Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen…
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Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 hier: Aufstellung ein
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Vortrag des Magistrats vom 02.11.2018, M 198
Betreff: Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 hier: Aufstellung eines Frauenförder- und Gleichstellungsplans für die Branddirektion Frankfurt am Main Vorgang: Auf Antrag des Magistrats vom 05.11.2018
- Der nach §§ 5 ff. HGlG aufzustellende Frauenförder- und Gleichstellungsplan für die Dienststelle Branddirektion Frankfurt am Main wird in der Fassung des beigefügten Entwurfs einschließlich seiner Anlagen 1 - 7 beschlossen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten der Branddirektion nach § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HGlG und des örtlichen Personalrats nach § 77 Abs. 3 HPVG gewahrt wurden.
- Der Magistrat (Dezernat IX - Branddirektion) wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen, insbesondere den Frauenförder- und Gleichstellungsplan in der Dienststelle bekannt zu machen und der Stadtverordnetenversammlung nach drei Jahren über den Umsetzungsstand zu berichten (§ 7 Abs. 7 HGlG). Begründung: A. Zielsetzung Nach § 5 Abs. 1 S. 1 HGlG ist für jede Dienststelle ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen. Für jede Gemeinde wird mindestens ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt (§ 5 Abs. 3 S. 1 HGlG). Nach Magistratsbeschluss vom 05.12.2007 und Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin vom 22.01.2008 ist die Branddirektion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eigenständige gleichberechtigungsgesetzliche Dienststelle i. S. d. HGlG. Sie fällt damit nicht in den Geltungsbereich des für die Kämmereiverwaltung aufgestellten Frauenförder- und Gleichstellungsplans. Der letzte Frauenförderplan der Branddirektion lief am 30.06.2015 aus. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 HGlG besteht der Frauenförder- und Gleichstellungsplan mindestens aus 1. einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur, 2. einer Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen, 3. verbindlichen Zielvorgaben für jeweils drei Jahre in Prozent bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Zustand zu beseitigen, und 5. konkreten Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung. Das Nähere ergibt sich aus dem beigefügten Entwurf. B. Alternativen Keine. C. Lösung Für die gleichberechtigungsgesetzliche Dienststelle Branddirektion Frankfurt am Main wird ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den Vorgaben der §§ 5 ff. aufgestellt. Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten der Branddirektion nach § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HGlG und des örtlichen Personalrats nach § 77 Abs. 3 HPVG wurden gewahrt. D. Kosten Die Umsetzung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Anlage 1-7_zum_Frauenfoerder-_und_Gleichstellungsplan (ca. 150 KB) Anlage _Entwurf_Frauenfoerder-_Gleichbehandlungsplan (ca. 286 KB) Bericht des Magistrats vom 26.09.2022, B 370 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ältestenausschuss Versandpaket: 07.11.2018
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. November 2018Sie sind hierMM 198Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) vom 20. Dezember 2015 hier: Aufstellung einMagistratsvortrag
- 26. September 2022Antwort des Magistrats · nach 203 WochenBB 370Stand der Erfüllung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans in der Dienststelle BranddirektionMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION; AfD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) zu b) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FRAKTION; AfD (= Enthaltung)