Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen…
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Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGIG) vom 20. Dezember 2015 hier: Aufstellung eines Frauenförder- und Gleichstellungsplans für die Branddirektion Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt die Aufstellung eines Frauenförder- und Gleichstellungsplans für die Branddirektion Frankfurt am Main vor, um den rechtlichen Anforderungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes nachzukommen. Ziel ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung zu fördern und Diskriminierungen abzubauen.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenBeschlussvorschlag
es Frauenförder- und Gleichstellungsplans für die Branddirektion Frankfurt am Main
- Der nach §§ 5 ff. HGlG aufzustellende Frauenförder- und Gleichstellungsplan für die Dienststelle Branddirektion Frankfurt am Main wird in der Fassung des beigefügten Entwurfs beschlossen.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten der Branddirektion nach § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HGlG und des örtlichen Personalrats nach § 77 Abs. 2 HPVG gewahrt wurden.
- Der Magistrat (Dezernat IX - Branddirektion) wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen, insbesondere den Frauenförder- und Gleichstellungsplan in der Dienststelle bekannt zu machen und der Stadtverordnetenversammlung nach drei Jahren über den Umsetzungsstand zu berichten (§ 7 Abs. 7 HGlG).
Begründung
A. Zielsetzung
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 HGlG ist für jede Dienststelle ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen. Für jede Gemeinde wird mindestens ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufgestellt (§ 5 Abs. 3 S. 1 HGlG). Nach dem Magistratsbeschluss vom 05.12.2007 und der Organisationsverfügung der Oberbürgermeisterin vom 22.01.2008 ist die Branddirektion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eigenständige gleichberechtigungsgesetzliche Dienststelle i. S. d. HGlG. Sie fällt damit nicht in den Geltungsbereich des für die Kämmereiverwaltung aufgestellten Frauenförder- und Gleichstellungsplans.
Der aktuelle Frauenförderplan der Branddirektion läuft am 30.09.2024 aus.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 HGlG besteht der Frauenförder- und Gleichstellungsplan mindestens aus
- einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur,
- einer Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförder- und Gleichstellungsplanes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen,
- verbindlichen Zielvorgaben für jeweils drei Jahre in Prozent bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Zustand zu beseitigen, und
- konkreten Maßnahmen der geschlechtergerechten Personalentwicklung.
Das Nähere ergibt sich aus dem beigefügten Entwurf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - unabhängig von den andauernden Bestrebungen die Frauenquote im Einsatzbereich zu erhöhen - die Vorgabe des § 6 Abs.5 HGlG (Besetzung der Hälfte der Personalstellen mit Frauen) schon mangels entsprechender Bewerbungsquoten auch im Geltungszeitraum 2024-2030 nicht als realistisch anzusehen ist.
B. Alternativen
Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten der Branddirektion nach § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HGlG und des örtlichen Personalrats nach § 77 Abs. 2 HPVG wurden gewahrt.
C. Lösung
Für die gleichberechtigungsgesetzliche Dienststelle Branddirektion Frankfurt am Main wird ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den Vorgaben der §§ 5 ff. aufgestellt. Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten der Branddirektion nach § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HGlG und des örtlichen Personalrats nach § 77 Abs. 2 HPVG wurden gewahrt.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Umsetzung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Anlage Entwurf_Frauenfoerder_und_Gleichstellungsplan (ca. 125 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 8. November 2024 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 12.12.2024 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD und Volt Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG gegen AfD (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG gegen AfD (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG gegen AfD (= Ablehnung)