Mehrkostenvorlage für den Anschluss von städtischen Liegenschaften an vorhandene Fernwärmeleitungen
Zusammenfassung
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, zusätzliche finanzielle Mittel für den Anschluss städtischer Liegenschaften an Fernwärmeleitungen bereitzustellen, um die städtischen Klimaschutzbeschlüsse voranzutreiben. Die Investitionskostenzuschüsse von 11.686 T€ sind notwendig, um geplante Fördermittel zu sichern und den Fernwärmenetzausbau wie vorgesehen durchzuführen.
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Thema Stadtplanung verfolgenBeschlussvorschlag
- Die für den Anschluss von städtischen Liegenschaften an vorhandene Fernwärmeleitungen erforderlichen zusätzlichen Mittel von 11.686 T€ auf insgesamt 54.280 T€ werden als Investitionskostenzuschuss bewilligt und freigegeben.
- Das Nachtragsangebot 1 der Mainova AG vom 25.08.2026 (Anlage 1) wird noch im Jahr 2026 abgeschlossen. Nur durch diese Beauftragung kann die Mainova AG den Verlust von eingeplanten Fördermitteln für einzelne Liegenschaften verhindern und den Fernwärmenetzausbau wie geplant durchführen.
- Es dient zur Kenntnis, dass 1. für die Maßnahme mit Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 30.03.2023, § 3145 (M 20), in der Produktgruppe 34.04, Projektdefinition 5.010934 Fernwärmeausbau Mittel in Höhe von 42.594 T€ bewilligt und freigegeben wurden, wovon Stand 31.08.2026 bereits 12.352.072,86 € verausgabt waren. 2. die darüber hinaus benötigten Mittel in Höhe von 11.685 T€ aus dem Projekt 5.010742 Energetische Ertüchtigung Bestandsgebäude gedeckt werden, 3. die Anlage 1 aus dem Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 30.03.2023, § 3145 (M 20), aktualisiert wurde (s. Anlage 2). Es wurde die Realisierbarkeit neu bewertet und zusätzliche Anschlüsse aufgenommen. Die neu aufgenommenen Fernwärmeanschlüsse befinden sich auf der in der Anlage 1 aus dem Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 30.03.2023, § 3145 (M 20), benannten Liegenschaften oder in unmittelbarer Nähe der im Zuge dieses Projektes neu zu errichtenden Fernwärmetrasse. 4. Fördermittel in Höhe von voraussichtlich 600 T€ bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Heizungsförderung für Kommunen, Zuschuss 422, bei der KfW durch das ABI beantragt werden, diese Fördermittel aber erst nach Maßnahmenabschluss, Zahlung der Rechnungen und Einreichung dieser als Verwendungsnachweis bei der KfW in der Produktgruppe 34.04, Projektdefinition 5.010934 Fernwärmeausbau eingehen werden. 5. sich die Jahresfolgekosten aufgrund der Mehrkosten um 424 T€ auf gesamt 1.798 T€ erhöhen und zukünftige Haushalte belasten.
Begründung
A. Zielsetzung
Zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzbeschlüsse sollen weitere städtische Liegenschaften an die Fernwärmeversorgung angeschlossen werden.
B. Alternativen
Eine alternative Wärmeversorgung über Wärmepumpen ist im verdichteten innerstädtischen Bereich nicht wirtschaftlich möglich.
C. Lösung
Im Zuge der Fortschreibung der Planungen und der weiteren gemeinsamen Gespräche sind zusätzliche Dienstleistungen und Liegenschaften bzw. Anschlüsse, welche in dem Rahmenvertrag vom 02.12.2022 nicht enthalten waren, hinzugekommen bzw. haben sich Veränderungen ergeben, welche zu Mehr- und Minderkosten führen:
Ø Zusätzliche Redundanzwärmetauscher
Redundante Wärmetauscher sind bei größeren Leistungen sinnvoll, damit bei einem Defekt, einer Wartung oder einer Reparatur durchgehend Heizwärme bereitgestellt werden kann.
Ø Rückbau Heizkessel und Gasleitungen im Gebäude inkl. Trennung der Gashausanschlüsse
Ø Preissteigerungen bei Versorgungs-, Hausanschluss- und Gebäudeleitungen
Ø Verschiebung/Streichung von Liegenschaften (s. Anlage 2)
Um die neuen Fernwärmetrassen optimal auszulasten, bzw. die Störung des Straßenverkehres zukünftig zu minimieren sind 21 Anschlüsse hinzugekommen und 7 Anschlüsse entfallen (technisch nicht umsetzbar oder nicht wirtschaftlich) bzw. werden separat umgesetzt (z.B. Bildungszentrum Gallus).
Ø Mehrlängen auf Grund von notwendigen Trassenverschiebungen und Umplanungen wegen den Gegebenheiten vor Ort. (z.B. Ausweichen von Wurzeln eines Baumes)
Ø Geänderte/zusätzliche Planungsleistungen
Wegen zusätzlicher Planungsleistungen durch die vorher genannten Punkte.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschriebenFolgende Form ist vorgeschrieben:
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagenKurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:☐ verwaltungsinterner Vorgang☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund☐ Beteiligung hat bereits stattgefundenErläuterung (optional):Eine Öffentlichkeitsbeteiligung fand bereits im Zuge der kommunalen Wärmeplanung statt.
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. Oktober 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor.