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In der Antwort zur Frage Nr. 3761/26 nach konkreten Zahlen zur Rechtfertigung von geplanten Videoüberwachungsanlagen auf

Vorlagentyp: F
Beantwortet
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Zusammenfassung

Die Frage bezieht sich auf eine Rückmeldung des Polizeipräsidiums bezüglich der Aufteilung von Straftaten auf der Zeil und deren Entwicklung über zehn Jahre, im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von Videoüberwachungsanlagen. Der Magistrat hat geantwortet, dass die Daten zur Polizeilichen Kriminalstatistik aus Gründen der Vertraulichkeit nicht veröffentlicht werden können, jedoch zwei Kriminalitätsschwerpunkte identifiziert wurden, die den Einsatz von Videoschutzanlagen rechtfertigen.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Frage an den Magistrat

In der Antwort zur Frage Nr. 3761/26 nach konkreten Zahlen zur Rechtfertigung von geplanten Videoüberwachungsanlagen auf der Zeil hieß es, dass keine Rückmeldung des Polizeipräsidiums erfolgte. Zwischenzeitlich hat die Polizei zwei Kameras auf der Zeil installiert. Ich frage den Magistrat: Liegt mittlerweile eine Rückmeldung des Polizeipräsidiums vor, in der die Straftaten auf die unterschiedlichen Delikte aufgeteilt sind und die Entwicklung der letzten zehn Jahre deutlich wird?

Antwort des Magistrats

Aufgrund der Zuständigkeit der Landespolizei wurde diese über das Polizeipräsidium Frankfurt um Stellungnahme gebeten: "Gemäß § 14 Abs. 3 S. 4 HSOG ist bei fest installierten Videoschutzanlagen alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betrieb weiterhin vorliegen. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main erhebt dazu mit Hilfe der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik alle Delikte der Deliktsbereiche Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Rohheitsdelikte (Raub-, Körperverletzungsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit), Diebstahl ohne Ladendiebstahl zudem Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Sachbeschädigung sowie Straftaten gegen das Waffengesetz und Rauschgiftdelikte, die im öffentlichen Raum im videographierten Bereich der Videoschutzanlagen erfasst werden. Diese Daten werden in Bezug auf die Videoschutzzonen Hauptwache und Konstablerwache sodann mit dem gesamten Zuständigkeitsgebiet des

  1. Polizeireviers (Innenstadt) verglichen, um zu ermitteln, ob sich bei dem videogeschützten Bereich nach wie vor um einen Bereich handelt, bei dem die Kriminalitätsbelastung erheblich von den unmittelbar umliegenden Bereichen abweicht und folglich weiterhin als Kriminalitätsschwerpunkt zu werten ist. Diese Methode wurde in zwei Verfahren durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für zulässig zur Ermittlung eines Kriminalitätsschwerpunktes erachtet (Urteil vom 23.09.2022 - 5 K 2739/21. F; Beschluss vom 29.02.2024 - 5 L 3837/23. F). Die diesem Verfahren zugrundeliegenden Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik sind nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, so dass eine detaillierte Beantwortung der gestellten Frage an dieser Stelle nicht erfolgen kann. Es kann jedoch eine prozentuale Gegenüberstellung erfolgen, aus der sich ebenfalls eindeutig das Vorliegen von zwei Kriminalitätsschwerpunkten im Bereich der Hauptwache und im Bereich der Konstablerwache im Zeitraum 2024-2025 ergeben, die in der Folge auch weiterhin des Schutzes durch die installierten Videoschutzanlagen bedürfen. Die videogeschützten Bereiche an der Hauptwache und Konstablerwache entsprechen einer Gesamtfläche von etwa 0,025 km², wobei der örtliche Zuständigkeitsbereich des
  2. Polizeireviers (Innenstadt) eine Gesamtfläche von 2,11 km² umfasst. Die videogeschützten Bereiche im Zuständigkeitsbereich des
  3. Polizeireviers entsprechen insgesamt 1,185 Prozent der Gesamtfläche des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des
  4. Polizeireviers. Im Bereich der Hauptwache wurden im letzten Betrachtungszeitraum insgesamt 8,2 Prozent aller relevanten Delikte auf einer Fläche von 0,711 Prozent des betrachteten Innenstadtbereiches begangen. Hierbei ist ergänzend festzustellen, dass im Bereich der Rohheitsdelikte sogar 10,7 Prozent aller Straftaten auf dieser weniger als ein Prozent des betrachteten Innenstadtbereichs liegenden Fläche begangen wurden. Im Bereich der Konstablerwache sind die Zahlen trotz einer noch kleineren Fläche von etwa 0,474 Prozent der betrachteten Innenstadtfläche sogar noch höher. Hier wurden insgesamt 8,5 Prozent aller relevanten Straftaten verübt, wobei 10,8 Prozent auf Rohheitsdelikte, also Körperverletzungs- und Raubdelikte sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit, entfielen. Die Aufklärungsquoten lagen im Bereich der Hauptwache im videogeschützten Bereich bei ca. 52 Prozent, im Bereich der Konstablerwache bei ca. 46 Prozent. Demgegenüber beträgt die Aufklärungsquote im betrachteten sonstigen Innenstadtbereich ca. 41 Prozent, so dass eine erheblich höhere Aufklärungsquote im videogeschützten Bereich festgestellt werden kann, von der im weiteren Verlauf ebenfalls eine präventive Wirkung zu erwarten ist. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch festzuhalten, dass das relevante Straftatenaufkommen in den Videoschutzzonen Hauptwache und Konstablerwache weiterhin außergewöhnlich hoch bleibt und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 S. 4 HSOG unverändert vorliegen. Die hier übermittelten Daten entsprechen den durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgestellten Grundsätzen zur Ermittlung eines Kriminalitätsschwerpunktes nach § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HSOG und sind die einzigen Daten, auf die sich die Evaluation der betreffenden Videoschutzanlagen beziehen darf. Darüberhinausgehende Daten können nicht übermittelt werden."

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 13. Mai 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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