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Energetische Sanierungen in Milieuschutzsatzungsgebieten

Vorlagentyp: B
37 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

Zusammenfassung

In dem Bericht wird vorgeschlagen, energetische Sanierungen in Milieuschutzsatzungsgebieten nicht zu genehmigen, wenn sie über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehen. Ziel ist es, die Verdrängung der bestehenden Wohnbevölkerung zu verhindern und die Veränderungen der Gebietsstruktur zu kontrollieren. Durch die Teilnahme am städtischen Förderprogramm können jedoch Maßnahmen genehmigt werden, die nachhaltige Standards sicherstellen.

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Bericht

Soziale Erhaltungssatzungen (Milieuschutz) sollen verhindern, dass bauliche Maßnahmen zu einer Aufwertung eines Gebiets führen, die die dortige Wohnbevölkerung verdrängen könnte. Energetische Sanierungen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandard hinausgehen, können nach den sozialen Erhaltungssatzungen zugrunde liegenden Begründungen eine solche Auswirkung auf das Gebiet haben und damit eine Verdrängungsgefahr auslösen. Daher werden Maßnahmen, die über den Mindeststandard hinausgehen nicht genehmigt.

Rechtlich knüpfen soziale Erhaltungssatzungen nicht an mögliche mietrechtliche Folgen - wie etwa Mieterhöhungen durch die Umlage von Sanierungskosten - an. Maßgeblich ist die Frage, ob eine bauliche Maßnahme die Eigenart des Gebiets verändert und damit die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung unmittelbar gefährden kann. Mietrechtliche Effekte gelten dabei als mittelbare, nicht als unmittelbare Auswirkungen und sind deshalb für die Genehmigungsentscheidung nicht ausschlaggebend.

Ein Aufwertungspotential besteht auch dann, wenn vertraglich eine Mietpreisbindung vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung beseitigt die Versagungsgründe für eine energetische Baumaßnahme nicht, da diese die gemäß der Erhaltungssatzung unerwünschte Aufwertung dennoch herbeiführen würde.

Die Teilnahme an dem städtischen Förderprogramm ermöglicht hingegen die Genehmigung der dort geförderten Maßnahmen, weil diese auf den zukünftigen durchschnittlichen Mindeststandard ausgerichtet sind, der nach Ablauf der Bindungsfrist des Förderprogramms prognostisch Standard sein wird. Durch diese vorausschauende Ausrichtung wird gewährleistet, dass die geförderten Maßnahmen keine erhaltungssatzungswidrige Aufwertung des Gebiets hervorrufen. Zugleich stellt das Förderprogramm sicher, dass bauliche Maßnahmen nicht unterhalb des zukünftig erwartbaren Standards verbleiben und damit keine Substandards festschreiben.

Im Hinblick auf den Mieterschutz hat der Magistrat bislang keinen Fall festgestellt, in dem eine Modernisierungsmieterhöhung - selbst unter Berücksichtigung der geringeren Heizkosten - zu einer echten Warmmietenneutralität geführt hätte. Tatsächlich war die Gesamtbelastung der Mieter:innen nach einer Modernisierung stets höher als zuvor.

Vor diesem Hintergrund bietet die Inanspruchnahme des "Frankfurter Modernisierungsbonus" die Möglichkeit, energetische Sanierungen oberhalb des GEG-Mindeststandards gerade auch in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten durchzuführen, ohne die Miete¬r:innen zusätzlich zu belasten und gleichzeitig keine zukünftigen, energetische Substandards in den Gebieten entstehen zu lassen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 22. April 2025NRNR 1208Energetische Sanierungen in MilieuschutzsatzungsgebietenSTVV-Antrag · CDU
  2. 5. Januar 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 37 Wochen
    BB 7Energetische Sanierungen in Milieuschutzsatzungsgebieten
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
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Beratungsverlauf2 Beratungen
Ausschusses für Klima- und Umweltschutz
Sitzung 42 · 19.02.2026
TO I, TOP 96
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 7 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDLinkeFDPAfDVoltÖkoLinX-ELFFRAKTION
Ablehnung:
CDU
Sonstige:
BFF-BIG (Kenntnis)Gartenpartei (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG und Gartenpartei (= Kenntnis)

Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 42 · 24.02.2026
TO I, TOP 84
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 7 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDLinkeFDPVolt
Ablehnung:
CDUÖkoLinX-ELF
Sonstige:
BFF-BIG (Kenntnis)AfD (Kenntnis)Gartenpartei (Kenntnis)Stadtv. Yilmaz (Zurückweisung)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP und Volt gegen CDU und ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG, AfD und Gartenpartei (= Kenntnis) Stadtv. Yilmaz (= Zurückweisung)

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