Hafenpark und Einkaufszentrum Honsellstraße zu nahe an Gefahrguthalle. Welche Auswirkungen haben Bebauungsplan und Seveso-II-Richtlinie auf die Planungen?
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Bericht des Magistrats vom 02.12.2011, B 493
Betreff: Hafenpark und Einkaufszentrum Honsellstraße zu nahe an Gefahrguthalle. Welche Auswirkungen haben Bebauungsplan und Seveso-II-Richtlinie auf die Planungen? Vorgang: A 49/11 SPD Zu 1.: Die Textfestsetzung Nr. 16.2 des Bebauungsplans Nr. 799 "Honsellstraße" lautet: "Die Teilfläche Hafenpark Ost ist so zu gestalten, dass sie keine hohe Aufenthaltsqualität aufweist. Gestaltung als naturnahe, nur einmal jährlich gemähte Wildwiese mit Weg." Die Textfestsetzung ist dem Magistrat bekannt.
Zu 2.: Die Reichweite des Achtungsabstandes in den Hafenpark ist durch eine sog. Nutzungsartengrenze gem. Ziffer 15.14 der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 zwischen Hafenpark West und Hafenpark Ost gekennzeichnet.
Zu 3.: Der Bebauungsplan setzt für die Fläche des Hafenparks pauschal und ohne weitere gestalterische Konkretisierung Öffentliche Grünfläche - Hafenpark West / Hafenpark Ost fest. Damit lässt der Bebauungsplan eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für den Hafenpark zu. Um jedoch den Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie, des § 50 BImSchG und den einschlägigen Empfehlungen der Kommission für Anlagensicherheit, Stand November 2010, Rechnung zu tragen, war es erforderlich, diese Gestaltungsfreiheit durch die o. g. Textfestsetzung Nr. 16. 2 einzuschränken. Der in diesem Sinne gewählte Lösungsansatz orientiert sich dabei vornehmlich an dem Ziel, die zur Bewältigung des Seveso-Konflikts zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen nicht schon im Vorhinein zu beschränken. Mit der getroffenen Festsetzung wird deshalb in erster Linie eine Zielvorgabe formuliert, nämlich die entsprechende Teilfläche des Hafenparks so zu gestalten, dass keine hohe Aufenthaltsqualität entsteht. Die weiteren Ausführungen bezüglich der Gestaltung als extensiv gepflegte Wildwiese haben insofern lediglich beispielhaften Charakter. Mit der Vorgabe zur Aufenthaltsqualität soll aber nicht nur die Nutzungsintensität und damit die Anzahl der Parkbenutzer in diesem Areal gesteuert werden. Wie der Begründung zu entnehmen ist, umfasst dieser Ansatz auch die Art der Parkbenutzer. Soweit es sich hierbei um eine sportaffine und somit grundsätzlich hoch mobile Nutzergruppen handelt, besteht erst recht kein Widerspruch zu den Schutzzielen der Seveso-Richtlinie, solange die Ausgestaltung des Hafenparks das Verlassen des vom Achtungsabstand überdeckten Parkbereichs nicht behindert. Diese Forderung wird durch den prämiierten Wettbewerbsentwurf zum Hafenpark zweifelsfrei gewährleistet. Aber auch weniger mobile Parkbesucher sind jederzeit in der Lage, den Gefährdungsbereich in der gebotenen Zeitspanne verlassen zu können, denn im ungünstigsten Fall müssten sie sich lediglich um rund 80 m nach Westen begeben, um in den nicht als gefährdet anzusehenden Teil des Hafenparks zu gelangen. Anhand dieses Beispiels lässt sich zudem sehr anschaulich die Bedeutung von auf Konventionen beruhenden Grenzziehungen relativieren. Für einen am Rand des Achtungsabstandes stehenden Parkbenutzer würde nämlich bereits ein Schritt genügen, um die Gefährdungszone zu verlassen. Daran wird deutlich, dass es praxisgerechter ist, das Gefährdungsrisiko nicht anhand starrer Grenzziehungen, sondern anhand von flexibleren Randzonen oder Unschärfebereichen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Die Begründung zum Bebauungsplan führt deshalb auf Seite 31 ff. hierzu erläuternd aus: "Für die Bewertung dieses Sachverhaltes (d.h. die partielle Überlagerung von Achtungsabstand und Parkanlage) ist es gemäß den Ausführungen des Gutachtens in Kap. 5.2 .Generelle Bewertung' unabdingbar, die tatsächlich bestehenden Unschärfen und Grenzen bei der Bestimmung von Achtungsabständen nicht außer Acht zu lassen. Auch der Umstand, dass die Achtungsabstände anhand fiktiver, von konkreten Ursachen unabhängigen .Dennoch-Szenarien' abgeleitet werden, spielt dabei eine wesentliche Rolle. Darüber hinaus ist auch die Erkenntnis beachtlich, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Konvention "noch nicht annähernd die Genauigkeit und .Schärfe' anderer [...] Konventionen zur Ermittlung von Umwelteffekten erreicht." Insofern sind Ergebnisabweichungen in einer Größenordnung von 10 Prozent nicht auszuschließen. Übertragen auf den räumlichen Zuschnitt des Plangebiets liegen somit die oben beschriebenen Gebiete des Geltungsbereichs vollständig in dieser etwa 125 m tiefen "Unschärfezone" am östlichen Rand des Geltungsbereichs. Allein schon deshalb ist innerhalb dieser Randzone von keiner oder bei weitem nicht in dem Maße von einer Gefährdung der schutzwürdigen Nutzungen auszugehen, wie dies für die übrige Abstandszone definitionsgemäß unterstellt werden muß. Obwohl das Gutachten bewusst keine Vorschläge zum abwägenden Umgang mit dem von ihm ermittelten Achtungsabstand macht, weil dies nicht Aufgabe von Störfallsachverständigen, sondern der Stadt Frankfurt am Main als Satzungsgeberin eines Bebauungsplans ist, hält es der Verfasser des Gutachtens dennoch aber für "technisch ernstlich angezeigt, wenigstens im äußeren Grenzbereich [...] eines ermittelten Achtungsabstandes, eine - nicht zu strenge - Abwägungsmöglichkeit einzuräumen." Von diesem Spielraum hat die Stadt im Rahmen ihrer, die oben genannten Aspekte und Relativierungen würdigenden Gesamtschau Gebrauch gemacht. Sie ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass die geplante Nutzung des Hafenparks als Sport- und Bewegungspark trotz der randlichen Überdeckung mit dem berechneten Achtungsabstand im Einklang mit den Zielen der Seveso-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG steht.
Zu 4.: Aus den unter Nr. 3 genannten Gründen beabsichtigt der Magistrat nicht, den Entwurf des Hafenparks zu korrigieren.
Zu 5.: Eine Korrektur des Entwurfs ist, wie oben dargelegt, nicht erforderlich. Insofern ändert sich auch das Angebot öffentlicher Flächen nicht.
Zu 6.: Entsprechend den Anforderungen des Regionalen Flächennutzungsplans - Beikarte "Regionales Einzelhandelskonzept" - schließt der Bebauungsplan großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Der positiv beschiedenen Bauvoranfrage lag der gutachterliche Nachweis bei, dass durch das Vorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
Zu 7.: Da Planungskorrekturen nicht erforderlich werden, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen, die auf einen einzuhaltenden Achtungsabstand zurückzuführen sind.
Zu 8.: Der Magistrat sieht bisher keinen grundlegenden Konflikt zwischen der Gefahrguthalle und einer Fortsetzung der bisherigen städtebaulichen Entwicklung in ihrer Umgebung. Im übrigen stellt - sofern sich ein solcher Konflikt zwischen der Gefahrguthalle und neuen Nutzungen ergeben sollte - eine Verlagerung der Gefahrguthalle nicht zwangsläufig den einzigen Lösungsweg dar. Ebenso effektiv wären eine umfassende sicherheitstechnische Ertüchtigung der Halle und/oder eine Beschränkung der Betriebsgenehmigung auf unproblematischere Stoffgruppen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. September 2011AA 49Hafenpark und Einkaufszentrum Honsellstraße liegen zu nahe an Gefahrguthalle: Welche Auswirkungen haben Bebauungsplan und Seveso-II-Richtlinie auf die Planungen?STVV-Anfrage · SPD
- 2. Dezember 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 9 WochenBB 493Hafenpark und Einkaufszentrum Honsellstraße zu nahe an Gefahrguthalle. Welche Auswirkungen haben Bebauungsplan und Seveso-II-Richtlinie auf die Planungen?Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, LINKE. und FDP gegen FREIE WÄHLER (= Zurückweisung) bei Enthaltung SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten und NPD (= Kenntnis)