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Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch

Vorlagentyp: B
231 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 17.05.2019, B 178

Betreff: Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.02.2019, § 3765 - OA 350/19 OBR 1 - Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 28.02.2019 als § 3765 die Einstellung des Erhaltungssatzungsverfahrens der Erhaltungssatzung Nr.54 - Frankfurt am Main - Altstadt / Innenstadt beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse der vertiefenden Untersuchungen sind die Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch nicht gegeben. Die Ausweisung des Gebiets oder eines Teilbereichs als Erhaltungsgebiet erfordert den Nachweis der begründeten Annahme städtebaulicher Nachteile bei einem Satzungsverzicht. Dieser Nachweis kann weder für das Gebiet insgesamt noch für Teilbereiche erbracht werden, da nach vorherrschender Fachmeinung städtebauliche Nachteile aus der zu befürchtenden Verdrängung von weniger als 1.000 Haushalten im Verhältnis zu dem Wohnungsbestand der Gesamtstadt nicht begründet werden können. Diese Gründe der Einstellung haben sich bis heute nicht geändert. Es ist dem Magistrat daher nicht möglich bei begründeter Einstellung gleichzeitig eine Neuaufstellung einer Erhaltungssatzung ohne geänderte Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vorzunehmen. Auch wenn der Magistrat im Moment an diese Sachlage gebunden ist, wird er zu gegebener Zeit die Situation nachuntersuchen. Er strebt an, im Rahmen der Überprüfung einer Erhaltungssatzung nach §172 (1) Satz 4 Baugesetzbuch, das heißt vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer erneut die sozialräumliche Situation zu überprüfen und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie den Wohnungsbestand zu erheben, um daraus eine Neuaufstellung einer Erhaltungssatzung nach §172 Baugesetzbuch begründen zu können. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die rechtliche Begründung der Erhaltungssatzungen nach §172 Baugesetzbuch nicht dem individuellen Mieterschutz dienen, sondern ausschließlich aus besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sind. Der Magistrat hat sich das Anliegen eines verstärkten Mieterschutzes zu Eigen gemacht und eine Stabsstelle Mieterschutz eingerichtet, die bereits ihre Arbeit aufgenommen hat. In enger Zusammenarbeit mit dem Mieterschutzvereinen schützt die Stabsstelle Mietergemeinschaften vor missbräuchlichen Spekulationen und Entmietungspraktiken, führt Mediationsverfahren mit Mietern und Vermietern durch und koordiniert Maßnahmen zum Mieterschutz innerhalb der Verwaltung.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 12. Dezember 2014MM 231Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 BaugesetzbuchMagistratsvortrag
  2. 19. Oktober 2018MM 187Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt hier: Einstellung des ErhaltungssatzungsverfahrensMagistratsvortrag
  3. 6. Januar 2019OFOF 826/1Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt / Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 BaugesetzbuchOrtsbeiratsantrag · LINKE.
  4. 22. Januar 2019OAOA 350Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch Vortrag des Magistrats vom 19.10.2018, M 187Anregung
  5. 17. Mai 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 231 Wochen
    BB 178Erhaltungssatzung Nr. 54 - Frankfurt am Main - Altstadt/Innenstadt: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 1
Sitzung 32 · 18.06.2019
TO I, TOP 65
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 178 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
SPDCDUGrüneFDPBFFDie ParteiU.b
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, FDP, BFF, Die PARTEI und U.B. gegen LINKE. und ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)

Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
Sitzung 32 · 19.08.2019
TO I, TOP 37
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 178 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDFDPFRAKTION
Ablehnung:
Linke
Sonstige:
BFF (Kenntnis)Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRAKTION gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF und FRANKFURTER (= Kenntnis)

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