Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses "Korruptionsverdacht bei der ABG Holding"
Zusammenfassung
Der Bericht des Magistrats befasst sich mit der Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses aufgrund von Korruptionsverdacht bei der ABG Holding. Es wird festgestellt, dass keine entsprechenden Akten bei der Stadt vorliegen und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen leitet. Ziel ist es, Transparenz und Ordnungsmäßigkeit in der Verwaltung zu gewährleisten.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBericht
Bezüglich der beantragten Akteneinsicht wird auf das Schreiben von Herrn Stadtkämmerer Dr. Bergerhoff an die Vorsitzende des Sonderausschusses für Controlling und Revision verwiesen, in dem mitgeteilt wird, dass ein solches Akteneinsichtsrecht der Stadtverordnetenversammlung sich gemäß § 50 Abs. 2 HGO ausschließlich auf die Akten, die bei der Stadt geführt werden, bezieht. Zu dem Korruptionsverdacht gibt es keine Akten bei der Stadt. Es können von daher keine entsprechenden Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Die weiteren Fragen der NR werden wie folgt beantwortet: Zu a) Der Geschäftsführer der ABG hat sofort nach Bekanntwerden der Fälle die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, Strafanzeige erstattet und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft in Abhängigkeit vom staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsstand Verdachtskündigungen ausgesprochen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens und anders als die kommunale Verwaltung, für die Strafverfolgung zuständig. Mit der Stadt Frankfurt am Main gab es zu diesem Themenkomplex keine Kommunikation oder Korrespondenz. Wie viele Verfahren ab wann anhängig sind, oder wann sie eingestellt wurden, wird weder der Stadt Frankfurt am Main noch der ABG mitgeteilt. Nach allen vorliegenden Informationen ist durch die der ABG und der Stadt Frankfurt am Main bekannt gewordenen Verdachtsfälle wegen Korruption kein Schaden zum Nachteil der ABG eingetreten. Zu b, c und d) Grundsätzliche Regelungen bei den städtischen Beteiligungen Für die städtischen Mehrheitsbeteiligungen kommt bereits seit 2010 die "Richtlinie guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex - für die Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen der Stadt Frankfurt am Main" (Kodex) zur Anwendung. Der Kodex ist auf der frankfurt.de-Seite öffentlich zugänglich: https://frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/stadtkaemmerei/beteiligungsmanagement/publikationen/richtlinie-guter-unternehmensfuehrung-broschuere Er enthält auch Regelungen zur Korruptionsvorbeugung, bei der es sich im Wesentlichen um eine operative Aufgabe der Geschäftsführung handelt. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung wird im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüft und Aufsichtsrat sowie Gesellschafterversammlung vorgelegt: A 3.3.2 Korruptionsvorbeugung, Vergaberegeln, interne Revision: "Die Geschäftsführung hat ausreichende Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung zu treffen. In korruptionsanfälligen Bereichen ist neben anderen geeigneten Maßnahmen insbesondere auch das Vier-Augen-Prinzip umzusetzen. Die Geschäftsführung stellt bei der Vergabe von Aufträgen sicher, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Soweit die Unternehmen städtische Zuschüsse erhalten, gelten die materiellen städtischen Vorschriften. Eine funktionierende interne Revision ist in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße sicherzustellen." Die ABG verfügt über ein Risikomanagementsystem, das zum Ziel hat wesentliche Risiken rechtzeitig zu erkennen und falls nötig gegen zu steuern und bestehende Risiken laufend zu überwachen. Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Geschäftsführung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung: Gemäß § 123 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde die Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) auszuüben, d. h., dass bei Mehrheitsbeteiligungen im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird. Dies wird durch die Verankerung entsprechender Rechte in der Satzung des jeweiligen Unternehmens sichergestellt. Dies ist auch im Kodex (B.5.1) entsprechend geregelt: "Die Stadt stellt sicher, dass die in § 123 HGO genannten Unterrichtungs- und Prüfungsrechte in den Gesellschaftsverträgen der Mehrheitsbeteiligungen festgelegt werden bzw. sie verfolgt dieses Ziel in den Fällen des § 123 Abs. 2 HGO gegenüber Mitgesellschaftern." Der Fragenkatalog zur Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Geschäftsführung ist bundeseinheitlich geregelt und enthält u. a. auch Fragen zur Internen Revision, zu Vergaberegeln und zur Rechtmäßigkeit der Geschäfte und Maßnahmen. Die Jahresabschlussprüfung fällt hier also umfassender aus, wenn die öffentliche Hand an einer Gesellschaft beteiligt ist, als wenn sie ausschließlich in privater Hand ist. Das Kapitel C "Verhaltenskodex für städtische Beteiligungsunternehmen" weist darauf hin, dass die Beteiligungsunternehmen die Compliance-Kultur zu pflegen und im Rahmen des Jahresabschlusses einen an Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung gerichteten Compliance-Bericht zu erstellen haben. Die Stadtkämmerei - Beteiligungsmanagement - hat im Hinblick auf die Neufassung des PCGK 2023 Arbeitshilfen rund um das Thema Compliance auf der Internetseite eingestellt. https://frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/stadtkaemmerei/beteiligungsmanagement/publikationen/compliance-rahmenrichtlinie Einhaltung der grundsätzlichen Regelungen bei der ABG Die ABG Frankfurt Holding unterliegt als GmbH und aufgrund ihrer Größe auch dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie dem Public Corporate Governance Kodex der Stadt Frankfurt am Main. Die ABG hat eine Innenrevision. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wird vom jeweiligen Wirtschaftsprüfungsunternehmen auch der Fragenkatalog nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und damit die "Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung" geprüft. Die Geschäftsführung hat nach Bekanntwerden des Verdachtsfalls Strafanzeige erstattet und Kündigungen ausgesprochen. Im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG wurde jeweils die "Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung" durch die Wirtschaftsprüfer festgestellt und Vorkehrungen zur Korruptionsprävention festgestellt. Korruptionsprävention ist eine Kernaufgabe der Geschäftsführung. Die im Einzelnen zu treffenden Maßnahmen hängen von der Größe, Risikolage und den weiteren konkreten Rahmenbedingungen des jeweiligen Unternehmens ab. Nach den der ABG bekannten Vorwürfen handelt es sich um Beträge im dreistelligen Bereich. Vorgänge einer solchen Höhe fallen eindeutig unter das operative Geschäft der ABG. Aus diesem Grund wurde auch im Aufsichtsrat der ABG nicht berichtet. Zu e) Neben dem Controlling und der kaufmännischen/technischen Innenrevision ist bei der ABG ein Risikomanagementsystem implementiert. Die Implementierung des Risikomanagements erfolgte sowohl bei den einzelnen Organtöchtern als auch auf der Ebene der Konzernmutter. Durch diese Maßnahme ist eine laufende Kontrolle der einzelnen Geschäftsbereiche gewährleistet. Die zentrale Koordination des Risikofrüherkennungssystems erfolgt durch ein Risikokomitee, das unter anderem aus einem kaufmännischen Leiter und einem Controllingleiter der ABG besteht und das an die Geschäftsführung berichtet. Für die operativen Bereiche sind Verantwortliche benannt, die für die Erfassung und Steuerung der Risiken in ihrem jeweiligen Bereich zuständig sind. Darüber hinaus muss für jedes Risiko ein "Risk Owner" benannt werden, in dessen Verantwortungsbereich das Risiko fällt und der die für die Risikobewältigung notwendigen Entscheidungen zu treffen hat. Über bestehende Risiken und das Risikomanagementsystem wird jährlich im Lagebericht als Teil des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres berichtet. Der Jahresabschluss wird regemäßig in der Sommersitzung des Aufsichtsrats geprüft. Zu f) Für die Stadt Frankfurt am Main bestehen während des Aufnahmeverfahrens keine speziellen Transparenzregeln. Es gibt eine Selbstverpflichtungserklärung für korporative Mitglieder wie die Stadt Frankfurt am Main von Transparency International Deutschland e.V. Kommunen, die auf der Homepage der Organisation abrufbar ist.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Mai 2023NRNR 666Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses „Korruptionsverdacht bei der ABG Holding“STVV-Antrag · Linke
- 5. Februar 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 37 WochenBB 59Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses „Korruptionsverdacht bei der ABG Holding“Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Kenntnis)