Feuerwerksverbot an Silvester innerhalb des Dom-Römer-Areals
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Bericht des Magistrats vom 19.10.2018, B 345
Betreff: Feuerwerksverbot an Silvester innerhalb des Dom-Römer-Areals Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2018, § 2380 - NR 492/18 BFF - Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester ist als jahrelang ausgeübter Brauch kulturell fest verankert und unterliegt somit der allgemeinen Handlungsfreiheit der Menschen. Gesetzliche Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern trifft die Erste Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Sprengstoffverordnung erlaubt ausdrücklich, dass am 31. Dezember und am
- Januar pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden dürfen. Einschränkungen gibt es nur für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern oder in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, welche besonders brandempfindlich sind. Bei dem neu entstandenen Dom-Römer-Areal handelt es sich überwiegend um Neubauten und Rekonstruktionen. Auch die Gebäude, die als klassische Fachwerkhäuser errichtet wurden, verfügen über Dachkonstruktionen, die den brandschutztechnischen Eigenschaften anderer Gebäude gleichwertig sind. Aus diesem Grund treffen die oben genannten Einschränkungen zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nicht auf das Dom-Römer-Areal zu. Ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern nach den gesetzlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes ist im genannten Areal nicht umsetzbar.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Januar 2018NRNR 492Feuerwerksverbot an Silvester innerhalb des Dom-Römer-ArealsSTVV-Antrag · BFF
- 19. Oktober 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 38 WochenBB 345Feuerwerksverbot an Silvester innerhalb des Dom-Römer-ArealsMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Votum im H) BFF und FRANKFURTER (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER