Verdachtsunabhängige Kontrollen und Polizei nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG - „Gefährliche Orte“ in Frankfurt?
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Bericht des Magistrats vom 14.06.2019, B 216
Betreff: Verdachtsunabhängige Kontrollen und Polizei nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG - "Gefährliche Orte" in Frankfurt? Vorgang: A 468/19 LINKE. Zu der Anfrage teilte das zuständige Polizeipräsidium Frankfurt am Main folgendes mit, soweit es betroffen ist: Zu den Fragen 1 und 2: § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG sieht keine Erfassung vor. Daher erfolgt keine Erfassung der von der Norm umfassten Orte. Zu den Fragen 3 und 4: Je nach Lagebeurteilung können die in Ziffer drei genannten Orte zur Durchführung von Identitätsfeststellungen nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG geeignet sein. Die Beurteilung eines Ortes nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG erfolgt jedoch aktuell und individuell, so dass eine Pauschalaussage nicht möglich ist. Zur Frage 5: Zur Anordnung und Durchführung einer Identitätsfeststellung nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG sind alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Angestellte der hessischen Landespolizei ermächtigt, soweit sie zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befugt sind. In der Regel handelt es sich um die hoheitlich Handelnden am Kontrollort. Im Falle von geplanten Sammelkontrollmaßnahmen erfolgt die Beurteilung und Anordnung durch Dienstvorgesetzte. Zur Frage 10: Die Beurteilung, ob es sich um einen Ort gemäß der Norm handelt, wird aufgrund von Lageerkenntnissen getroffen. Sie beruhen auf der Auswertung und Analyse des Kriminalitätsgeschehens, beispielsweise anhand von Kriminalitätslagebildern und der Bewertung aktueller Zeitlagen, wie Veranstaltungen. Ein Austausch mit der Stadtpolizei findet in geeigneten Fällen statt. Zur Frage 11: § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG enthält keinen Straftatenkatalog, der die Straftaten gemäß Buchstabe a), Buchstaben aa) definieren würde. Eine standardisierte Vorgehensweise gibt es nicht. Zur Frage 13: Eine Evaluation ist gesetzlich nicht vorgegeben und erfolgt nicht. Der Magistrat kann zu den übrigen Fragen folgendes mitteilen: Zu den Fragen 6 bis 8: Eine solche Information wird nicht als zielführend erachtet und findet daher auch nicht statt. Zur Frage 9: Es finden regelmäßig Abstimmungsgespräche zwischen dem Sicherheitsdezernat und der Polizeiführung statt. Hierbei werden die relevanten Informationen ausgetauscht. Zur Frage 12: Ja. Eine Bewertung der Effektivität erfolgt anhand der Fallzahlen sowie der Beschwerdelage. Zu den Fragen 14 - 16: Der Magistrat ist der Landespolizei nicht weisungsbefugt. Zur Frage 17: Bürgerinnen und Bürger müssen sich an die Behördenleitung der Landespolizei wenden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
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- 24. August 2017FF 747Racial Profiling ist eine bestehende Realität. Ich frage den Magistrat: Hat die Stadt Frankfurt Maßnahmen, Racial ProFragestunde-Frage
- 20. März 2019AA 468Verdachtsunabhängige Kontrollen und Polizei nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG - „Gefährliche Orte“ in Frankfurt?STVV-Anfrage · LINKE.
- 14. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 94 WochenBB 216Verdachtsunabhängige Kontrollen und Polizei nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 HSOG - „Gefährliche Orte“ in Frankfurt?Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF und FRAKTION gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)