Behinderten-Bauleitlinien; hier: Anpassung an die weiterentwickelten DIN 18024 - 1 und 18024 - 2
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Vortrag des Magistrats vom 30.07.2001, M 155
Betreff: Behinderten-Bauleitlinien; hier: Anpassung an die weiterentwickelten DIN 18024 - 1 und 18024 - 2 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.10.1976, § 4228 (M 277)
- Es dient zur Kenntnis, dass durch die Neufassungen der Deutschen Normen 18024 -1 , Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze - Planungsgrundlagen und 18024 - 2, Barrierefreies Bauen, Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen, vom Januar 1998 und November 1996 die den Behinderten-Bau-Leitlinien zugrundeliegenden Regelwerke eine Fortschreibung und Ergänzung erfahren haben.
- Es dient weiterhin zur Kenntnis, dass die o.a. Normen gemäß den baurechtlichen Bestimmungen als Regeln der Technik zu beachten sind.
- Der Magistrat wird beauftragt, die Bestimmungen der DIN 18024-1 und 18024-2 bei der Planung und Realisierung städtischer Baumassnahmen zu berücksichtigen. Soweit in begründeten Einzelfällen davon abgewichen werden soll, ist dies in der Bau- und Finanzierungsvorlage darzustellen und zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
- Auf eine Fortschreibung der Behinderten-Bauleitlinien wird deshalb verzichtet. Es ist mit der Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft Einvernehmen mit der Massgabe erzielt, dass Verbesserungen für einzelne Behindertengruppen - insbesondere Seh- und Hörbehinderte - im Sinne der Weiterentwicklung der Normen in Abstimmung mit der FBAG formuliert und zur Anwendung gebracht werden. Weiterhin wird die Stadt sich in den Fachverbänden für eine breite Anerkennung und Anwendung der o.a. Normen einsetzen.
- Der Magistrat wird weiterhin beauftragt, die städtischen Gesellschaften und Gesellschaften mit städtischer Beteiligung aufzufordern, die Normen entsprechend zu beachten. Begründung: A.) Zielsetzung: Mobilitätseingeschränkten Personen ist die Teilhabe am öffentlichen Leben möglichst uneingeschränkt zu gewährleisten. Dieses hat die Stadt Frankfurt am Main bereits mit den Bauleitlinien 1977 zur Handlungsgrundlage erhoben. Zwischenzeitlich wurden die den seinerzeitigen Bauleitlinien zugrundeliegenden Normen überarbeitet und liegen nunmehr in den Neufassungen der Deutschen Normen 18024 -1 , Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze - Planungsgrundlagen und 18024 - 2, Barrierefreies Bauen, Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen, vom Januar 1998 und November 1996 vor. Gemäß § 54 der Hessischen Bauordnung sind diese Normen zu beachtende Regeln der Technik. Im Hinblick hierauf ist es nicht erforderlich, "Behindertenbauleitlinien" in der bekannten Form neu aufzulegen. Es ist vielmehr ausreichend, die mit der DIN gegebenen Regeln als Handlungsgrundlage für die planende, bauende und betreibende Verwaltung zu erklären. B.) Alternativen: Keine C.) Lösung: Mit dem zur Beschlussfassung unterbreiteten Antrag, wird der Zielsetzung Rechnung getragen. Soweit im Einzelfall die zu beachtenden Bestimmungen nicht eingehalten werden können, ist dies in den erforderlichen Beschlussvorlagen eingehend begründet darzustellen. Des weiteren ist im Benehmen mit der die Belange der Behinderten wahr-nehmenden FBAG (Frankfurter Behinderten Arbeitsgemeinschaft) Einvernehmen darüber hergestellt, dass Verbesserungen für einzelne Behindertengruppen, auch im Sinne der Weiterentwicklung der DIN, überlegt und in die Praxis umgesetzt, werden. Die städtischen und stadtnahen Gesellschaften, Verbände und Vereine sind aufgefordert, die Normen entsprechend zu beachten. D.) Finanzierung: Konkrete finanzielle Auswirkungen ergeben sich aufgrund des Beschlusses nicht. Erfahrungsgemäß werden bei umfassender Planung im Anfangsstadium geringere Kosten entstehen als bei späteren Umbauten. Projektbezogene Kosten finden ihre Aufnahme in die im Einzelfall zu erstellende Bau- und Finanzierungsvorlage.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. Juli 2001 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 30.08.2001 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FAG und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: F.D.P., PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
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Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P., FAG und REP Sonstige Voten/Protokollerklärung: E.L. (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P. und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, F.D.P., FAG, REP, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L.