Homeoffice in der Stadtverwaltung
Zusammenfassung
Der Bericht beschreibt die Regelungen und Entwicklungen zum Thema Homeoffice in der Stadtverwaltung Frankfurt am Main. Es wird dargelegt, dass die Teilnahme an mobilen Arbeitsformen freiwillig ist und dass die Stadtverwaltung Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ergreift. Ziel ist es, die Attraktivität als Arbeitgeberin zu steigern und flexible Arbeitsmodelle zu etablieren.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenBericht
Der Rahmen für die Arbeitsformen des mobilen Arbeitens und der alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Frankfurt am Main ist seit 01.01.2020 in der Dienstvereinbarung (DV) Nr. 235 "Mobiles Arbeiten und alternierende Telearbeit" geregelt. Das zusätzlich pandemiebedingt aufgekommene "Corona-Homeoffice" basiert auf der Dienstanweisung zum Schutz der städtischen Mitarbeitenden vor Infektionen durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID-19). Die Dienstanweisung wird entsprechend der Bundes- und Landesregelungen stetig angepasst. So sind, getragen durch Beschluss des Verwaltungsstabs, auch die wechselnden Maßgaben zum "Homeoffice" hierin umgesetzt worden, z. B. Angebotspflicht zum Arbeiten von zu Hause auf Basis der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) von Januar 2021, abgelöst durch die sog. "Bundesnotbremse" des § 28b Infektionsschutzgesetz (IFSG) bis 30.06.2021, sodann Anpassung zum 01.07.2021 entsprechend § 3 der Corona-Arbeitsschutzverordnung ("Soll-Regelung") und zu guter Letzt seit 24.11.2021 erneute arbeitgeberseitige Angebotspflicht nach dem IFSG. Im städtischen Zeitwirtschaftssystem wird neben der alternierenden Telearbeit auch seit in Kraft treten der DV Nr. 235 Anfang 2020 das mobile Arbeiten erfasst. Im Zuge der Pandemie wurde ab Frühjahr 2020 zunächst auf eine gesonderte Kennzeichnung des Arbeitens im "Corona-Homeoffice" verzichtet. Das Buchungsmerkmal "Corona-Homeoffice" wurde ab Ende 2020 in der Automatisierten Zeiterfassung aufgenommen. Die beigefügte Grafik weist die monatlichen prozentualen Anteile derer, die ortsflexibel, also in Form des mobilen Arbeitens, der alternierender Telearbeit oder dem "Corona-Homeoffice", tätig waren seit Januar 2021 aus. Der monatliche Durchschnitt der seit Januar 2021 täglich ortsflexibel Arbeitenden lag bei rund 23 %. Weder nach der DV Nr. 235 "Mobiles Arbeiten und alternierende Telearbeit" noch nach den besonderen darüberhinausgehenden Regelungen für das "Corona-Homeoffice" gab es Ausnahmen von Bereichen. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es etliche Tätigkeiten und Berufsgruppen gibt, welche grundsätzlich eine Präsenz vor Ort erfordern. Hierzu zählen z. B. Mitarbeitende in Publikumsbereichen oder Außendienst (wie z. B. im Bürgeramt, dem Jugend- und Sozialamt, dem Wohnungsamt, dem Ordnungsamt oder der Bauaufsicht), Erzieher:innen, Stadtpolizist:innen, Tierpfleger:innen im Zoo oder Gärtner:innen, Friedhofsmitarbeitende und Werkstattangestellte im Grünflächenamt oder Palmengarten, Mitarbeitende im Betrieb der Stadtentwässerung, Ärzt:innen und Arzthelfer:innen beim Gesundheitsamt und der Arbeitsmedizin. Die Ämter und Betriebe wurden umfassend stetig entsprechend der sich während der Pandemie ändernden Situationen über alle Regelungen und Maßgaben zum "Home-Office" informiert. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang im Sinne der Aufgabenerfüllung von zu Hause gearbeitet werden kann, bedarf einer individuellen Betrachtung. Nein. Der Rahmen für die Arbeitsformen des mobilen Arbeitens und der alternierenden Telearbeit in der Stadtverwaltung Frankfurt am Main ist seit 01.01.2020 in der DV Nr. 235 geregelt. Das "Ob" und das "Wie" der Teilnahme an diesen Arbeitsformen unterliegen dem Prinzip der Freiwilligkeit der Mitarbeitenden. Die Teilnahme ist arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich zwischen d. Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin Stadt Frankfurt gesondert für jeden Einzelfall zu vereinbaren. Mitarbeitende können auf dieser Grundlage nicht einseitig flächendeckend zu diesen Arbeitsformen verpflichtet werden. Für die besondere Situation des Arbeitens im "Corona-Homeoffice" wurde der mögliche Rahmen entsprechend der dem jeweiligen Infektionsgeschehen gemäßen Regelung von Bund und Land gesetzt. Demnach besteht aktuell die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mitarbeitenden im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, und die Verpflichtung der Mitarbeitenden dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Eine Verpflichtung zu einem Arbeiten von zu Hause aus war/ist hierin nicht enthalten, maximal die Pflicht zu einem arbeitgeberseitigen Angebot. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese sind umfänglich in der DV Nr. 235 berücksichtigt. Für die Dauer der Telearbeit wird in der häuslichen Arbeitsstätte ein Arbeitsplatz eingerichtet. Die Arbeitsstättenverordnung findet Anwendung. Im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung ist auch der Zugang zur häuslichen Betriebsstätte geregelt: In der häuslichen Arbeitsstätte sind die notwendigen Rahmenbedingungen sicherzustellen. D. Mitarbeitende legt den Ort der Arbeitsstätte innerhalb der häuslichen Umgebung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes - insbesondere im Hinblick auf die Ergonomie - fest. Vor der Genehmigung eines Telearbeitsplatzes wird auf der Basis einer entsprechenden Beratung eine Gefährdungsbeurteilung durch das Amt/Betrieb erstellt. Die Ämter und Betriebe stellen die für die häusliche Arbeitsstätte erforderlichen Arbeitsmittel grundsätzlich zur Verfügung. Dies dient der Sicherstellung sowohl ergonomischer als auch technischer Standards. Bei der Auswahl der Arbeitsmittel ist auf Ergonomie zu achten. 11.A1 - Arbeitsmedizin - und 11.A2 - Sicherheitstechnik - sind im Rahmen der Beschaffung nach den bestehenden Regelungen einzubinden. Von besonderer Bedeutung ist weiter die klare Trennung von Berufs- und Privatleben. Eine Erreichbarkeit außerhalb des Gleitzeitrahmens ist in Übereinstimmung mit den geltenden Regelungen daher ausdrücklich nicht zugelassen. Es lässt sich feststellen, dass in der Betrachtung der Kategorien w/m jeweils rund 30 % beider Geschlechter eine Vereinbarung zu den Arbeitsformen nach der DV Nr. 235 getroffen haben. Die Nutzung des Arbeitens im Corona-Homeoffice unter Einbezug geschlechterspezifischer Merkmale w/m liegt dicht beieinander. Interpretationen zu Unterschieden in der Nutzung der Arbeitsformen/ Regelungen sind auf der Basis der Auswertung des Zeitwirtschaftssystems segregiert nicht weiter aussagekräftig. Das individuelle Nutzungsverhalten hängt ab von den jeweiligen Lebenslagen, -phasen und -modellen. In Bezug zu setzen wären hier u. a. Tätigkeitsfelder, Führungsverantwortung, Altersaspekte, Teilzeitaspekte, Betreuungssituationen von Kindern/zu pflegenden Angehörigen in oder außerhalb der häuslichen Situation - vollumfänglich, zeitweise, in Ferienzeiten, Notfälle - sowie Gesundheits- und Mobilitätsaspekte, usf. Die Stadt Frankfurt am Main ist eine attraktive und sozial ausgerichtete Arbeitgeberin, deren Personalmanagement auf den verschiedensten Feldern gleichermaßen zukunfts- wie auf die Mitarbeitenden orientiert ausgerichtet ist und weiterentwickelt wird. Mit DV Nr. 235 werden bereits - unabhängig von der Pandemie - die Möglichkeiten des Arbeitens an flexiblen Orten gefördert und erweitert. Das nach der DV vorgesehene mobile Arbeiten ist davon geprägt, dass Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung partiell und situativ nach vorheriger Abstimmung mit ihrer Führungskraft an flexiblen Arbeitsorten erbringen können. Demgegenüber bietet alternierende Telearbeit eine längerfristige Kontinuität und Verbindlichkeit: die Arbeitsleistung wird nach einem vereinbarten Rhythmus regelmäßig an der häuslichen Arbeitsstätte erbracht. Grundsätzlich ist es allen Mitarbeitenden möglich, mobil und in Telearbeit zu arbeiten, soweit nicht rechtliche, dienstliche und betriebliche Gründe und Belange entgegenstehen. Die Aspekte des Arbeitsrechts, der Arbeitszeit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes sowie der Informationssicherheit sind als Rahmen gesetzt. Beide Arbeitsformen ermöglichen eine flexible, lebensphasenorientierte Gestaltung von Berufs- und Privatleben, insbesondere eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf, stärken die Eigenverantwortung von Mitarbeitenden, begünstigen die Arbeitsmotivation und haben insgesamt positive Auswirkungen auf die Personalgewinnung und Personalbindung. Sie stellen somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Attraktivität der Arbeitgeberin Stadt Frankfurt am Main dar. Es ist erkennbar, dass die in der Sondersituation gewonnenen Erfahrungen mit dem "Corona-Homeoffice" dazu führen, dass flexible Arbeitsformen von den Mitarbeitenden auch weiterhin verstärkt nachgefragt werden. Eine Rückkehr zur ausschließlichen Arbeit in Präsenz am Büroarbeitsplatz wird es für die Zukunft wohl nicht mehr geben. Arbeiten wird ein Mix aus Präsenz im Büro mit zeitweiser mobiler Arbeit oder/und alternierender Telearbeit werden. Im jeweiligen Einzelfall wird sich der individuelle Bedarf am dienstlich Machbaren und dem persönlich - je nach Lebenslage, -phase und -modell - Gewollten orientieren. Die Akzeptanz zu diesen Arbeitsformen ist über die in den letzten Monaten gemachten Erfahrungen insgesamt gestiegen. Zwischenzeitlich nehmen rund 4.300 Mitarbeitende an den Arbeitsformen auf der Grundlage der DV Nr. 235 teil. Die zunehmende Digitalisierung bietet weiteres Potenzial in diesen Arbeitsformen tätig zu sein. Hybride Zusammenarbeit und Kommunikation werden den Führungs- und Arbeitsalltag in der (digitalen) Verwaltung weiter prägen. Kommunikationsbeziehungen, Teamqualität wie auch das Führen auf Distanz sind in diesem Sinne weiter zu entwickeln. Positive Auswirkungen werden auch auf die Raum- und Arbeitsmittelausstattung sowie durch Reduzierung von Fahrtwegen auf die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz gesehen. Neben den großen Chancen und Potenzialen dieser Arbeitsformen bestehen auch Herausforderungen. In gemeinsamer Verantwortung von Führungskräften und Mitarbeitenden ist daher einer Erwartungshaltung der ständigen Erreichbarkeit sowie dem Risiko der Entgrenzung von Berufs- und Privatleben aktiv entgegenzuwirken. Flexible Arbeitsformen unterliegen permanenter, kontinuierlicher Evaluation. Der Magistrat unterstützt das Arbeiten an flexiblen Orten, damit verbundene Weiterentwicklungen und geht von einer bleibend aktiven Nutzung dieses Angebotes durch die Mitarbeitenden aus.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. November 2021AA 72Homeoffice in der StadtverwaltungSTVV-Anfrage · CDU
- 5. Dezember 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 54 WochenBB 451Homeoffice in der StadtverwaltungMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION