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Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmen

Vorlagentyp: B
20 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats befasst sich mit der Eindämmung der tödlichen Gefahr durch Schusswaffen. Es wird vorgeschlagen, die bestehenden strengen Anforderungen des Waffengesetzes beizubehalten, um den Waffenbesitz weiter zu regulieren und zu erschweren. Das erwartete Ergebnis ist eine Reduzierung der Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen.

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Bericht

Das Waffengesetz (WaffG) ist derzeit eines der restriktivsten Gesetze mit dem Ziel, den Waffenbesitz so weit wie möglich zu erschweren. So hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller für die Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die gesamten in § 4 Absatz 1 WaffenG beinhalteten und nachfolgend im Detail aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, und zwar 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen, 3. den Nachweis über die erforderliche Sachkunde geführt haben (§ 7), 4. ein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen haben (§ 8) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherungspolice über eine Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - vorgelegt haben. Alle zu erfüllende Voraussetzungen, insbesondere die zur Zuverlässigkeit und zur persönlichen Eignung, werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Waffenbehörde im Ordnungsamt Frankfurt am Main genau geprüft. Die Nachweisführung zur Sachkunde bzw. des Bedürfnisses für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind klar definiert und lassen der Waffenbehörde keinerlei Ermessensspielraum. Sobald Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers und dessen/deren persönlichen Eignung bestehen bzw. die Nachweise für die Sachkunde und des Bedürfnisses für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht ausreichen, wird der Antrag abgelehnt. Da das Konzept der Stadt Frankfurt am Main bereits darin besteht, das WaffG restriktiv anzuwenden und die im WaffG beinhalteten hohen Hürden für die Antragstellerin/den Antragsteller umzusetzen, ist eine nochmalige Weiterentwicklung dieses Konzeptes nicht möglich. Die Fachkompetenz der in der Waffenbehörde tätigen Mitarbeitenden ist sowohl bei anderen Waffen- als auch der oberen und obersten Aufsichtsbehörde in Hessen anerkannt. Gerade aus diesem Grund wird das Ordnungsamt Frankfurt am Main häufiger gebeten, aus der Praxis heraus Hinweise zur Beurteilung von komplexen Einzelfällen aber auch im Rahmen von Gesetzesevaluationen zu Regelungslücken und Vollzugsschwierigkeiten zu geben, damit auch diese noch durch den Gesetzgeber korrigiert werden können. Die auch im Kreise der Antragstellerinnen und Antragsteller als "sehr streng" wahrgenommene Haltung ist dabei stets konsequent am gesetzlichen Ziel der strikten Regulierung des Waffenbesitzes orientiert.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. Mai 2020NRNR 1185Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenSTVV-Antrag · LINKE.
  2. 25. September 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 Wochen
    BB 519Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmen
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 42 · 02.11.2020
TO I, TOP 21
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 519 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Sonstige:
Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)

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