhaben sowie bei der Konzeption und Auswertung von Gutachten, die sein Aufgabenfeld betreffen
- Recht des Seniorenbeirats auf Information von Presse und Öffentlichkeit
- Ermächtigung zu einer Geschäftsordnung
- Regelung der demokratischen Legitimation des Seniorenbeirats durch eine Direktwahl (Briefwahl aller älteren Bürger und Bürgerinnen)
- Formulierungen von Anforderungen an die Stadtpolitik
- Im Rahmen des Seniorenbeirats ist in Absprache mit dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit ein Forum "Partizipative Altersplanung" zu schaffen. Dieses soll als Diskussionsplattform für alle an der partizipativen Altersplanung Beteiligten dienen.
- Dem Seniorenbeirat ist die Möglichkeit einzuräumen, insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Älteren zu fördern. Dabei ist folgendes zu regeln: - Unterstützung von Mitwirkung und Beteiligung - Nutzung der Kompetenz der Älteren - Regelung von Aufwandsentschädigung und Unfallversicherung Folgende Umsetzungsschritte sind vorrangig notwendig: Die bestehende Geschäftsanweisung ist außer Kraft zu setzen. Der Magistrat wird aufgefordert, die bisherige Geschäftsstelle des Seniorenbeirats organisatorisch, personell und finanziell so auszustatten, dass sie den Seniorenbeirat entsprechend einer erweiterten Aufgabenstellung wirkungsvoll unterstützen kann. Der Stadtverordnetenversammlung ist eine Planung der dafür in den Etat einzustellenden Mittel vorzulegen. Erklärtes Ziel der Neufassung der Satzung für den "Seniorenbeirat" ist, dass der Seniorenbeirat weder zum Hilfsorgan der Verwaltung noch zu einem Nebenparlament wird. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt hat am 14. 11. 1996 eine Satzung für einen "Seniorenbeirat" beschlossen. Dies war den besonderen Tatbeständen älterer Menschen geschuldet, als da sind Schutzbedürfnis und Hilfebedarf aufgrund besonderer altersbedingter Einschränkungen, der Wille zu gesellschaftlicher Teilhabe und die Kenntnis der unzureichenden Repräsentanz der Lebenslage "Alter" in parlamentarischen Gremien. Heute - nach über 20 Jahren - ist zu sagen, dass die ursprünglichen Gründe für eine Seniorenvertretung aufgrund der demografischen Entwicklung eher bedeutender geworden sind. Die aktuelle Ausgestaltung der Satzung des Frankfurter Seniorenbeirats schöpft den Handlungsrahmen des § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht aus und bleibt damit weit hinter den Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe älterer Menschen zurück. Insbesondere betrifft dies ein Antrags- und Rederecht in den Organen der Gemeinde sowie Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit. Die zur Zeit geltende Satzung des Seniorenbeirats ist dringend zu überarbeiten. So sind insbesondere die Vorschriften über die Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirats in der Satzung zu regeln und nicht durch eine Geschäftsanweisung des Magistrats. Geschäftsanweisungen regeln den Dienstbetrieb im Verhältnis des Dienstherrn zu seinen Bediensteten; für die Regelung der Belange einer Interessenvertretung älterer Menschen auf der Grundlage des § 8c HGO sind sie nicht das geeignete Instrument. Es ist anzustreben, dass dem Seniorenbeirat entsprechend der Bevölkerung Frauen und Männer angehören sowie verstärkt Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund. Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Magistrats und der Verwaltung an den Sitzungen des Seniorenbeirats wird erwartet.Hauptvorlage: Antrag vom 24.03.2010, NR 1786 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beratung im Ortsbeirat: 9 Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 28.04.2010
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 21. April 2010 brachte SPD diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 7 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Beratungsverlauf7 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen LINKE. (= Ablehnung) bei Enthaltung FREIE WÄHLER zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und FREIE WÄHLER gegen FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE. und FAG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und Stv. Schenk (NR 1826 = Ablehnung) NPD (NR 1826 = Prüfung und Berichterstattung) ÖkoLinX-ARL (NR 1826 = Annahme) Stv. Holtz (NR 1826 = Enthaltung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Es dient zur Kenntnis, dass die antragstellende Fraktion die Vorlage NR 1786 zurückgezogen hat. 2. Die Vorlage NR 1826 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 1805 wird abgelehnt. 4. a) Die Vorlage OA 1066 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Feldmann, Siegler, Cunitz, Pürsün, Viehl, Holtz, Becker, Dr. von Beckh und Baumgärtner dienen zur Kenntnis.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen SPD, LINKE. und FAG (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, Stv. Holtz und Stv. Schenk gegen SPD (= Annahme im Rahmen NR 1826) sowie LINKE. und FAG (= Annahme) zu 4. zu a) CDU, GRÜNE, FDP und Stv. Schenk gegen SPD (= Annahme im Rahmen NR 1826), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 1805) sowie FAG und FREIE WÄHLER (= Prüfung und Berichterstattung) und Stv. Holtz (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.