Nachdem eine Sanierung der Städtischen Bühnen am Willy-Brandt-Platz verworfen wurde, wird auch ein Neubau von Oper oder
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Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt erwägt einen Neubau von Oper oder Schauspielhaus in den Wallanlagen, nachdem eine Sanierung der Städtischen Bühnen verworfen wurde. Die Wallanlagen sind durch verschiedene rechtliche Bestimmungen geschützt, was eine Bebauung nur unter bestimmten Bedingungen ermöglicht.
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Neues zu Willy-Brandt-Platz per E-MailFrage an den Magistrat
Nachdem eine Sanierung der Städtischen Bühnen am Willy-Brandt-Platz verworfen wurde, wird auch ein Neubau von Oper oder Schauspielhaus in den Frankfurter Wallanlagen erwogen. Diese sind durch die Wallservitut von 1907 in besonderer Weise geschützt: "Ausnahmen ... können nur im öffentlichen Interesse" und "auf Grund besonderen Gemeindebeschlusses gewährt werden." Unter anderem der Historiker Björn Wissenbach ruft die Stadt in der FAZ vom 06.02.2020 auf, "klare Kante" zu zeigen, ansonsten sei die Servitut "nichts mehr wert". Ich frage den Magistrat: Unter welchen Bedingungen kann sich der Magistrat einen Neubau von Oper oder Schauspielhaus auch in den Wallanlagen vorstellen?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrter Herr Stadtverordneter Dillig! Die Wallanlagen sind ein ganz besonderer Ort in Frankfurt. Sie umschließen die Innenstadt und sind durch unterschiedliche Rechtsgüter vor Bebauung geschützt. Wenn man sich die Wallanlagen heute unter klimatologischen Aspekten anschaut, sieht man, wie wichtig sie für die Frankfurter Innenstadt sind. Es sind die Flächen, die dafür sorgen, dass die Frankfurter Bevölkerung in Zeiten des Klimawandels durchatmen kann. Der bisherige Standort der Bühnen befindet sich bereits in der Wallanlage. Eine Beschlussfassung über einen Neubau auf der gegenüberliegenden Seite des Willy-Brandt-Platzes wäre nur unter der Maßgabe möglich, dass die Grünfläche, die neu benötigt wird, im Bereich des Willy-Brandt-Platzes ausgeglichen wird. Die Grünbilanz am Theaterplatz muss nach dem Eingriff positiv sein. Fast alle Bereiche der Wallanlagen sind durch Festsetzung in einzelnen Bebauungsplänen als öffentliche oder private Grünfläche ausgewiesen und somit von Bebauung freizuhalten. Die Änderung von Bebauungsplänen kann nur durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Die Wallanlagen sind darüber hinaus als Einzelkulturdenkmal und als Bodendenkmal geschützt. Eine Bebauung ist denkmalrechtlich mit anderen Belangen abzuwägen und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu entscheiden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. Februar 2020 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.