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Klage gegen Heimatumlage des Landes Hessen

Vorlagentyp: NRAfD
2 SitzungenAbgelehnt

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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgen

Begründung

Hessen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, gegen das Gesetz über die Heimatumlage Klage beim zuständigen Gericht einzureichen. Begründung: Am 31.10.2019 wurde im Hessischen Landtag der Gesetzentwurf über die Heimatumlage beschlossen (Drs. 20/784). Das Gesetz nimmt Bezug auf die die Gemeindefinanzreform von 1970 mit dem Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG), mit der die Finanzverfassung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern neu geordnet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Gewerbesteuerumlage und - im Gegenzug - die an die Kommunen abzuführenden Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer eingeführt, um die Konjunkturabhängigkeit der kommunalen Finanzen zu reduzieren. 1991 wurde die erhöhte Gewerbesteuerumlage eingeführt, die nach den Bestimmungen des GemFinRefG Ende 2019 ausläuft. Der Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage soll nunmehr auf Grundlage eines Landes-Gesetzes durch Einführung einer sog. Heimatumlage kompensiert werden. Die Berechnung dieser Heimatumlage erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 GemFinRefG, jedoch mit einem geänderten Vervielfältiger. Dieser beträgt statt bisher 29 % nunmehr 21,75 %, d.h. 75 % des bisherigen Vervielfältigers, da nach dem Gesetz 25 % der Umlage den Kommunen direkt verbleiben sollen. Der an das Land abzuführende Anteil der Umlage fließt zu einem Drittel der allgemeinen Schlüsselzuweisungsmasse zu, zu zwei Dritteln dem "Programm starke Heimat Hessen". Mit diesem Programm sollen verschiedene Maßnahmen gezielt gefördert werden, v.a. Kinderbetreuung, Verwaltungskapazitäten in Schulen, Digitalisierung, Krankenhausinvestitionen und Attraktivitätssteigerung des ÖPNV. Ganz offensichtlich wird die nunmehr wegfallende - bundesgesetzlich geregelte - erhöhte Gewerbesteuerumlage durch eine - landesgesetzlich geregelte - Umlage ersetzt, die nur eine andere Bezeichnung (Heimatumlage) erhalten hat. Die antragstellenden Fraktionen im Landtag - CDU und Grüne - führen in der Begründung zum Gesetz aus, dass bei der mittelfristigen Finanzplanung über das Jahr 2019 hinaus eine "Anschlussregelung für die auslaufende Umlage wird in der Finanzplanung unterstellt" wurde. Die Finanzplanung des Landes ging offensichtlich davon aus, dass der Bund die Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG über das Jahr 2019 hinaus verlängern würde, was er jedoch entgegen dieser Erwartungen nicht getan hat. Dieser Umstand ist der Anlass für die Einführung der nunmehrigen Heimatumlage. Die Gesetzgebungskompetenz für die Gewerbesteuerumlage liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 72 Abs. 2 GG unzweifelhaft beim Bund. Dieser entscheidet alleine über die Höhe der Gewerbesteuerumlage. Wenn nunmehr - wie vorliegend - ein Bundesland die auf bundesgesetzlicher Grundlage wegfallende Umlage durch eine landesgesetzliche Umlage kompensiert, stellt sich die Frage nach der Verfassungskonformität dieser Regelung. Zwar hat die neue Umlage eine andere Bezeichnung als die bisherige Gewerbesteuerumlage, aber ihre Berechnung erfolgt nach demselben Verfahren und unter ausdrücklicher Berufung auf die entsprechende bundesgesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG. Die Einführung erfolgt zudem zu genau dem Zeitpunkt, zu dem die bisherige Umlage wegfällt und der Antragsteller begründet die Einführung auch ausdrücklich mit diesem Umstand. Insoweit wird mit der Einführung dieser Umlage die Sperrwirkung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Gewerbesteuerumlage umgangen. Außerdem wird in unzulässiger Weise in die Finanzhoheit der Kommunen eingegriffen. Die Stadt Frankfurt ist von der Einführung dieses Gesetzes besonders betroffen, da zu erwarten ist, dass die von ihr abzuführende Umlage deutlich höher sein wird als die Zuweisungen, die ihr aus dieser Umlage zufließen werden. Insoweit soll der Magistrat beauftragt werden, beim zuständigen Gericht Klage gegen das Gesetz über die Heimatumlage Klage einzureichen.

Inhalt

Antrag vom 01.11.2019, NR 1016

Betreff: Klage gegen Heimatumlage des Landes Hessen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, gegen das Gesetz über die Heimatumlage Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

Begründung: Am 31.10.2019 wurde im Hessischen Landtag der Gesetzentwurf über die Heimatumlage beschlossen (Drs. 20/784). Das Gesetz nimmt Bezug auf die die Gemeindefinanzreform von 1970 mit dem Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG), mit der die Finanzverfassung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern neu geordnet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Gewerbesteuerumlage und - im Gegenzug - die an die Kommunen abzuführenden Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer eingeführt, um die Konjunkturabhängigkeit der kommunalen Finanzen zu reduzieren. 1991 wurde die erhöhte Gewerbesteuerumlage eingeführt, die nach den Bestimmungen des GemFinRefG Ende 2019 ausläuft. Der Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage soll nunmehr auf Grundlage eines Landes-Gesetzes durch Einführung einer sog. Heimatumlage kompensiert werden. Die Berechnung dieser Heimatumlage erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 GemFinRefG, jedoch mit einem geänderten Vervielfältiger. Dieser beträgt statt bisher 29 % nunmehr 21,75 %, d.h. 75 % des bisherigen Vervielfältigers, da nach dem Gesetz 25 % der Umlage den Kommunen direkt verbleiben sollen. Der an das Land abzuführende Anteil der Umlage fließt zu einem Drittel der allgemeinen Schlüsselzuweisungsmasse zu, zu zwei Dritteln dem "Programm starke Heimat Hessen". Mit diesem Programm sollen verschiedene Maßnahmen gezielt gefördert werden, v.a. Kinderbetreuung, Verwaltungskapazitäten in Schulen, Digitalisierung, Krankenhausinvestitionen und Attraktivitätssteigerung des ÖPNV. Ganz offensichtlich wird die nunmehr wegfallende - bundesgesetzlich geregelte - erhöhte Gewerbesteuerumlage durch eine - landesgesetzlich geregelte - Umlage ersetzt, die nur eine andere Bezeichnung (Heimatumlage) erhalten hat. Die antragstellenden Fraktionen im Landtag - CDU und Grüne - führen in der Begründung zum Gesetz aus, dass bei der mittelfristigen Finanzplanung über das Jahr 2019 hinaus eine "Anschlussregelung für die auslaufende Umlage wird in der Finanzplanung unterstellt" wurde. Die Finanzplanung des Landes ging offensichtlich davon aus, dass der Bund die Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG über das Jahr 2019 hinaus verlängern würde, was er jedoch entgegen dieser Erwartungen nicht getan hat. Dieser Umstand ist der Anlass für die Einführung der nunmehrigen Heimatumlage. Die Gesetzgebungskompetenz für die Gewerbesteuerumlage liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 72 Abs. 2 GG unzweifelhaft beim Bund. Dieser entscheidet alleine über die Höhe der Gewerbesteuerumlage. Wenn nunmehr - wie vorliegend - ein Bundesland die auf bundesgesetzlicher Grundlage wegfallende Umlage durch eine landesgesetzliche Umlage kompensiert, stellt sich die Frage nach der Verfassungskonformität dieser Regelung. Zwar hat die neue Umlage eine andere Bezeichnung als die bisherige Gewerbesteuerumlage, aber ihre Berechnung erfolgt nach demselben Verfahren und unter ausdrücklicher Berufung auf die entsprechende bundesgesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 GemFinRefG. Die Einführung erfolgt zudem zu genau dem Zeitpunkt, zu dem die bisherige Umlage wegfällt und der Antragsteller begründet die Einführung auch ausdrücklich mit diesem Umstand. Insoweit wird mit der Einführung dieser Umlage die Sperrwirkung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Gewerbesteuerumlage umgangen. Außerdem wird in unzulässiger Weise in die Finanzhoheit der Kommunen eingegriffen. Die Stadt Frankfurt ist von der Einführung dieses Gesetzes besonders betroffen, da zu erwarten ist, dass die von ihr abzuführende Umlage deutlich höher sein wird als die Zuweisungen, die ihr aus dieser Umlage zufließen werden. Insoweit soll der Magistrat beauftragt werden, beim zuständigen Gericht Klage gegen das Gesetz über die Heimatumlage Klage einzureichen.Hauptvorlage: Antrag vom 12.06.2019, NR 887 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 06.11.2019

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt

Der Weg dieser Vorlage

Am 1. November 2019 brachte AfD diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 07.11.2019 im Stadtverordnetenversammlung abgelehnt.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 35 · 05.11.2019
TO I, TOP 42
Abgelehnt
Punkt 3: Die Vorlage NR 1016 wird abgelehnt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Vorlage NR 887 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 2. Die Vorlage NR 907 wird abgelehnt. 3. Die Vorlage NR 1016 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 3)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFRAKTIONFrankfurter
Ablehnung:
AfDBFFFDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen AfD (= Ablehnung) sowie FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER (= Annahme) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD, FDP und BFF (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD und BFF (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (NR 887 = Annahme, NR 907 und NR 1016 = Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 37 · 07.11.2019
TO I, TOP 9
Abgelehnt
Punkt 3: a) Die Vorlage NR 1016 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Dr. Rahn, Homeyer und Luxen dienen zur Kenntnis.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Die Vorlage NR 887 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 2. Die Vorlage NR 907 wird abgelehnt. 3. a) Die Vorlage NR 1016 wird abgelehnt. b) Die Wortmeldungen der Stadtverordneten Dr. Dr. Rahn, Homeyer und Luxen dienen zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 3)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFRAKTIONÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
AfDBFFFDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE und LINKE. gegen AfD (= Ablehnung) sowie FDP, BFF, FRAKTION und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD, FDP und BFF (= Annahme) zu 3. CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ARL gegen AfD und BFF (= Annahme) sowie FDP (= Prüfung und Berichterstattung)

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