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Die neue Zentralstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit noch schlagkräftiger machen

Vorlagentyp: B
17 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 04.02.2013, B 70

Betreff: Die neue Zentralstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit noch schlagkräftiger machen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. 15.11.2012, § 2378 - NR 403/12 GRÜNE - Zu

  1. Die Sicherstellung der Hilfen wird durch generelles Anschreiben der betroffenen Hilfesuchenden mit Räumungsklagen oder Zwangsräumungsterminen gewährleistet. In dieser Beziehung hat sich gegenüber den bisher praktizierten Verfahren keine Veränderung ergeben. In allen anderen Fällen melden sich die Hilfesuchenden entweder bei dem zentralen Team "Hilfen zur Wohnungssicherung" (HzW) oder werden über die Sozialrathäuser und Jobcenter dorthin weitergeleitet. Es gibt schon eine zentrale Notrufnummer "Not sehen und helfen". Die Telefonnummer für soziale Notlagen lautet: 212-70070. Diese kann von der Zielgruppe genutzt werden. Die Fahrtkosten sind im Tarifgebiet Frankfurt im Regelfall gleich hoch (außer Kurzstrecke), so dass die Hilfesuchenden für die Fahrt zum Sozialrathaus Gallus nicht mehr Geld aufwenden müssen als zum örtlichen Sozialrathaus. Sofern ein Monatsticket vorhanden ist, entstehen durch die Fahrt keine Zusatzkosten. Zudem können Menschen mit geringem Einkommen eine Bezuschussung mittels Frankfurt-Pass erhalten. Für Studierende ist das Semesterticket mit der Studiengebühr bezahlt. Zu
  2. Ja, für jeden Stadtteil gibt es auch in dem neuen Team feste Ansprechpartner, getrennt nach Sozialdienst und Wirtschaftsdienst. Aufgrund der aus fachlichen Gründen erforderlichen Außentermine sind allerdings Vertretungen in Fällen mit hohem Zeitdruck unumgänglich. Dies ist jedoch bei der vorhandenen Fachlichkeit in den Teams kein Nachteil für den Hilfesuchenden, zumal längerfristige Beratungsverhältnisse nicht die Regel sind. Zu
  3. Diese Personen werden an das zentrale Team "Hilfen zur Wohnungssicherung" verwiesen und erhalten sowohl den Namen als auch die Telefonnummer des zuständigen Mitarbeiters. Eine Aufnahme von Personalien und Kontaktdaten in den Sozialrathäusern ist zurzeit nicht vorgesehen. Diese Frage wird zu gegebener Zeit im Rahmen einer Konzeptfortschreibung unter fachlichen und personellen Gesichtspunkten geprüft. Zum Teil werden diese Arbeiten auch schon erbracht, nämlich dann, wenn die Hilfesuchenden bereits Leistungen wirtschaft-licher oder sozialpädagogischer Art im Sozialrathaus erhalten. Zu
  4. Ja, das aktuelle Konzept für das Fachgebiet "Hilfen zur Wohnungssicherung" sieht vor, dass ca. 10 Tage nach dem Anschreiben, sofern der Hilfesuchende sich nicht gemeldet hat, ein Hausbesuch zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang soll geprüft werden, inwieweit hierbei der Ehrenamtliche Dienst oder freie Träger das zentrale Team unterstützen können. Zu
  5. Die angesprochenen Institutionen sind wichtige Kooperationspartner des Teams "Hilfen zur Wohnungssicherung", um den in Not geratenen Menschen ihren Wohnraum zu erhalten und damit ein wichtiges Teilziel der Zentralisierung, nämlich die Verringerung der Zwangsräumungsquote erreichen zu können. Bei der Zusammenarbeit werden selbstverständlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen Regelungen des SGB I und X, beachtet. Die funktionale Zusammenarbeit mit Amtsgericht, Jobcenter und Gerichtsvollziehern ist per Gesetz durch die §§ 34 Abs. 2 SGB XII bzw. 67 - 69 SGB X geregelt. Darüber hinaus gibt es mit dem Jobcenter eine vertragliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit. Mit Jobcenter und Gerichtsvollziehern finden regelmäßig Kooperationsgespräche statt. Durch die jetzt mögliche zentrale Steuerung der Zusammenarbeit werden sich Abläufe vereinfachen und Schwachstellen schneller erkannt und behoben. Zu
  6. Sofern eine Zwangsräumung nicht zu verhindern ist, wird mit den Hilfesuchenden im Vorfeld die weitere Perspektive bezogen auf die Unterkunft besprochen und mit Hilfe der zentralen Vermittlungsstelle für Unterkünfte des Ev. Vereins für Wohnraumhilfe (ZVU) eine Übergangsunterkunft zur Verfügung gestellt. Ein Arbeitsstandard ist, dass bei jeder Zwangsräumung ein Mitarbeiter des Teams "Hilfen zur Wohnungssicherung" vor Ort ist, um die wohnungslos werdenden Menschen in dieser hochemotionalen Situation zu begleiten und sicherzustellen, dass sie nicht ohne Obdach bleiben. Dies ist insbesondere in den Fällen von höchster Priorität, mit denen vor dem Zwangsräumungstermin kein persönlicher Kontakt zustande kam. Bei besonderen Personengruppen (z. B. psychisch Kranke) kann es darüber hinaus hilfreich und notwendig sein, dass noch andere spezialisierte Sozialdienste vor Ort sind bzw. bei der weiteren vorherigen Fallbesprechung einbezogen waren.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. Oktober 2012NRNR 403Die neue Zentralstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit noch schlagkräftiger machenSTVV-Antrag · GRÜNE
  2. 4. Februar 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    BB 70Die neue Zentralstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit noch schlagkräftiger machen
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 1
Sitzung 18 · 19.02.2013
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 70 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

KAV
Sitzung 23 · 04.03.2013
TO II, TOP 7
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 70 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 18 · 14.03.2013
TO I, TOP 34
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 70 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie WählerPiratenRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER

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