Lärmbelastung Frankfurter Norden
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 02.10.2017, B 325
Betreff: Lärmbelastung Frankfurter Norden Vorgang: A 234/17 FRAKTION Zu den Fragen 1 und 2: Lärmmessungen sind nicht geeignet, um die tatsächliche Belastung durch den Straßenverkehrslärm repräsentativ zu ermitteln. Die Verkehrsbelastung der Bundesautobahn 661 (BAB 661) verändert sich sowohl im Tagesverlauf als auch durch unterschiedliche Einflüsse wie zum Beispiel die Witterung oder Störungen im Verkehrsablauf (Unfälle, Umleitungen). Alle den Straßenverkehr betreffenden Rechtsnormen, insbesondere die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), lassen daher nur berechnete Lärmpegel zur Beurteilung zu. Diese Werte überschätzen in aller Regel leicht die tatsächliche Belastung. Dem Magistrat liegt keine Lärmmessung für den Bereich der BAB 661 aus dem Jahr 2010 vor. Wenn eine Lärmmessung damals vorgenommen wurde, dann wäre diese aus den oben genannten Gründen nicht geeignet, Maßnahmen einzufordern. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) erstellt im Auftrag des Landes Hessen alle fünf Jahre sogenannte Lärmkartierungen, unter anderem auch für den Straßenverkehr. Diese Lärmkarten sind öffentlich verfügbar über den Lärmviewer Hessen auf der Internetseite des HLNUG: http://laerm.hessen.de/mapapps/resources/apps/laerm/in dex.html?lang=de Zu Frage 3: Nein. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen anzuwenden. Die BAB 661 wurde im Bereich Eschersheim, Heddernheim, Kalbach und Riedberg nicht wesentlich verändert, so dass kein Rechtsanspruch auf weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen ausgelöst wurde. Zu Frage 4: Derzeit besteht kein Rechtsanspruch, um gegenüber der für die BAB 661 verantwortlichen Behörde, Hessen Mobil, lärmmindernde Maßnahmen durchzusetzen. Der Magistrat hat sich bisher beim Land Hessen erfolglos dafür eingesetzt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Autobahnen im Stadtgebiet abzusenken, um so schnell und kostengünstig die Lärmbelastung zu reduzieren. Im kommenden Jahr 2018 wird das Regierungspräsidium Darmstadt den Lärmaktionsplan für den Straßenverkehr fortschreiben. Der Magistrat wird in diesem Rahmen lärmmindernde Maßnahmen vorschlagen. Der Lärmaktionsplan als Teil der Lärmminderungsplanung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt notwendige lärmmindernde Maßnahmen auf, ohne dass allerdings ein Rechtsanspruch auf Umsetzung ausgelöst wird.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 31. Juli 2017AA 234Lärmbelastung Frankfurter NordenSTVV-Anfrage · FRAKTION
- 2. Oktober 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 9 WochenBB 325Lärmbelastung Frankfurter NordenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
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Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, BFF und FRANKFURTER (= Kenntnis)