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Satzung zur 9. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt vor, die Satzung zur 9. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main zu genehmigen. Dies ist notwendig, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Kassenausschusses zu gewährleisten. Die Änderungen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kassenleitung und die Durchführung von Sitzungen anpassen.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Beschlussvorschlag

  1. Dem vorgelegten Entwurf der Satzung zur 9. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen.

Begründung

Aufgrund der derzeitigen Dezernatsverteilung wurde die Funktion des Stadtkämmerers und des Personaldezernenten in einer Person vereint. Gemäß der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) obliegt der / dem für Personal zuständigen Stadträtin / Stadtrat automatisch die Leitung der Kasse. Es ist daher die Situation entstanden, dass der Stadtkämmerer gleichzeitig auch die Funktion der Kassenleitung ausübt. Einem Kassenleiter, der gleichzeitig Personaldezernent und Stadtkämmerer ist, obliegt in seiner Funktion als Vorgesetzter sowohl des Leiters des Personal- und Organisationsamtes als auch des Leiters der Stadtkämmerei und des Leiters des Kassen- und Steueramtes und damit als Vorgesetzter aller drei Arbeitgebervertreter i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. b) der ZVK-Satzung die Weisungsbefugnis gegenüber drei Kassenausschuss-Mitgliedern. Er hat daher zusammen mit seiner eigenen Stimme (faktisch) eine einfache Mehrheit im Kassenausschuss gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 ZVK-Satzung inne, was aus formal-rechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Funktion des Kassenausschusses als Kontrollorgan der Kassenleitung als sehr problematisch zu bewerten ist. Des Weiteren ist es aus Compliance-Gesichtspunkten ebenfalls problematisch, dass der Stadtkämmerer gleichzeitig Leiter der Zusatzversorgungskasse ist. Die Zusatzversorgungskasse verwaltet ein Vermögen von ca. 900 Mio. Euro. Dieses dient der Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Rentnern der Kasse. Das Kassenvermögen wird als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Stadt Frankfurt am Main verwaltet. Darüber hinaus deckt die Zusatzversorgungskasse ihren Finanzbedarf durch Umlagen und Sanierungsgelder, deren Höhe durch den Kassenausschuss autonom und im Zweifel auch gegen die fiskalischen Interessen der Stadt Frankfurt am Main festgesetzt werden muss. Der Zustimmung des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung bedarf die Festsetzung nicht. Sie ist unabhängig und allein orientiert am Finanzierungsbedarf der Kasse vom Kassenausschuss zu treffen. Die Festsetzung der Finanzierungssätze hat unmittelbare Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Im Jahr 2020 betrug der Gesamtbetrag der von dem Mitglied Stadt Frankfurt am Main an die Zusatzversorgungskasse zu entrichtenden Umlagen und Sanierungsgelder über 47 Mio. Euro. Das Entstehen von Interessenskonflikten kann bei einer solchen Konstellation nicht ausgeschlossen werden, da im Einzelfall das aus Sicht der Stadtkämmerei zu präferierende Ergebnis der Finanzierungssatzfestlegung nicht immer übereinstimmen muss mit dem Ergebnis, welches für die Zusatzversorgungskasse insgesamt geboten und zwingend ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gewährleisten. Eine generelle und dauerhafte Lösung dergestalt, dass die Personaldezernentin / der Personaldezernent die ihr / ihm satzungsmäßig zugewiesene Aufgabe der Kassenleitung nicht wahrnimmt und dem sie / ihn vertretenden Magistratsmitglied überträgt, erscheint aus rechtlicher Sicht schwierig, da eine solche Vorgehensweise gegen die ZVK-Satzung verstößt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZVK-Satzung obliegt die Leitung der Kasse der Personaldezernentin / dem Personaldezernenten unabhängig davon, ob sie / er gleichzeitig die Funktion der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers wahrnimmt; eine generell davon abweichende Lösung würde diesem eindeutigen Wortlaut entgegenstehen. Um hier eine rechtlich tragfähige Lösung herbeizuführen, empfiehlt es sich aus rechtlicher Sicht, durch eine Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse eine abweichende Kassenleitung für den Fall zu bestimmen, dass die Personaldezernentin / der Personaldezernent gleichzeitig die Funktion der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers ausübt, und für diesen Fall die Funktion der Kassenleitung dem die Personaldezernentin / den Personaldezernenten vertretenden Magistratsmitglied zuzuweisen. Um den Kassenausschuss in die Lage zu versetzen, auch bei bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, soll die Satzung um eine Regelung zur Durchführung virtueller oder hybrider Kassenausschuss-Sitzungen ergänzt werden. Dabei soll der Verzicht auf eine Präsenzsitzung nur in eng gefassten Ausnahmefällen möglich sein, wie etwa im Fall einer Pandemie, eines Katastrophenfalls oder einer vergleichbaren Lage. Somit wird sichergestellt, dass einerseits die Präsenzsitzung weiterhin der Regelfall bleiben wird, anderseits aber notwendige Beschlüsse rechtssicher auch in Zeiten gefasst werden können, in denen eine physische Zusammenkunft aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit der Sitzung weiterhin gewährleisten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 21. März 2022 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 12.05.2022 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
Sitzung 7 · 09.05.2022
TO I, TOP 15
Angenommen
Der Vorlage M 43 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Enthaltung:
ÖkoLinX-ELFGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 10 · 10.05.2022
TO II, TOP 10
Angenommen
Der Vorlage M 43 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Enthaltung:
ÖkoLinX-ELF
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION; ÖkoLinX-ELF (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 12 · 12.05.2022
TO II, TOP 46
Angenommen
Der Vorlage M 43 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Enthaltung:
ÖkoLinX-ELFGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION; ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Enthaltung)

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