Bebauungspläne mit festen Quoten für geförderten Wohnungsbau
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Wohnen verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 05.05.2014, B 148
Betreff: Bebauungspläne mit festen Quoten für geförderten Wohnungsbau Vorgang: A 501/14 LINKE. Die verbindliche Bauleitplanung und damit Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen bereiten Bauvorhaben vor. Sie zielen im Regelfall nicht auf ein konkretes Bauvorhaben und einen speziellen Umsetzungszeitpunkt. Bebauungspläne bieten vielmehr ein breites Spektrum an Bebauungsmöglichkeiten meist für die folgenden Jahrzehnte an. Es handelt sich um eine Angebotsplanung offen für zukünftige Entwicklungen und die Anforderungen zum Zeitpunkt der Realisierung eines Bauvorhabens. Die konkrete Ausgestaltung der Bauvorhaben ist daher Aufgabe des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. Bindungen nach dem Wohnungsbaufördergesetz treten nur dann ein, wenn Fördermittel in Anspruch genommen werden. Ob die Fördervoraussetzung des jeweiligem Förderprogramms erfüllt werden, kann erst mit Antragstellung geprüft werden. Förderprogramme unterliegen stetigen Änderungen und sind insbesondere abhängig von der Haushaltssituation der jeweiligen Fördergeber. Teil eines Bebauungsplans sind Festsetzungen zur Art der Nutzung. § 9 (1) Nr. 7 BauGB zielt darauf, diese Festsetzungen so zu treffen, dass die Wohngebäude, die auf Wohnbauflächen errichtet werden sollen, die gebäudemäßigen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen. Damit dürfen zum Zeitpunkt der Verwirklichung nur Wohngebäude errichtet werden, die die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Seitens der Bauherren bzw. Investoren besteht aufgrund einer Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 7 BauGB jedoch keine Verpflichtung entsprechende Mittel aus der Wohnraumförderung anzunehmen. Wohngebäude die auf Flächen nach § 9 (1) Nr. 7 BauGB errichtet werden, unterliegen somit nicht zwingend den Bindungen nach Wohnraumfördergesetz, sondern nur dann, wenn Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden. Im Zusammenhang mit zur Realisierung anstehenden Bauvorhaben nutzt der Magistrat daher die Gelegenheit bei Investoren für die Programme der Wohnraumförderung zu werben und/oder städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB abzuschließen, um darin konkrete Anteile für den geförderten Wohnungsbau zu vereinbaren. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass die Fördermittel in Anspruch genommen werden und die gewünschte Bindungswirkung erzeugen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Februar 2014AA 501Bebauungspläne mit festen Quoten für geförderten WohnungsbauSTVV-Anfrage · LINKE.
- 5. Mai 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenBB 148Bebauungspläne mit festen Quoten für geförderten WohnungsbauMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Zurückweisung)