Juristische Handhabung der Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB bei den Verkehrsgesellschaften
Zusammenfassung
Der Antrag zielt darauf ab, die strafrechtliche Handhabung der Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB durch die Verkehrsgesellschaften zu reformieren. Es wird vorgeschlagen, auf die Stellung von Strafanträgen zu verzichten, um die Strafjustiz zu entlasten und die Effizienz der Verkehrsbetriebe zu erhöhen.
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Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgenAntrag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten, sich mit den städtischen Beteiligungsgesellschaften VGF und TraffiQ sowie mit den im RMV vertretenen Umlandgemeinden und dessen Geschäftsführung ins Benehmen zu setzen, um die strafrechtliche Handhabung der Beförderungserschleichung nach § 265a StGB durch die Gesellschaften zu erörtern.
Im Hinblick auf die jahrzehntelangen Reformdiskussionen über den Straftatbestand sollte bei den Gesellschaften eine Sensibilität und eine möglichst einheitliche Handhabung in Frankfurt bzw. dem Rhein-Main-Gebiet dahingehend entwickelt werden, grundsätzlich auf die Stellung eines Strafantrages bei der Begehung des Deliktes der Beförderungserschleichung (Fahren ohne Fahrschein im ÖPNV) zu verzichten.
Begründung
Das Strafrecht ist das schärfste Mittel des Staates gegenüber abweichendem Verhalten. Es unterliegt dem Ultima-Ratio-Prinzip als Verfassungsgrundsatz. Die Schaffung einer Strafvorschrift ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um wichtige Rechtsgüter zu schützen. Nur wirkliche und manifeste Rechtsgutverletzungen erfordern das ethische Unwerturteil eines strafgerichtlichen Schuldspruchs. Es dürfen keine anderen, gleichwirksamen Mittel zum Rechtsgüterschutz zur Verfügung stehen. Unter diesem Aspekt begegnet die Strafbarkeit der Beförderungserschleichung als Unterfall der Leistungserschleichung nach § 265a StGB strafrechtspolitisch grundlegenden Bedenken. Es handelt sich zunächst um ein Verhalten mit einem niedrigen Unwertgehalt. Als Rechtsgut des Straftatbestandes wird das Vermögen der Leistungserbringerin angesehen. Dieses ist jedoch bereits durch das Zivilrecht hinreichend geschützt, indem ein erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn nötig auch gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Hierdurch ist die Rechtsverletzung im Regelfall hinreichend kompensiert. Vor diesem Hintergrund finden seit Jahrzehnten Reformdiskussionen zur strafrechtlichen Handhabung der Leistungserschleichung statt. Dies hängt auch mit dem nationalsozialistischen Hintergrund der Vorschrift zusammen, die 1935 durch den damaligen Reichsjustizminister Franz Gürtner (NSDAP) eingeführt wurde. Die Reformvorschläge sehen neben einer kompletten Streichung des Straftatbestandes, einer Änderung des Straftatbestandes dahingehend, die Strafbarkeit von der Überwindung eines Zugangshindernisses abhängig zu machen, auch die Herabstufung zu einer Ordnungswidrigkeit vor. Die Verkehrsbetriebe sollten bei der praktischen Handhabung der Beförderungserschleichung diesen strafrechtspolitischen Hintergrund berücksichtigen. Bei der Beförderungserschleichung handelt es sich durch den Verweis in § 265a Abs. 3 StGB auf § 248 StGB de facto um ein Antragsdelikt. Ist der Schaden geringwertig, d.h. liegt er unter 50,00 €, ist für die strafrechtliche Verfolgung ein Strafantrag der Verletzten notwendig. Dies ist im Hinblick auf die Kosten eines Fahrscheins bei fast allen Fällen gegeben. In Anbetracht der vorbezeichneten strafrechtspolitischen Betrachtungen erscheint es deshalb angebracht, auf die Stellung eines Strafantrages grundsätzlich zu verzichten. Die Beförderungserschleichung ist kein Verhalten, das unbedingt kriminalisiert werden muss. Ein Strafverfahren belastet in hohem Maße die Strafjustiz, ohne dass dies unter dem Ultima-Ratio-Prinzip erforderlich ist und vermittelt auch für die in ihren Rechten verletzte Leistungserbringerin keine kompensatorische Verbesserung. Dem gegenüber bringt die Stellung von Strafanträgen einen erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand sowie eine damit verbundene Kostenbelastung mit sich, ohne jeglichen Mehrwert für die Gesellschaften. Der Verzicht auf die Stellung von Strafanträgen stellt somit für die Gesellschaften einen betriebswirtschaftlichen Gewinn und für die Strafjustiz eine Entlastung dar. Über die strafrechtliche Handhabung der Beförderungserschleichung entscheiden natürlich die Organe der Gesellschaft in Eigenverantwortung. In diese gesellschaftsrechtlichen Garantien für die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsführung der Gesellschaften darf und soll nicht eingegriffen werden. Der Magistrat sollte jedoch diese Thematik mit den Gesellschaften eingehend erörtern und diese im Sinne dieses Antrages sensibilisieren.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. März 2025 brachte CDU diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 9 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 03.07.2025 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.
Beratungsverlauf9 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD und FDP gegen CDU, Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION (= Ablehnung der Delegation) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP und AfD gegen Linke, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Ablehnung der Delegation); FRAKTION (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION (= Beratung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION (= Beratung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, BFF-BIG und Volt gegen Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung); CDU (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, BFF-BIG und Volt gegen Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung); CDU (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP, BFF-BIG und Volt gegen Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung); CDU (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, BFF-BIG und Volt gegen Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung); CDU (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG und AfD (= Beratung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG und AfD (= Beratung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Stadtv. Bäppler-Wolf (NR 1013 = Annahme, NR 1166 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG und AfD (= Beratung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG und AfD (= Beratung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung); BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (NR 1166 = Prüfung und Berichterstattung) Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (NR 1166 = Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, AfD, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Beratung); BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen BFF-BIG (= Annahme) sowie Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Stadtv. Bäppler-Wolf (NR 1166 = Ablehnung )