Wildtierverbot in gastierenden Zirkusbetrieben
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Thema Umwelt und Energie verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 21.09.2018, B 309
Betreff: Wildtierverbot in gastierenden Zirkusbetrieben Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 21.06.2018, § 2850 - NR 584/18 LINKE. - Zur Frage 1: Eine aktive Platzvergabe kommunaler Flächen an Zirkusse im Einflussbereich des Magistrats erfolgt allein in der Örtlichkeit Festplatz am Ratsweg. Die Verwaltung dieser Fläche und somit auch die Regelung der Vermietung zu jeglichen Zirkusgastspielen obliegt der Tourismus + Congress GmbH. Ein genereller Vermietungsausschluss für Zirkusse mit Wildtierhaltung bedeutete insoweit erhebliche Einschränkungen der Vermietungsmöglichkeiten des Festplatzes und schlösse Gastspiele der traditionell arbeitenden Großzirkusse dauerhaft aus. Eine ordnungsrechtliche Handhabe der Kommune, gastierenden Zirkussen gegenüber behördliche Anordnungen zu treffen, die Darbietungen mit Wildtieren ausschließen, oder allgemein die Mitführung dieser Tierarten im Stadtgebiet zu untersagen, bestehen im Rahmen der aktuellen Gesetzesgrundlagen nicht. Diese müssten erst geschaffen werden, siehe auch im Folgenden zu Frage 2. Zur Frage 2: Unter den derzeitig bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es nicht möglich, ein generelles Verbot für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen aus tierschutzrechtlichen Gründen auszusprechen. Das Tierschutzgesetz vom Juli 2013 enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums, bei entsprechenden Voraussetzungen das Zur-Schau-Stellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten durch Rechtsverordnung zu beschränken oder zu verbieten (§11 Abs. 4 Tierschutzgesetz). Eine entsprechende Rechtsverordnung ist jedoch bis heute nicht erlassen. Die Entwicklung von Ausstiegsprogrammen auf kommunaler Ebene ist daher nicht zielführend Die originäre Aufgabe der Abteilung "Veterinärwesen" im Ordnungsamt ist es, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu überwachen. Gemäß § 16 Abs. 1a Tierschutzgesetz muss jeder, der Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, den Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der Behörde des zukünftigen Aufenthaltsortes anzeigen. Sofern alle Tiere anwesend sind, erfolgt dann sehr zeitnah die unangekündigte Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst, der die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht. Hierzu werden folgende Vorgaben herangezogen: • §§ 2,11,16a Tierschutzgesetz,
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000, • Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen, • Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 07.05.2014, • spezifische Merkblätter zur Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben, herausgegeben von der Tierärztlichen Vereinigung für den Tierschutz. Jeder der Tiere gewerblich im Stadtgebiet Frankfurt am Main zur Schau stellt (hierzu zählen die Zirkusse) muss im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz der Veterinärbehörde sein, in deren Bereich sich der Hauptwohnsitz des verantwortlichen Schaustellers befindet. Im Rahmen der Antragstellung werden Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unterbringung der Tiere geprüft. Am Gastspielort erfolgt dann die jeweilige Kontrolle der Einhaltung der in der Erlaubnis festgelegten Nebenbestimmungen. Hierbei werden die o.g. Vorgaben berücksichtigt. Die Ergebnisse der Kontrollen werden zentral in ein Zirkusregister eingetragen, sodass auch die nachfolgend zuständigen Ämter (wechselnde Gastspielorte) auf die Ergebnisse der vor-herigen Kontrollen Zugriff haben und im Zweifelsfall entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Mit Blick auf den Tierschutz stellt die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben aufgrund möglicher Haltungsbedingungen, häufigen Ortswechsel sowie der damit verbundenen Transporte eine besondere Herausforderung dar. Sollte sich herausstellen, dass die Haltung von Tieren, insbesondere der Wildtiere, in Zirkussen unter Berücksichtigung o.g. rechtlicher Vorgaben, Gutachten und Leitlinien tierschutzgerecht nicht möglich ist und bisherige angeordnete Maß-nahmen nur unzureichend umsetzbar sind, kann in letzter Konsequenz auch ein auf den Einzelfall bezogenes Verbot erlassen werden. Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden gesetzlichen Vorgaben der generelle Einsatz von Wildtieren in Zirkusveranstaltungen nicht verboten werden kann. Zirkusveranstaltungen werden auf die Einhaltung der hierfür geltenden tierschutzrechtlichen Vorgaben regelmäßig von dem Amtstierärztlichen Dienst kontrolliert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Mai 2018NRNR 584Wildtierverbot in gastierenden ZirkusbetriebenSTVV-Antrag · LINKE.
- 21. September 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenBB 309Wildtierverbot in gastierenden ZirkusbetriebenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, GRÜNE, CDU, ÖkoLinX-ARL, BFF und dFfm gegen LINKE. (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und AfD gegen LINKE. und FRAKTION (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, BFF und FRANKFURTER (= Kenntnis)