Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Abschluss eines Nutzungsvertrags zur Errichtung eines Windparks am Stadtrand von Nieder-Erlenbach

Vorlagentyp: M
3 SitzungenAngenommen
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt den Abschluss eines Nutzungsvertrags zur Errichtung eines Windparks am Stadtrand von Nieder-Erlenbach vor. Ziel ist es, die Nutzung städtischer Grundstücke für die Windenergiegewinnung zu ermöglichen und somit einen Beitrag zur Förderung erneuerbarer Energien zu leisten. Die Mainova plant, bis zu 6 Windenergieanlagen zu errichten und die Stadt Frankfurt erhält eine jährliche Vergütung sowie Einmalzahlungen.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Zu dieser Straße geht es weiter

Solmsstraße — 6 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 22.09.2026.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Neues zu Solmsstraße per E-Mail

Beschlussvorschlag

I. Dem Abschluss eines Nutzungsvertrages auf folgender Grundlage wird zugestimmt:

Nutzer/Vertragspartner:WPE - Hessische Windpark Entwicklungs GmbH, Solmsstraße 38, 60623 Frankfurt am Main
Es handelt sich um ein
Tochterunternehmen der Mainova. Betroffene Grundstücke:
Gemarkung Flur Flst. Fläche [m²] 1. Nieder-Erlenbach 7 2 2.003 2. Nieder-Erlenbach 7 4 1.991 3. Nieder-Erlenbach 7 7 2.030 4. Nieder-Erlenbach 8 43 7.712 5. Nieder-Erlenbach 8 51 2.067 6. Nieder-Erlenbach 9 2 1.560 7. Nieder-Erlenbach 9 4 1.905 8. Nieder-Erlenbach 9 5 5.421 9. Nieder-Erlenbach 9 6/1 545 10. Nieder-Erlenbach 9 7/1 3.229 11. Nieder-Erlenbach 9 9/1 708 12. Nieder-Erlenbach 9 10/2 865 13. Nieder-Erlenbach 9 6/4 11.500 14. Nieder-Erlenbach 9 6/5 17.194 15. Nieder-Erlenbach 9 9/3 3.302 16. Nieder-Erlenbach 9 6/3 2.181 17. Nieder-Erlenbach 10 5 1.805 18. Nieder-Erlenbach 10 23/2 1.243 19. Nieder-Erlenbach 10 2 252 20. Nieder-Erlenbach 10 7 3.422 21. Nieder-Erlenbach 10 17/2 999 22. Nieder-Erlenbach 10 18 2.640 23. Nieder-Erlenbach 10 22 4.232 24. Nieder-Erlenbach 11 26/1 3.215 25. Nieder-Erlenbach 11 36 645 26. Karben
Kloppenheim 4 26 43.009GemarkungFlurFlst.Fläche [m²]

1. | Nieder-Erlenbach | 7 | 2 | 2.003

2. | Nieder-Erlenbach | 7 | 4 | 1.991

3. | Nieder-Erlenbach | 7 | 7 | 2.030

4. | Nieder-Erlenbach | 8 | 43 | 7.712

5. | Nieder-Erlenbach | 8 | 51 | 2.067

6. | Nieder-Erlenbach | 9 | 2 | 1.560

7. | Nieder-Erlenbach | 9 | 4 | 1.905

8. | Nieder-Erlenbach | 9 | 5 | 5.421

9. | Nieder-Erlenbach | 9 | 6/1 | 545

10. | Nieder-Erlenbach | 9 | 7/1 | 3.229

11. | Nieder-Erlenbach | 9 | 9/1 | 708

12. | Nieder-Erlenbach | 9 | 10/2 | 865

13. | Nieder-Erlenbach | 9 | 6/4 | 11.500

14. | Nieder-Erlenbach | 9 | 6/5 | 17.194

15. | Nieder-Erlenbach | 9 | 9/3 | 3.302

16. | Nieder-Erlenbach | 9 | 6/3 | 2.181

17. | Nieder-Erlenbach | 10 | 5 | 1.805

18. | Nieder-Erlenbach | 10 | 23/2 | 1.243

19. | Nieder-Erlenbach | 10 | 2 | 252

20. | Nieder-Erlenbach | 10 | 7 | 3.422

21. | Nieder-Erlenbach | 10 | 17/2 | 999

22. | Nieder-Erlenbach | 10 | 18 | 2.640

23. | Nieder-Erlenbach | 10 | 22 | 4.232

24. | Nieder-Erlenbach | 11 | 26/1 | 3.215

25. | Nieder-Erlenbach | 11 | 36 | 645

26.Karben
Kloppenheim42643.009
Die Grundstücke sowie deren Lage innerhalb des
Windvorranggebietes sind in den beigefügten Plänen ersichtlich. Nutzungszweck:Bereitstellung von Teilen der vorgenannten
Grundstücke zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Windparks im Windvorranggebiet Nieder-Erlenbach / Kloppenheim / Ober-Erlenbach Vertragsbeginn und Laufzeit:30 Jahre ab dem
Zeitpunkt der Baustelleneinrichtung der ersten Windenergieanlage Nutzungsentschädigung:Jährliche Gesamtvergütung ab Inbetriebnahme der
Anlagen bis zum vollständigen Rückbau i.H.v. 8,5 % der Stromerlöse, mindestens jedoch 45.000,- € pro Windenergieanlage und Jahr an alle Eigentümer innerhalb des geplanten Windparks (Poolmodell).Die Vergütung wird wie
folgt auf die Eigentümer aufgeteilt:Baulastpacht = Vergütung
x 10 %Anlagenpacht = Vergütung x 80 %
Wege- und Kabelpacht = Vergütung x
10 %Zusätzlich Einmalzahlung
i.H.v. 15.000,- € an die Eigentümergemeinschaft pro genehmigter Windenergieanlage (Aufteilung ebenfalls im Poolmodell) sowie eine Einmalzahlung i.H.v. 45.000,- € an die Stadt Frankfurt für die Bereitstellung des Grundstücks in Kloppenheim (Karben). Besondere Bedingungen:Nutzungsrecht :
Das Nutzungsrecht
beginnt mit dem Zeitpunkt der Baustelleneinrichtung der ersten Windenergieanlage innerhalb des geplanten Windparkgebietes. Der Nutzer bzw. ein von ihm beauftragter Dritter hat das Recht, die Grundstücke bereits vor Baubeginn zu Planungszwecken zu betreten.Die Stadt bleibt Eigentümerin der
o.g. Grundstücke und Träger der öffentlichen Abgaben und Lasten sowie Versicherungen. Die Stadt und/oder etwaige Pächter bzw. von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, die Grundstücke in der bisherigen Art zu nutzen, soweit hierdurch der Vertragszweck (Nutzung für Windenergieanlagen) nicht beeinträchtigt wird. Erforderliche Sicherheitsabstände zu technischen Anlagen sind einzuhalten.Eine Entschädigung
landwirtschaftlicher Pächter für Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Grundstücke für den o.g. Zweck wird durch den o.g. Vertragspartner bilateral mit den Pächtern verhandelt.Dienstbarkeit / Baulast:
Zugunsten des Nutzers wird eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Errichtungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht für Windkraftanlage/n) eingetragen. Hierin enthalten ist auch das Recht zur Verlegung von Kabelleitungen.Rückbau:
Nach Beendigung des
Nutzungsvertrages ist der Nutzer verpflichtet, dem Grundstückseigentümer das Nutzungsgrundstück wie übernommen zurückzugeben.Kündigung:
Kündigungsrecht für beide Parteien,
wenn bis zum 31.12.2029 nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und der Nutzer das Entgelt für 2029 nicht entrichtet hat. Außerordentliches Kündigungsrecht, sofern sich die Nutzung der vertragsgegenständlichen Flächen mit Windenergieanlagen tatsächlich als unmöglich erweist oder der Nutzer trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung mit dem Jahresnutzungsentgelt mehr als sechs Monate in Verzug gerät.Übertragung und
Rechtsnachfolge:Der Vertragspartner ist berechtigt,
den Nutzungsvertrag an Dritte, insbesondere an Rechtsnachfolger der jeweiligen Betreibergesellschaft oder an die finanzierende Bank, an ein Tochterunternehmen oder an einen sonst zu benennenden Dritten zu übertragen. Die Stadt kann diese Übertragung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten nicht um ein Unternehmen handelt, an dem die Mainova AG direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.Es besteht die
Möglichkeit einer Bürgerbeteiligung an der Windgesellschaft zur Steigerung der Akzeptanz des Projektes. Die Mehrheitsanteile sollen aber durch die Mainova gehalten werden. Kosten und Steuern:Sämtliche Vertrags-, Grundbuch- und Gutachterkosten
sowie durch die Nutzungsänderung entstehende Erhöhungen der Grundsteuer trägt der Vertragspartner als Betreiber. Verrechnung:Die Vereinnahmung der
Nutzungsentschädigung erfolgt durch das ABI in der PG 34.04 (Grundstücks- und Gebäudemanagement) im SK 5003 0000 (Mieten und Pachten).

II. Das Dezernat XI - Bildung, Immobilien und Neues Bauen - Amt für Bau und Immobilien - wird bevollmächtigt und beauftragt, den Beschluss zu vollziehen.

Begründung

A. Zielsetzung

Der Regionalverband FrankfurtRheinMain hat im Bereich der Gemarkungen Nieder-Erlenbach, Kloppenheim (Karben) und Ober-Erlenbach ein Windvorranggebiet ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um das bisher einzig ausgewiesene Windvorranggebiet, welches sich auch auf das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main erstreckt.

Innerhalb dieses Windvorranggebietes befinden sich neben Grundstücken privater Eigentümer auch Grundstücke der Stadt Frankfurt am Main (siehe zuvor genannte Grundstücke) sowie des Allgemeinen Almosenkastens.

Die Mainova plant, in diesem Windvorranggebiet einen Windpark mit bis zu 6 Windenergieanlagen (WEA) zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und an das öffentliche Netz anzuschließen. Hierzu ist sie daran interessiert, Grundstücke für die WEA und deren Infrastruktur (Zuwegung und Netzanschluss) langfristig zu nutzen, zu pachten sowie ggf. Baulasten und/oder Dienstbarkeiten einzutragen.

Derzeit ist aufgrund laufender Gutachten noch nicht absehbar, an welchen Standorten im Windvorranggebiet die Anlagen errichtet werden können. Daher kann noch keine Aussage getroffen werden, welche Grundstücke innerhalb des Windvorranggebietes tatsächlich durch eine WEA oder deren Infrastruktur betroffen sein werden. Die Errichtung der WEA ist für 2025/26 geplant.

Um die Planungssicherheit der Mainova zu unterstützen, sind Stadt und Almosenkasten bereit, bereits zum aktuellen Verfahrensstand einen Nutzungsvertrag abzuschließen.

Bei den oben aufgeführten städtischen Grundstücken handelt es sich größtenteils um Wegeverbindungen. Ausnahmen bilden die in der Liste mit den Nrn. 9, 11 und 13-17 Grundstücke, die als Grünfläche oder für Kompensationsmaßnahmen (Hecken- und Gebüschpflanzungen, Feldgehölze, Baumreihe) genutzt werden. Auf diesen Grundstücken wird daher keine WEA errichtet, sondern die Grundstücke werden voraussichtlich durch die Wege- und Kabelpacht bzw. durch Baulasten und/oder Dienstbarkeiten betroffen sein.

Auf dem oben aufgeführten städtischen Grundstück Nr. 26 in Kloppenheim (Karben) befindet sich bereits eine WEA, die durch einen Dritten betrieben wird. Der Nutzungsvertrag mit dem Dritten läuft derzeit bis zum 30.04.2025; zu diesem spätesten Zeitpunkt ist der Dritte nach derzeitigem Vertragsstand zum Rückbau der WEA verpflichtet. Die Stadt Frankfurt räumt dem o.g. Vertragspartner das Recht zur zeitlich daran anschließenden Nutzung ein, damit dieser den WEA-Standort in die Planungen zum Windpark einfließen und das Gebiet optimal ausnutzen kann.

Zudem ist das Betriebsalter der bestehenden Anlage überschritten und durch neuere Anlagen kann mehr Leistung generiert werden. Als Gegenleistung für die Bereitstellung dieses Standorts gewährt der Vertragspartner der Stadt eine Einmalzahlung i.H.v. 45.000,- €, sobald die alte Anlage zurückgebaut wurde.

Für die Nutzung der Grundstücke für die WEA und deren Infrastruktur zahlt der Vertragspartner allen Grundstückseigentümern im Windparkgebiet eine Nutzungsentschädigung nach den gleichen Konditionen. Gezahlt wird eine jährliche Gesamtvergütung ab Inbetriebnahme der Anlagen bis zum vollständigen Rückbau i.H.v. 8,5 % der Stromerlöse, mindestens jedoch 45.000,- € pro Windenergieanlage und Jahr. Diese Gesamtvergütung wird durch folgendes Poolmodell unter den Eigentümern aufgeteilt:

Baulastpacht = Vergütung x 10 %

Anlagenpacht = Vergütung x 80 %

Wege- und Kabelpacht = Vergütung x 10 %

Baulastpacht : Für Grundstücke innerhalb eines Radius von ca. 98,4 m um eine WEA wird eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Baulastpacht soll den Eigentümer für diese Belastung entschädigen. Die Höhe der Pacht richtet sich nach dem Anteil des betroffenen Baulastbereichs am Gesamtbaulastbereich.

Gesamtpacht x 10 % x Baulastfläche innerhalb der Parzelle des Eigentümers | = jährliches Nutzungsentgelt [€] Gesamtgröße der Baulastfläche ( p x (98,4m)² = ca. 30.400 m²)

Anlagenpacht: Eigentümer von Flächen, auf denen WEA inkl. Zubehör (insb. Fundament, Kranstellplatz, Zuwegung, Trafostation, Übergabestation) errichtet werden, erhalten zusätzlich zur Baulastpacht die Anlagenpacht als Entschädigung für den landwirtschaftlichen Ertragsverlust durch die baulichen Anlagen. Die Vergütung berechnet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche.

Gesamtpacht x 80 % x langfristig beanspruchte Fläche innerhalb der Parzelle des Eigentümers = jährliches Nutzungsentgelt [€] Gesamte langfristig beanspruchte Fläche (5.500m² pro Windenergieanlage)

Insgesamt wird für eine WEA und deren o.g. Zubehör eine Fläche von 5.500m² benötigt. Bei einer Gesamtpacht in Höhe der Mindestpacht von 45.000 € und einer Windenergieanlage, die mit ihrem Standort inkl. Zubehör vollständig auf ein einzelnes Flurstück fällt, erhält dessen Eigentümer demnach jährlich 36.000 €.

Wege- und Kabelpacht: Die Wege- und Kabelpacht vergütet dem Grundstückseigentümer die Nutzung öffentlicher Wege für die externe Zuwegung und Kabeltrasse pauschal unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommen Flächen.

Gesamtpacht x 10 % = bei Mindestentschädigung i.H.v. 45.000,- € somit 4.500,- €

Entsprechend der vorgenannten Aufteilung im Poolmodell erhält die Eigentümergemeinschaft pro genehmigter Windenergieanlage durch den Vertragspartner eine zusätzliche Einmalzahlung i.H.v. 15.000,- €.

Die Entschädigungswerte basieren auf der Erwartung, dass Windenergieanlagen samt Zubehör mit einer Gesamthöhe von mindestens 200 m über Grund und einer Nennleistung von mindestens 4,0 Megawatt genehmigt werden können. Sofern aufgrund von genehmigungs- oder planungsrechtlichen Vorgaben, die nicht in der Verantwortung des Nutzers liegen, bezogen auf Gesamthöhe und/oder Nennleistung nur kleinere Windenergieanlagen zulässig sein werden oder durch behördliche Auflagen Leistungsreduzierungen erforderlich werden, vereinbaren die Parteien neue Konditionen, die den veränderten Erträgen proportional entsprechen.

Liegt der reale Jahreserlös aus der prozentualen Beteiligung an den Stromerlösen über der Mindestentschädigung, wird dieser Mehrerlös in den Pool eingestellt und entsprechend dem Entgeltzahlungsmodell an alle Grundstückseigentümer anteilig ausgeschüttet. Die Endabrechnung mit transparenter Darstellung der Stromerlöse und Umsatzerlöse erfolgt jeweils zum

31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung des im Vorjahr gezahlten Abschlages.

Weitere Einnahmen neben den Einspeiseerlösen, z.B. aus Vermietung des Anlagenmastes für Sende- und Empfangsanlagen, Werbeflächen oder ähnliches, werden hälftig zwischen dem Nutzer und den Grundstückseigentümern aufgeteilt.

Darüber hinaus wird die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen, die nicht direkt durch eine WEA bebaut werden, weiterhin möglich sein, sodass auch durch diese Verpachtung weiterhin Einnahmen generiert werden.

B. Alternativen

Ohne die Flächen der Stadt Frankfurt am Main und des Almosenkastens ist eine Realisierung des Windparks nur sehr eingeschränkt möglich.

Da im Stadtgebiet keine weiteren Bereiche als Windvorranggebiet ausgewiesen sind, kann stadtseits nur an dieser Stelle ein Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energie aus Windkraft geleistet werden.

C. Lösung

Abschluss des Nutzungsvertrages mit der WPE um die Realisierung des Windparks zu unterstützen und somit die Umstellung auf erneuerbare Energien zu fördern.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

Sämtliche Vertrags-, Grundbuch- und Gutachterkosten trägt der Vertragspartner als Betreiber.

Über die Nutzungsentschädigung werden laufende Einnahmen generiert.

Anlage _Lageplan (ca. 895 KB) Anlage _Uebers_Flaechen_Windvorranggebiet (ca. 106 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 8. September 2023 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 28.09.2023 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 13
Sitzung 23 · 12.09.2023
TO I, TOP 23
Angenommen
Der Vorlage M 155 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 23 · 26.09.2023
TO I, TOP 10
Angenommen
Der Vorlage M 155 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Ablehnung:
AfDGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG gegen AfD (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 25 · 28.09.2023
TO II, TOP 52
Angenommen
Der Vorlage M 155 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Ablehnung:
AfDGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG gegen AfD und Gartenpartei (= Ablehnung)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung