Frankfurter Position gegen Abschiebungen von Minderjährigen und jungen Volljährigen
Zusammenfassung
Der Bericht behandelt die Position der Stadt Frankfurt am Main bezüglich der Abschiebungen von Minderjährigen und jungen Volljährigen. Es werden rechtliche Rahmenbedingungen und der Schutz der Menschenwürde hervorgehoben. Ziel ist es, die Rechte von Kindern und Jugendlichen in den Entscheidungsprozessen zu wahren.
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenBericht
Zu Ziffer 1.: Das Positionspapier des Jugendhilfeausschusses vom 30.06.2025 wurde zur Kenntnis genommen.
Zu Ziffer 2.: Die Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention, vor allen Dingen Art. 3 "Wohl des Kindes", legen völkerrechtlich verbindliche Standards zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen fest. Das Grundgesetz Art. 1 und 6 "Schutz der Menschenwürde und der Familie muss bei Abschiebungen beachtet werden. Diese grundlegenden Gesetze sind bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen - somit auch im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen - von allen beteiligten Institutionen zu beachten.
Der Vollzug einer Abschiebung beruht auf einer rechtlichen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des SGB VIII. Eine Anwendung des Kinderschutzverfahrens nach § 8a SGB VIII ist daher fachlich nicht angezeigt.
Die Stadt Frankfurt am Main ist als Träger öffentlicher Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Gesetz und Recht gebunden. Durch Bundesgesetz geregelte Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt sind daher beachtlich und bindend für die öffentliche Verwaltung.
Die Neufassung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes (AAZustV) ist seit 01.07.2018 in Kraft und findet seitdem vollumfänglich Anwendung. Demnach sind für die Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen in Hessen nicht die kommunalen Ausländerbehörden, sondern ausschließlich die Bezirksordnungsbehörden zuständig. Für die Stadt Frankfurt am Main bedeutet dies, dass Abschiebungen in alleiniger Verantwortung durch das Regierungspräsidium in Darmstadt geplant, organisiert und in enger Zusammenarbeit mit Dienststellen der Landespolizei sowie der Bundespolizei durchgeführt werden.
Das Jugendamt besitzt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen keine Entscheidungsbefugnis, könnte jedoch im Rahmen seiner Aufgaben auf kindeswohlrelevante Aspekte hinweisen und die beteiligten Ämter und Institutionen im Kinderschutzkontext beraten.
Auch wenn dies in der öffentlichen Berichterstattung teilweise anders wahrgenommen werden kann, so bleibt festzuhalten, dass Abschiebungen alleinstehender Kinder und Jugendlicher in der Praxis im Grunde genommen nicht stattfinden. Im von Gesetzes wegen möglichen Einzelfall, wäre durch die vollziehende Behörde zuvor sicherzustellen, dass der/die Minderjährige im Abschiebestaat durch Familienangehörige oder staatliche Stellen in Empfang genommen wird.
Lediglich, wenn auch die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil und alle minderjährigen Kinder ausreisepflichtig sind und darüber hinaus die Familie der gesetzlichen Pflicht zur selbst organisierten Ausreise nicht nachkommt, werden Abschiebemaßnahmen überhaupt geprüft. Dabei stellt die Abschiebung selbst die Ultima Ratio dar. Dem geht immer ein rechtstaatliches Verfahren voraus, bei dem inzident alternative Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufenthaltes geprüft werden.
Nach persönlicher oder schriftlicher Anhörung werden allen betroffenen Personen, auch den Kindern (über deren sorgeberechtigte Eltern) Verfügungen mit Ausreiseaufforderung, Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung zugestellt. Dass gegen diese Verfügungen der Rechtsweg eröffnet ist und regelmäßig auch beschritten wird, versteht sich von selbst.
Die Verwaltungsentscheidungen unterliegen vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle. Hier ist kein Fall bekannt, in dem die Familie nicht anwaltliche Vertretung und Beratung in Anspruch genommen hätte.
Petitionen beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtags sind darüber hinaus ebenso möglich, wie Härtefallersuchen bei der Härtefallkommission.
Mögliche Handlungsempfehlungen, die nach ihrer rechtlichen Umsetzbarkeit in Bezug auf Ihre Realisierbarkeit geprüft werden müssten, könnten sein: Bei bevorstehenden Abschiebungen sollten kindeswohlrelevante Aspekte, wie beispielsweise der regelmäßige Besuch einer Kindertageseinrichtung oder Schule, laufende Ausbildung, Studium oder die Unterbringung Minderjähriger in Einrichtungen der Jugendhilfe Berücksichtigung finden. Geklärt werden könnte in diesem Zusammenhang, welche Rechtskreise am Verfahren aufenthaltsbeendender Maßnahmen beteiligt sind, wie deren Zusammenarbeit strukturiert ist und an welchen Schnittstellen derzeit noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindeswohlaspekten besteht.
Entscheidungen über Abschiebungen sollten deshalb im Rahmen der geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorgaben bei gleichzeitiger Ausschöpfung der bestehenden Ermessens- und Abwägungsspielräume kindeswohlorientiert ausgelegt und angewendet werden. Dabei sollten insbesondere die schulische und berufliche Einbindung angemessen berücksichtigt werden.
Frankfurter Kitas und Schulen verfügen bereits über etablierte und evaluierte Konzepte, Strukturen und Netzwerke bei der Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung. Diese Konzepte könnten mit dem Fokus "Abschiebung von Minderjährigen" von den beteiligten Institutionen übernommen und weiterentwickelt werden.
Eine weitere Option könnte die Entwicklung eines flächendeckenden Leitfadens für Frankfurter Kitas, Schulen und Ausbildungsbetriebe sein, der präventive und interventionsbezogene Maßnahmen bei drohenden Abschiebungen beschreibt und Ansprechpartner*innen im Unterstützungsnetz aufzeigt. Dabei könnte eine behördenübergreifende interdisziplinäre Arbeitsgruppe auf Landesebene, ggf. auch unter Beteiligung des Bundes, die Standards, Verfahrensregeln und Netzwerke im Kontext Abschiebung und der zentralen Frage des Kindeswohls festlegt und kontinuierlich evaluiert, helfen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Juni 2025NRNR 1303Frankfurter Position gegen Abschiebungen von Minderjährigen und jungen VolljährigenSTVV-Antrag · fraktionsunabhängig
- 23. Februar 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 34 WochenBB 62Frankfurter Position gegen Abschiebungen von Minderjährigen und jungen VolljährigenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, Linke, AfD, Volt und FDP gegen ÖkoLinX-ELF-PARTEI (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Kenntnis)