Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Runder Tisch gegen Au-pair-Notlagen II

Vorlagentyp: B
94 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Bericht schlägt vor, die Anwerbung von Au-pairs durch Gastfamilien zu regulieren und die Lizenzpflicht für Vermittlungsagenturen wieder einzuführen. Dies soll sicherstellen, dass Gastfamilien sorgfältig ausgewählt werden und Au-pairs eine Anlaufstelle nach ihrer Einreise haben. Das erwartete Ergebnis ist eine Verbesserung der Situation für Au-pairs und eine Reduzierung von Missbrauch.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Bericht

Bis zum Jahr 2002 benötigten private Arbeitsvermittlungen für Au-pairs eine Lizenz, die von der Bundesagentur für Arbeit vergeben wurde. Ende März 2002 ist die Lizenzpflicht entfallen. Benötigt wird nun lediglich eine Gewerbeanmeldung. Die Bundesagentur für Arbeit muss seither nur noch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 Abs. 1 S. 2 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV zustimmen, mit welchem die Au-pair-Beschäftigung erlaubt ist. Sie lässt über die jeweilige Auslandsvertretung in diesem Rahmen ein Merkblatt ausgeben, in welchem Au-pairs über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

Seit dem Jahr 2005 überprüft die Gütegemeinschaft Au-pair e.V. die Einhaltung von Standards in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten und vergibt hierfür das RAL Au-pair Gütesiegel an Vermittlungsagenturen. Zertifiziert werden aber nur Agenturen, die eine freiwillige Mitgliedschaft eingehen. Seit dem Verbot der Anwerbung von Drittstaatangehörigen im Jahre 2002 dürfen Gastfamilien Au-pairs außerdem auch eigenständig - ohne Einschaltung einer Agentur - anwerben.

Hinzu kommt, dass die Ausländerbehörden seit einer Änderung des § 31 AufenthV eine Zustimmung für die Erteilung eines Visums für Au-pairs regelmäßig nicht mehr abgeben müssen. Eine Zustimmung ist für diese Personengruppe nur noch in Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 c) AufenthV bei bestimmten Voraufenthalten im Bundesgebiet bzw. im Falle zuvor erfolgter aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlich. Derlei Fallkonstellationen dürften selten anzutreffen sein. Die regelmäßig fehlende Zustimmungsbedürftigkeit führt dazu, dass Ausländerbehörden nicht mehr bereits vor Einreise Unterlagen von den Gastfamilien einfordern und kontrollieren können. Demgegenüber bestanden nach Auskunft des Vereins Au-Pair-Hilfe e.V. früher neben genannten Kontrollen sogar Listen, auf der Familien verzeichnet waren, die mehrfach negativ in Erscheinung getreten sind.

Um problematische Situationen zu adressieren, erscheint eine Abkehr von der Möglichkeit der Anwerbung von Au-pairs direkt durch Gastfamilien und einer Rückkehr zur Lizenzpflicht von Vermittlungsagenturen, wie sie bereits vor März 2002 bestand, geeignet. Durch die Vergabe und Kontrolle von Lizenzen durch die Bundesagentur wäre sichergestellt, dass die Vermittlungsagenturen die Gastfamilien sorgfältig auswählen. Auch bestünde so eine Anlaufstelle für die Au-pairs selbst nach Einreise in das Bundesgebiet.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 292 SGB III wäre es außerdem zulässig, dass die Bundesagentur für Arbeit selbst die Vermittlung von Au-pairs übernimmt. Gemäß § 292 SGB III kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung u.a. bestimmen, dass die Vermittlung und die Anwerbung aus dem Ausland für eine Beschäftigung im Inland für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf. Es ist aber fraglich, ob die Bundesagentur für Arbeit für eine sorgfältige Kontrolle der Gastfamilien oder auch als Anlaufstelle für die Au-pairs während deren Zeit in Deutschland ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stellen könnte.

Ferner wäre an eine Änderung des § 31 AufenthV zu denken, mit der die Erteilung von Visa an Au-pairs wieder regelmäßig von der Zustimmung der Ausländerbehörden abhängig gemacht würde. Auch hierfür könnte sich die Stadt Frankfurt gegenüber dem Bundesgesetzgeber einsetzen.

Kommunale Handlungsmöglichkeiten sind in ihrer Wirkung begrenzt. Die folgenden Aspekte kommen als mögliche Ansatzpunkte in Frage: - Soweit wegen relevanter Voraufenthalte in Visaverfahren von Au-pairs die Ausländerbehörde des Zuzugsortes nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. c AufenthV zu beteiligen ist (s.o.), kann sie bereits vor Einreise sämtliche für die Erteilung des Visums relevanten Unterlagen einsehen und prüfen. Zusätzlich hat die Ausländerbehörde ggf. die Möglichkeit, die Gastfamilie zu einem Gespräch einzuladen, um sich von der Seriosität der beabsichtigen Au-pair-Beschäftigung zu vergewissern. Ferner kann die Ausländerbehörde eine Liste von "Gastfamilien" führen, in welchen Au-Pairs missbräuchlich eingesetzt wurden. Es wäre zu prüfen, ob die Ausländerbehörde von diesen Möglichkeiten zukünftig stärker Gebrauch machen kann und wie wirksam eine entsprechende Vorgehensweise einzuschätzen ist. Da die Zustimmung für die Visumerteilung bei Au-pairs aber nur noch in Ausnahmefällen erforderlich ist, ist kaum zu erwarten, dass eine solche Praxis weitreichende Auswirkungen hätte.

- Au-pairs bekommen für die Einreise Visa mit einer Gültigkeit von i.d.R. drei Monaten. Vor deren Ablauf müssen sie bei der Ausländerbehörde zur Beantragung und später zur Abholung einer Aufenthaltserlaubnis vorsprechen. Dieser direkte Kontakt zu Au-pairs sollte zu deren Information in genannter Weise genutzt werden. Der Ausländerbehörde könnten Flyer von Au-pair-Hilfe e.V. an Au-Pairs aushändigen, mit dem Hinweis, dass sie sich im Falle von Ausbeutung oder Missbrauch dort hinwenden können.

- Die Schaffung einer eigenen Stelle bei der Stadt Frankfurt zur Unterstützung von Au-pairs erscheint nicht zielführend. Der Verein Au-pair-Hilfe e.V. leistet bereits Unterstützung in Form von Essen, Kleidung, vorübergehender Unterbringung und zur Not auch durch Abholung durch die Polizei bzw. durch Organisation und Finanzierung des Fortzugs aus der Gastfamilie. Weder kann ein_e Mitarbeiter_in in der Stadt Frankfurt alle diese Aufgaben abdecken, noch ist mit Fallzahlen zu rechnen, die die Schaffung einer entsprechenden Stelle rechtfertigen. Alternativ zur Schaffung einer Stelle kann aber die finanzielle Förderung des Vereins Au-Pair-Hilfe e.V. erwogen werden.

Vorausgesetzt, das Ordnungsamt erachtet diese Vorschläge als zuständige Fachbehörde für sinnvoll, steht das AmkA für fachliche Unterstützung bereit. Aus Sicht des AmkA bedarf es keiner Einrichtung eines Runden Tisches.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Juni 2021KK 13Runder Tisch gegen Au-pair-Notlagen IIKAV-Anregung
  2. 17. April 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 94 Wochen
    BB 162Runder Tisch gegen Au-pair-Notlagen II
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Wirtschaft, Recht und Frauen
Sitzung 18 · 06.06.2023
TO I, TOP 17
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 162 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltBFF-BIG
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ELF
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung)

Ausschusses für Bildung und Schulbau
Sitzung 18 · 12.06.2023
TO I, TOP 16
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 162 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELF
Sonstige:
BFF-BIG (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= Kenntnis)

Ausschusses für Diversität, Zusammenhalt, Beteiligung und Europa
Sitzung 18 · 15.06.2023
TO I, TOP 11
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 162 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDAfDVoltFRAKTION
Sonstige:
FDP (Kenntnis)Linke (Kenntnis)ÖkoLinX-ELF (Kenntnis)BFF-BIG (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, LINKE., ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Kenntnis)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen