Frankfurt-Pass hier: Authentifizierung der Frankfurt-Pass-Inhaber:innen, Vereinheitlichung der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, Ausschluss Vermögende, digitale Variante
Zusammenfassung
Der Vorschlag sieht vor, die Rahmenbedingungen für den Frankfurt-Pass zu reformieren, indem die Ausstellung eines Passes ohne Passfoto erfolgt, der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr vereinheitlicht wird und Vermögende von der Antragstellung ausgeschlossen werden. Diese Maßnahmen sollen die Nutzung des Frankfurt-Passes vereinfachen und eine gerechtere Verteilung der Leistungsansprüche gewährleisten.
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Thema Wohnen verfolgenBeschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Frankfurt-Pass wird künftig nicht mehr mit einem Foto der innehabenden Person versehen. Der Bewilligungszeitraum des Frankfurt-Passes wird künftig für jede antragstellende Person des Haushalts ein Jahr ab der Antragstellung betragen. Künftig wird bei der Antragstellung zum Erhalt des Frankfurt-Passes Vermögen von mehr als 50.000 Euro pro Person als Ausschlusstatbestand berücksichtigt. Der Frankfurt-Pass wird physisch und digital angeboten.
Begründung
A. Zielsetzung
Zu 1.
Mit dem seinerzeitigen Magistratsbeschluss zur Einführung des Frankfurt-Passes wurde 1991 festgelegt, dass auf dem Frankfurt-Pass ein Foto der innehabenden Person zur Identifizierung anzubringen ist.
Im Zuge der Gestaltung einer nutzerfreundlichen Online-Antragsstrecke und der Digitalisierung des Frankfurt-Passes wird künftig kein Passbild von der antragstellenden Person mehr gefordert.
Zur Identifizierung der Person durch die Akzeptanzstelle ist grundsätzlich der Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel, usw. ausreichend. Das Antragsverfahren wird damit deutlich vereinfacht und verursacht für die Antragstellen keine Zusatzkosten.
Zu 2.
Aktuell gestalten sich die Bewilligungszeiträume des Frankfurt-Passes wie folgt:
| Bürgergeld/SGB II Bewilligung 1-9 Monate | Bescheidende + 3 Monate Bei Bewilligung von 10-11 Monaten + 2 bzw. 1 Monat |
| (max. 12 Monate) Bürgergeld/SGB II Bewilligung 12 Monate | Bis Ende des Bescheides (max. 12 Monate) Keine Überschreitung des |
| Bewilligungszeitraums Grundsicherung/HLU (SGB XII) | 24 Monate ab Vorsprachetag |
| AsylbLG | Bescheidende + 3 |
| Monate Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate dann auf 6 Monate ausstellen Wohngeld | Bescheidende Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate |
| dann auf 6 Monate ausstellen Kinderzuschlag | Bescheidende Ausnahme Bewilligung nur noch weniger als 3 Monate |
| dann auf 6 Monate ausstellen Studenten BAföG + Stipendium | Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als |
| Höchstförderungsdauer) + ohne RMV-Stempel Jugendliche SGB VIII Pflegekinder | 12 Monate ab Vorsprachetag + ohne RMV Stempel, wenn Leistungen von D1 |
| UmA | 9 |
| Monate (ab Vorsprachetag/Bescheid von 51. D1 muss vorliegen) + ohne RMV-Stempel ALG I | Bescheidende des |
| Bewilligungsbescheide (max. 12 Monate) Lohnempfänger | 12 Monate (ab Vorsprachetag) |
| Rentner ohne Grundsicherung | 24 Monate (ab Vorsprachetag) |
| Mischhaushalte (Bufdis, Krankengeld, usw.) | 12 Monate (ab Vorsprachetag) (kürzeste Anspruch der Bewilligungsdauer, all im HH |
| lebenden Personen) Schüler-BAföG | Bescheidende + 3 Monate (nicht länger als |
| Höchstförderungsdauer) + ohne RMV-Stempel BAB | Bescheidende + 3 Monate |
| (nicht länger als Höchstförderungsdauer) FSJ (Freiwillige Soziales Jahr) | 12 Monate (ab Vorsprachetag/nicht länger als |
| vertragliches Ende) | |
Eine Vereinheitlichung des Bewilligungszeitraums auf 12 Monate ab der Antragstellung, unabhängig von der Laufzeit des jeweiligen leistungsbegründenden Bescheides, bringt zahlreiche Vorteile:
Für die leistungsberechtigten Personen sind die aktuellen Bewilligungszeiträume oft undurchsichtig. Dadurch entsteht ein vermeidbarer Beratungsbedarf.
Zudem wird für den Erwerb des Deutschland-Tickets oder anderer Fahrkartenabos eine gewisse Gültigkeitsdauer des Frankfurt-Passes vorausgesetzt. Bei den Frankfurter Verkehrsbetrieben muss der Vergünstigungsnachweis mindestens eine Gültigkeit von sechs Monaten haben, um ein Jahresabo erwerben zu können. Sollte der Frankfurt-Pass beispielsweise aufgrund des aktuellen Bürgergeldbescheides nur für fünf Monate ausgestellt worden sein, kann kein Jahresabo abgeschlossen werden, sondern es muss ggf. eine teurere Monatsfahrkarte erworben werden.
Außerdem reduziert die Vereinheitlichung der Bewilligungszeiträume die gebundenen Kapazitäten der Mitarbeitenden in der Verwaltung. Auch die Programmierpflege des Frankfurt-Passes im Hinblick auf die Digitalisierung wird vereinfacht und die Fehleranfälligkeit im Bewilligungsprozess erheblich reduziert.
Wie bisher gilt, dass die Inhabenden verpflichtet sind, im Falle einer frühzeitigen Beendigung ihres Leistungsbezugs oder bei Umzug das zuständige Sozialrathaus oder den Besonderen Dienst zu informieren. Durch die Änderung entsteht daher kein erhöhtes Potenzial zum Missbrauch.
Zu 3.
Antragstellende Personen oder Haushalte, deren Lebensunterhalt lediglich von Vermögen bestritten wird, aber kein Transferleistungsbezug besteht, erhalten künftig ohne weitere Prüfung keinen Frankfurt-Pass mehr.
Bei Einführung des Frankfurt-Passes wurde festgelegt, dass dieser unbürokratisch und ohne Vermögensprüfung bewilligt werden soll.
Die bisherige Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass dieser Gedanke nicht mehr zeitgemäß ist.
Immer häufiger wird durch Personen, die von ihrem Vermögen leben und weder Sozialleistungen beziehen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Frankfurt-Pass beantragt. Für die Mitarbeitenden gestaltet sich aktuell die Festlegung einer aus dem Vermögen abgeleiteten "Einkommensgrenze" und eine darauf gründende Ablehnung schwierig.
Es ist nicht Sinn des Frankfurt-Passes, dass Vermögende von vergünstigten Eintrittskarten u.ä. profitieren. Deshalb soll zukünftig für Personen, die weder ein Erwerbseinkommen nachweisen können noch Sozialleistungen beziehen, eine Selbstauskunft verpflichtend sein. Die verpflichtende Erklärung, dass deren Vermögen maximal 50.000 Euro pro Person beträgt, wird zu mehr sozialer Gerechtigkeit führen und einer Zweckentfremdung des Frankfurt-Passes entgegenwirken.
Sie wird auch die gebundenen Kapazitäten der Mitarbeitenden in der Verwaltung reduzieren.
Zu 4.
Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und im Sinne einer modernen Verwaltung soll der Frankfurt-Pass auch digital angeboten werden.
Vorteil für die Nutzer:innen ist, dass diese ihn mit ihrem Smartphone immer mit sich führen und kein zusätzliches Dokument benötigen.
B. Alternativen
Es sind keine Alternativen erkennbar.
C. Lösung
Zu
- Der Frankfurt-Passes wird künftig physisch und digital ohne Passfoto ausgestellt. Die Identifizierung der innehabenden Person erfolgt über den Personalausweis, Reisepass oder einem alternativen Lichtbilddokument. Kinder können sich über einen Schülerausweis identifizieren. Bei jüngeren Kindern erfolgt die Authentifizierung über die Erziehungsberechtigten, da es unwahrscheinlich ist, dass sie ohne Eltern an Veranstaltungen teilnehmen. Zu
- Der Bewilligungszeitraum des Frankfurt-Passes beläuft sich künftig auf 12 Monate ab der Antragstellung. Zu
- Antragstellende Personen oder Haushalte, deren Lebensunterhalt lediglich von Vermögen bestritten wird, aber kein Transferleistungsbezug besteht, erhalten künftig ohne weitere Prüfung keinen Frankfurt-Pass mehr. Vermögen von mehr als 50.000 Euro pro Person wird als Ausschlusstatbestand berücksichtigt. Zu
- Der Frankfurt-Pass wird nach Abschluss des Projekts zur Digitalisierung zusätzlich digital angeboten.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐ Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlichvorgeschriebenFolgende Formist vorgeschrieben:
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wirdvorgeschlagenKurzeBeschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nichterfolgen, weil:☒ verwaltungsinterner Vorgang☐ Gestaltungsspielraum ist nichtausreichend☐ Verfahrensverzögerung kann nichtakzeptiert werden☐ Ressourcen stehen nichtzur Verfügung☐ gesetzlicherAusschließungsgrund☐ Beteiligung hat bereitsstattgefundenErläuterung(optional):
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nichtvorgeschlagen, weil
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 14. November 2025 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 11.12.2025 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Ziffer 1.: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD und Volt gegen CDU (= Ablehnung) Ziffern 2. bis 4.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD und Volt Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) FRAKTION und Stv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Ziffer 1.: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen CDU und FDP (= Ablehnung) Ziffern 2. bis 4.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Ziffer 1.: GRÜNE, SPD, Linke, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen CDU, FDP und Gartenpartei (= Ablehnung) Ziffern 2. bis 4.: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf gegen Gartenpartei (= Ablehnung)