Änderung des Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrags (AÜBV) zwischen traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH und der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Der Vorschlag beinhaltet die Änderung des Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrags zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft. Diese Anpassung ist notwendig, um die Zuständigkeitsverteilung bei der Vergabe von Verkehrsleistungen zu konkretisieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu aktualisieren. Das erwartete Ergebnis ist eine klarere Zuständigkeitsverteilung und die Sicherstellung der zukünftigen Handlungsfähigkeit der traffiQ.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenBeschlussvorschlag
Den vorgelegten Änderungen in der Präambel (letzter bzw. dritter Absatz), § 1 Abs. 1 und in § 1 Abs. 2 des Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrages zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (Entwurf Stand 31.05.2021), mit dem die Stadt als Aufgabenträger des ÖPNV ihre Aufgaben nach dem Hessischen ÖPNV-Gesetz durch Beleihung auf traffiQ übertragen hat, wird zugestimmt.
Begründung
Die Stadt Frankfurt am Main ist Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem Zuständigkeitsgebiet (§ 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz [PBefG] i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen [ÖPNVG]). Das hessische ÖPNVG sieht die Möglichkeit vor, eine Nahverkehrsorganisation zu errichten und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine Nahverkehrsorganisationen zu übertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG). Von dieser Möglichkeit wurde mit der Gründung der traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (im Folgenden "traffiQ") Gebrauch gemacht. Die Stadtverordnetenversammlung hat dazu die Aufgaben der traffiQ mit Beschluss vom 31.01.2002, § 2055, in Form eines zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Gesellschaft geschlossenen Aufgabenübertragungs- und Beleihungsvertrages (AÜBV) festgelegt. Mit dem AÜBV wird u.a. die Zuständigkeit der traffiQ zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und ÖPNV-Schienenverkehren (Straßenbahn und U-Bahn bzw. Stadtbahn) im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der VO (EG) 1370/2007 sowie des § 108 GWB geregelt.
Der bestehende AÜBV nimmt an mehreren Stellen Bezug auf die der Aufgabenzuweisung zugrundeliegenden nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Hessisches ÖPNV-Gesetz, Personenbeförderungsgesetz [PBefG], einschlägige EU-Verordnungen). Bei diesen in Bezug genommenen Rechtsquellen gab es u.a. durch gesetzliche Novellierungen und die Rechtsprechung Änderungen, die dazu führen, dass der AÜBV zu konkretisieren ist.
Im Hinblick auf Direktvergaben von Verkehrsleistungen mit Bussen, mit deren Durchführung traffiQ von der Aufgabenträgerin Stadt Frankfurt am Main explizit beauftragt ist, wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.07.2015, § 6157, schon eine Änderung des AÜBV vorgenommen. Die vorgenommenen Änderungen haben die Zuständigkeitsverteilung bei der Vergabe von ÖPNV-Schienenverkehren ausgeklammert; im Jahr 2015 gab es diesbezüglich noch keinen akuten Handlungsbedarf. Mit Blick auf künftige Vergabeentscheidungen und zur Umsetzung der Rechtsentwicklungen ist nun aber auch eine Konkretisierung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der traffiQ erforderlich geworden. Die Konkretisierung dient der klareren Zuständigkeitsverteilung und Differenzierung bei der Vergabe von Busverkehren einerseits und der Direktvergabe von ÖPNV-Schienenverkehren andererseits.
Die erforderlichen Klarstellungen sollen den bestehenden AÜBV soweit wie möglich unangetastet lassen. Änderungen erfolgen deshalb nur an drei Stellen im AÜBV und zwar in
- der Präambel (letzter bzw. dritter Absatz),
- § 1 Abs. 1 und in
- § 1 Abs.
2.
Die detaillierte Ausführung und Begründung der Änderungen am AÜBV ist in der beigefügten Anlage "AÜBV im Änderungsmodus" dargestellt bzw. beschrieben.
Es dient zur Kenntnis, dass nach Auffassung des städtischen Rechtsamtes eine Anpassung des AÜBV an die geänderte Rechtslage unumgänglich ist, um auch zukünftig die Grundlage für das Tätigwerden der traffiQ u.a. im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Schiene zu gewährleisten.
Weiterhin dient zur Kenntnis, dass der traffiQ-Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20.09.2022 die Geschäftsführung beauftragt hat, über die Dezernate VI und XII einen Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung einzubringen, der eine Anpassung des AÜBV gemäß dem vorgelegten Entwurf (Stand 08.08.2022) zum Inhalt hat.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 11. November 2022 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 15.12.2022 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Gartenpartei (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen LINKE. (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); BFF-BIG und Gartenpartei (= Enthaltung)