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Ausschreibung der FES-Anteile: Kommunaler Nutzen oder Erlaubnis zum Gelddrucken

Vorlagentyp: B
12 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Magistrat hat die Ausschreibung der FES-Anteile beschlossen, um einen transparenten und fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Die Zuschlagskriterien umfassen sowohl den höchsten Preis als auch qualitative Aspekte wie Digitalisierung und Emissionsreduzierung. Ziel ist es, die FES als Unternehmen mit hohen sozialen und ökologischen Standards zu erhalten.

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Bericht

Der Magistrat beantwortet die Fragen der Fraktion DIE LINKE wie folgt: Zu Frage 1: Der Ausschreibung liegen die folgenden Zuschlagskriterien mit nachstehender Gewichtung zu Grunde: Ø Höchster angebotener Preis für den Gesellschaftsanteil (50 %) Ø Güte und Qualität Konzept/Strategie zur Digitalisierung (10 %) Ø Güte und Qualität Konzept/Strategie zur Emissionsreduzierung (Luftreinhaltung) Fuhrpark/Gerätepark/Elektromobilität (7,5 %) Ø Güte und Qualität Konzept/Strategie Lärmreduzierung (7,5 %) Ø Güte und Qualität Konzept/Strategie zur Thematik "Green Procurement" (5 %) Ø Beitrag des privaten Partners zur Abwicklung der (Entsorgungs-/Reinigungs-) Aufgaben und/oder Geschäftsführung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens FES (20 %) Zu Frage 2: Die Leistungsfähigkeit der Bewerber ist im Rahmen der Eignungsprüfung bewertet worden. Im Bereich der wirtschaftlichen/finanziellen Leistungsfähigkeit wurden etwa Umsatzzahlen und Bilanzen von den Unternehmen abgefragt. Die technische Leistungsfähigkeit wurde insbesondere anhand angeforderter Referenzprojekte für den Entsorgungssektor geprüft. Zu Frage 3: Im Vorfeld der Ausschreibung hat der Magistrat unter dem 17.05.2019 den Vortrag "Neuvergabe der strategischen Partnerschaft an der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES)" als Vorlage M 76 in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Diese Vorlage wurde sodann in der 31. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Sport am 13.06.2019 und in der 32. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2019 angenommen. Auch die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer 34. Sitzung am 27.06.2019, § 4212, die Vorlage M 76 angenommen. Mit der beschlossenen Vorlage M 76 wurde "der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main beauftragt, gemäß den Rahmenbedingungen des bei der EU eingereichten verfahrensrechtlichen und zeitlichen Eckpunktepapiers über die Neuvergabe einer strategischen Partnerschaft FES ein europaweites Ausschreibungsverfahren unter der Maßgabe der Sicherstellung eines transparenten und fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der notwendigen Fristen umgehend zu veranlassen." Am Ende des Vergabeverfahrens erfolgt die Zuschlagsentscheidung durch die Magistratsvergabekommission, welche die Entscheidung aufgrund einer entsprechenden Vergabeempfehlung der Verwaltung treffen wird. Die Vergabeempfehlung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung der finalen Angebote der Bieter anhand der bekannt gemachten und gewichteten Zuschlagskriterien (siehe auch Antwort zu Frage 1). Die Stadtverordnetenversammlung erhält im Anschluss an die Zuschlagserteilung einen ausführlichen Bericht - sowohl über das durchgeführte Verfahren als auch über die ausgehandelten Verträge. Zu Frage 4: Während des gesamten Ausschreibungsverfahrens gilt der vergaberechtliche Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Das heißt: Sämtliche verfahrensrelevanten Informationen, beispielsweise die Namen der Bieter, der Inhalt deren Angebote sowie auch die Vergabeunterlagen, welche sensible Informationen über das Unternehmen FES enthalten, unterliegen der Geheimhaltung und damit auch dem Vertraulichkeitsgebot. So haben etwa alle Bieter vor der Aushändigung der Vergabeunterlagen eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen müssen. Zu Frage 5: Aus den genannten Geheimhaltungsgründen dürfen von Rechts wegen keine näheren Informationen über den Verlauf des Vergabeverfahrens nach außen dringen. Die Öffentlichkeit wird nach Abschluss des Verfahrens über dessen Ausgang in angemessener Weise informiert. Siehe auch Antwort zu Frage 3. Zu Frage 6: Nein. Zu den Fragen 7 bis 25: Im Konsortialvertrag (§ 3.1.4) wird festgeschrieben, dass die FES als Unternehmen mit hohen sozialen und ökologischen Standards erhalten wird. Ebenfalls im Konsortialvertrag (§ 12.1) werden wesentliche bestehende Regelungen zum Vorteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zukunft festgeschrieben: so zum Beispiel die Mitgliedschaft der FES im Kommunalen Arbeitgeberverband und in der Zusatzversorgungskasse sowie die Gewährung des Jobtickets und die Anwendung des TVöD. Die Vereinbarungen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Gewerkschaft ÖTV (heute ver.di) besitzen weiterhin Gültigkeit. Dies betrifft insbesondere die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat der FES (vgl. §§ 4.2.2 und 10.1 Konsortialvertrag i. V. m. Anlage 4.2.2) sowie auch die diversen von den Fragen 7-25 betroffenen Aspekte (zum Beispiel Frauenförderplan, Vereinbarung von Familie und Beruf etc.), die im betrieblichen Alltag der FES bereits heute gelebte Praxis sind, z. T. basierend auf entsprechenden Betriebsvereinbarungen. Zu Frage 26: In diesem Zusammenhang ist z.B. unter § 4.3 des zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES abgeschlossenen Rahmenvertrages (Magistratsbeschluss vom 20.09.2019) vorgesehen, dass die FES verpflichtet ist, eine "Taskforce" für die Bereiche Stadtreinigung und Abfallsammlung einzurichten und vorzuhalten. Deren Aufgabe ist es, auf etwaige Leistungsstörungen und Beschwerdelagen kurzfristig zu reagieren. In diesem Rahmen werden selbstverständlich auch "Mängelanzeigen" bzw. Anregungen aus der Bürgerschaft berücksichtigt. Zu Frage 27: Im Konsortialvertrag (§ 3.1.4) wird festgeschrieben, dass die FES als Unternehmen mit hohen sozialen und ökologischen Standards erhalten wird. Im Übrigen werden die Gesichtspunkte Beschaffung und Reduzierung der Emissionen im Rahmen der Zuschlagskriterien 3 und 5 (siehe dazu Frage 1) bei der Angebotswertung berücksichtigt. Zu Frage 28: ./. Zu Frage 29: Siehe dazu die Antwort auf Frage 27. Zu den Fragen 30 bis 32: Der Rahmenvertrag (§ 9.5) verpflichtet die FES, die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG i. V. m. § 2 EfbV dauerhaft aufrecht zu erhalten. Zu den Fragen 33 bis 36: Spezielle Umweltgütezeichen werden nicht gefordert. Gleichwohl wird von den Bietern erwartet, konkrete Vorschläge für eine umweltverträgliche Ausführung der an die FES beauftragten Dienstleistungen vorzulegen, die in den Konsortialvertrag einfließen sollen (vgl. dazu insbesondere Zuschlagskriterium 5, siehe Frage 1). Zu Frage 37: Die Vorschrift des § 53 HGrG wird insbesondere im Rahmen des zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem Erwerber des Minderheitsgesellschaftsanteils an der FES abzuschließenden Konsortialvertrages umgesetzt. Zu Frage 38: Im Rahmen der Angebotswertung im engeren Sinne spielt dieser Gesichtspunkt daher dem Grunde nach keine Rolle. Zu Frage 39: Eine Regelung, welche diesen Sinn und Zweck verfolgt, findet sich in § 12.2 des Konsortialvertrages. Danach wird zwischen der Stadt und dem Minderheitsgesellschafter an der FES ein Mechanismus vereinbart, wonach die Werthaltigkeit des Vermögens der FES etwa auch im Falle der Veräußerung einer von der FES gehaltenen Immobilie sichergestellt bleibt. Zu Frage 40: Im Rahmen der Angebotswertung im engeren Sinne spielt dieser Gesichtspunkt daher dem Grunde nach keine Rolle. Zu Frage 41: Ja. Zu Frage 42: ./. Zu Frage 43: Nein. Zu Frage 44: Nein. Zu Frage 45: Hierzu besteht aus Sicht der Stadt keine Veranlassung. Die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher werden insbesondere angesichts der ohnehin geltenden Regelungen sowie der aufgestellten Zuschlagskriterien in hinreichendem Maße geschützt. Zu Frage 46: Nein. Zu Frage 47: ./. Zu Frage 48: Hierfür besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung. Zu Frage 49: Der Magistrat erwartet insoweit keine Auswirkungen. Zu Frage 50: Der Magistrat hat keine konkrete Prognose treffen können, mit wie vielen Bietern zu rechnen gewesen ist. Die tatsächliche Anzahl der Bieter unterliegt dem Vertraulichkeitsgebot.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 1. November 2019AA 572Ausschreibung der FES-Anteile: Kommunaler Nutzen oder Erlaubnis zum GelddruckenSTVV-Anfrage · LINKE.
  2. 24. Januar 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 Wochen
    BB 17Ausschreibung der FES-Anteile: Kommunaler Nutzen oder Erlaubnis zum Gelddrucken
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 37 · 13.02.2020
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 17 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION

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