Das Grundstück „In der Au 14-16“, eine städtische Liegenschaft, wird seit 1983 rechtswidrig durch wechselnde unbekannte
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat sieht aufgrund der langjährigen Besetzung des Grundstücks "In der Au 14-16" keine kurzfristige Möglichkeit zur Räumung. Es bestehen rechtliche und praktische Hürden, die eine zukünftige Nutzung des Grundstücks erschweren. Eine gewerbliche oder Wohnbauentwicklung könnte nach einer Räumung in Betracht gezogen werden.
Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.
Zu dieser Straße geht es weiter
Strubbergstraße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 08.05.2026.
- Verkehrsberuhigung in der Breitlacherstraße und im Biedenkopfer Weg08.05.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Bessere Kenntlichmachung der Tempo-30-Zone in der Breitlacherstraße16.01.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Biedenkopfer Weg22.07.2022 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Neues zu Strubbergstraße per E-MailFrage an den Magistrat
Das Grundstück "In der Au 14-16", eine städtische Liegenschaft, wird seit 1983 rechtswidrig durch wechselnde unbekannte Personen besetzt. Das Areal wurde 1988 von der Stadt erworben. Anfang der Neunzigerjahre gab es einen Versuch, die Besetzung zu beenden, der jedoch ohne Erfolg abgebrochen wurde. Seither duldet der Magistrat mit Zustimmung der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung diese rechtswidrige Besetzung. Ich frage den Magistrat: Welche Handlungsnotwendigkeiten und -chancen sieht der Magistrat hinsichtlich dieser städtischen Liegenschaft für die kommenden Jahre, und welche Risiken bestehen bei dieser Liegenschaft bezüglich Naturschutz, Rechtslage, Haftung et cetera gegebenenfalls für die Stadt?
Antwort des Magistrats
Der Magistrat hat mit Bericht vom 04.09.2020 auf die Anfrage der AfD vom 08.05.2019, A 489, zu gleichem Thema geantwortet. Neue Erkenntnisse liegen nicht vor. So bleibt festzuhalten, dass beim Magistrat in den zurückliegenden Jahren Beschwerden Dritter wegen angeblicher brandschutz- und baurechtlicher Verstöße, Umweltgefährdungen oder Kindeswohlgefährdungen eingingen. Alle zuständigen Behörden beziehungsweise Ämter - Umweltamt, Amt für Bau und Immobilien, Bauaufsichtsbehörde et cetera - haben hiervon Kenntnis. Auf dieser Grundlage erfolgten Überprüfungen durch die Stadtpolizei, in deren Rahmen es jedoch nicht möglich war, das Grundstück zu betreten, da es verschlossen, nach allen Seiten mit Sichtschutz umgeben und somit nicht von außen ausreichend einsehbar war. In der angrenzenden Strubbergstraße ist das Gelände durch NATO-Draht, Bewegungsmelder sowie Kameras gesichert. Aus diesem Grund können keine Angaben über den baulichen Zustand der Gebäude gemacht werden. Bei der Liegenschaft und dem angrenzenden Grundstück handelt es sich zudem um einen Regelbau. Der vorbeugende Brandschutz hat bei Gebäuden, die als Regelbau eingestuft sind, nach Gefahrenverhütungsschauverordnung keine Eingriffsbefugnis beziehungsweise Ermächtigungsgrundlage. Die Branddirektion kann hier somit nur im Einsatzfall tätig werden. Über umwelt- und naturschutzrechtliche Verstöße liegen dem Magistrat ebenfalls keine gesicherten Angaben vor. Akute Gefährdungen - Umwelt- und Abfallrecht - sind aufgrund der geringen Einsehbarkeit des Grundstücks nicht gesichert feststellbar. Eine Räumung, insbesondere nach Verlauf mehrerer Jahrzehnte der Besetzung, ist nicht ohne weiteres möglich. Grundlage hierfür wäre ein entsprechender, vollstreckbarer Titel. Dieser setzt jedoch die namentliche Bezeichnung des Schuldners voraus, wie zuletzt der BGH mit Beschluss vom 13.07.2017 klargestellt hat. Da die Namen der in Frage kommenden Personen weiterhin unbekannt sind, fehlt es an dieser Voraussetzung, sodass der Magistrat nicht in der Lage war, die Liegenschaft kurz- oder mittelfristig räumen zu lassen. Die genannten Rahmenbedingungen wurden der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen des Berichts des Magistrats vom 25.09.2020, B 524, zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der nicht absehbaren Verfügbarkeit wurden im Magistrat bislang keine vertieften Planungen hinsichtlich einer zukünftigen Nutzung der Liegenschaft vorgenommen. Aufgrund der Lage und der Nutzung der benachbarten Grundstücke wäre nach einer Räumung sowohl eine gewerbliche, als auch eine Wohnbauentwicklung des Grundstücks möglich.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 10. Juni 2021 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.