Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West - Teilbereich 1 Bebauungsplan Nr. 850 - Europaviertel West - Teilbereich 2 hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - §…
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Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West - Teilbereich 1 Bebauungsplan Nr. 850 - Europaviertel West - Teilbereich 2 hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanenwurfs Nr. 826 - § 3 (2) BauG
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Vortrag des Magistrats vom 20.01.2006, M 26
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West - Teilbereich 1
Bebauungsplan Nr. 850 - Europaviertel West - Teilbereich 2
hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanenwurfs Nr. 826 - § 3 (2) BauGB
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 27.09.2001, § 989 (M 68)
- Der gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.09.2001, § 989 aufzustellende Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West wird in zwei separate Bebauungspläne aufgeteilt: Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West - Teilbereich 1 - und Bebauungsplan Nr. 850 - Europaviertel West - Teilbereich 2 -. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 826 (neu) ergibt sich aus dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 17.10.2005. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 850 umfasst die übrige Fläche des Bebauungsplans Nr. 826 (alt). Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Die Aufstellung der Bebauungspläne dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des freiwerdenden Rangierfeldes und der angrenzenden Flächen sowie der planungsrechtlichen Sicherung und Erweiterung des westlichen Messegeländes. An einem leistungsfähigen, vierspurigen Ausbau zur Erschließung der Messe von Westen her soll dabei festgehalten werden. Im künftigen Europaviertel soll eine Fläche von mindestens 12 ha als Park planungsrechtlich gesichert werden, inklusive eines 100 m breiten Korridors entlang der Straße Am Dammgraben. Die Stadt Frankfurt am Main bemüht sich darum, dass eine Teilfläche des künftigen Parks im Vorgriff der Bevölkerung schon bald zur Verfügung gestellt werden kann.
- Es dient zur Kenntnis, dass die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB an der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 826 und Nr. 850 am 20.05.2003/14.09.2004, durchgeführt worden ist.
- Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf Nr. 826 mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. Begründung: Zu I.: ÜBERSICHTSKARTE (nicht maßstäblich, dient nur zur Information Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 826 (alt) - Europaviertel West vom 27.09.2001 (§ 989) dient der planungsrechtlichen Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des freiwerdenden Rangierfeldes sowie der Sicherung und Erweiterung des westlichen Messegeländes. Dieser Beschluss beruhte auf der Aussage der DB AG, dass das gesamte Gelände des Rangierfeldes ab Mitte 2005 nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt wird. Der Aufstellungsbeschluss umfasste deshalb auch das gesamte Rangierfeld. . Aufgrund der Entscheidung der DB AG, den überwiegenden Teil des Rangierfeldes noch bis 2010 zu nutzen, wird der bisher als Bebauungsplan Nr. 826 - Europaviertel West bezeichnete Geltungsbereich in zwei Teilbereiche aufgeteilt. Gleichzeitig wird der räumliche Geltungsbereich im Norden geringfügig bis zur Achse der Theodor-Heuss-Allee erweitert. zu III.: Nach § 3 (2) BauGB ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung vorgeschrieben. Die gleichzeitige Beteiligung der Behörden soll durchgeführt werden, da Stellungnahmen zu erwarten sind, die nicht zu einer Änderung des Planentwurfs führen und somit eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden kann. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht. Anlage Begruendung (ca. 986 KB) Anlage Textteil (ca. 77 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. Januar 2006 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 7 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 23.02.2006 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf7 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, FDP, FAG und REP; GRÜNE (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, FDP und REP; GRÜNE und FAG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und BFF (= Annahme) Die Linke., ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP und BFF gegen Die Linke., ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Ablehnung)