In der Stellungnahme ST 1047 vom 08.06.2018, die temporäre Zweckentfremdung des Grüngürtels im Bereich Alter Flugplatz B
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Frage vom 14.06.2018, F 1317 In der Stellungnahme ST 1047 vom 08.06.2018, die temporäre Zweckentfremdung des Grüngürtels im Bereich Alter Flugplatz Bonames/Kalbach betreffend, kommt der Magistrat hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der am 22.03.2016 erteilten Baugenehmigung für die dort befristet errichtete Unterkunft für Geflüchtete zu einer Einschätzung, die seiner eigenen Stellungnahme ST 1244 vom 19.09.2016 diametral entgegenläuft.
Ich frage den Magistrat: Wie gelangt der Magistrat zu zwei vollkommen divergierenden Stellungnahmen in dieser Frage, und welche der beiden Aussagen kann jetzt als rechtssicher angesehen werden?
Antwort des Magistrats: Der Magistrat sieht in seinen beiden Stellungnahmen vom 19.09.2016, ST 1244, beziehungsweise 08.06.2018, ST 1047, keinen Widerspruch. In der Stellungnahme vom 19.09.2016 wurde lediglich eine Aussage zum mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Beendigungstermin getroffen, nicht aber zu einer möglichen Verlängerung. Diese stand damals gar nicht zur Diskussion, weil es die feste Absicht des Magistrats war, das Gelände zum 31.12.2018 zu räumen. Die Überlegungen zur Verlängerung des Betriebs der Übergangsunterkunft über den seinerzeit definierten 31. Dezember 2018 hinaus ergibt sich aus den Entwicklungen in den vergangenen zwei Jahren und des nach wie vor hohen Bedarfs an Plätzen in Übergangsunterkünften in Frankfurt am Main. Die gesellschaftliche und lokalpolitische Akzeptanz der Unterkunft ist heute gegeben. Das Engagement des Betreibers, der vielen Ehrenamtlichen und der politischen Entscheidungsträger vor Ort haben zu einer guten Integration der Menschen wesentlich beigetragen. Auch die Naturschule Hessen sowie Vertreter von BUND und NABU kooperieren von Anfang an eng mit dem Diakonischen Werk, dem Betreiber der Unterkunft. Es gibt verschiedene Projekte - Bauen von Nistkästen für Vögel, Amphibienschutz et cetera -, die gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern umgesetzt wurden. Weitere Aktionen und Kooperationen sind geplant. Die Institutionen betrachten die Projekte mit den Geflüchteten als Bereicherung und möchten die Zusammenarbeit gern fortsetzen. Nach § 246 Absatz 13 BauGB ist es bis zum 31.12.2019 rechtlich möglich, die Baugenehmigung für eine - im Rahmen dieses Paragraphen errichtete - Flüchtlingsunterkunft für maximal drei weitere Jahre zu verlängern soweit die Untere Naturschutzbehörde keine Einwände erhebt. Antragstellende Person(en): Stadtv. Patrick Schenk
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. Juni 2018Sie sind hierFF 1317In der Stellungnahme ST 1047 vom 08.06.2018, die temporäre Zweckentfremdung des Grüngürtels im Bereich Alter Flugplatz BFragestunde-Frage
- 20. Juli 2018NRNR 617Alter Flugplatz Bonames/KalbachSTVV-Antrag · AfD
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet