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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg"

Vorlagentyp: B
33 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren3 Sitzungen

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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 19.02.2010, B 127

Betreff: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg" Vorgang: A 1112 FAG Zwischenbericht: Die Fragen Nr. 1 bis Nr. 11 werden hiermit wie folgt beantwortet: Mit dem Beschluss der Entwicklungssatzung "Riedberg" hat die Stadt den Weg der Entwicklungsmaßnahme nach den Bestimmungen des § 165 BauGB gewählt. Entsprechend dem damaligen Beschluss bedient sie sich zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben im Entwicklungsgebiet einer Entwicklungsträgerin (§ 167 BauGB). Die Entwicklungsträgerin erfüllt diese Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänderin. Erst nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme hat die Entwicklungsträgerin Rechnung zu legen (§§ 167, 160 Abs. 6 BauGB). Nach Beendigung der Tätigkeit der Entwicklungsträgerin haftet die Stadt für bestehende Verbindlichkeiten des Treuhandvermögens (§§ 167, 160 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB). Solange die Tätigkeit der Entwicklungsträgerin andauert, sind Zwischenberichte über das Treuhandvermögen rechtlich nicht vorgesehen. Gleichwohl gibt die Treuhänderin gegenüber der Stadt ihre Einschätzungen zur Marktlage und die Prognose zur Refinanzierung der Baureifmachung bekannt. Hierbei handelt es sich um Einschätzungen und Prognosen und keine Bilanzen. Die bisherigen und aktuellen Prognosen der Entwicklungsträgerin entsprachen und entsprechen dabei immer dem Rahmen der fachlichen Einschätzungen von Immobilienwirtschaft und öffentlichen Bewertungsstellen. In seinem Bericht B 491 vom 04.07.2005 gibt der Magistrat den Prognosestand zum Berichtszeitpunkt wieder. Dabei werden wichtige Grundlagen der Prognosen erwähnt. Hierzu gehören die voraussichtliche Dauer der Entwicklungsmaßnahme und das Preisgefüge der bisher getätigten Verkäufe. Die Abweichungen von den Annahmen der Kosten- und Finanzierungsübersicht waren dabei offenkundig, insbesondere über die Dauer der Entwicklungsmaßnahme als auch über die erzielten Kaufpreise. Im Bericht B 491 ist keine Bilanz aufgestellt. Es handelt sich um eine Zwischenprognose über den Verlauf und die Aussichten der Entwicklungsmaßnahme. Der Magistrat schließt nicht aus, dass sich bei erholter Marktentwicklung für die Entwicklungsmaßnahme ein gegenüber den derzeitigen Prognosen verbessertes Ergebnis einstellt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 20. November 2009MM 229Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Am Riedberg“ I. Kosten der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme II. Bebauungsplan Nr. 803 - Ä5 - Riedberg-UniversitätMagistratsvortrag
  2. 1. Dezember 2009AA 1112Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme .Am Riedberg.STVV-Anfrage · FAG
  3. 19. Februar 2010Sie sind hier
    BB 127Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg"
    Magistratsbericht
  4. 12. Juli 2010Antwort des Magistrats · nach 33 WochenBB 440Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Am Riedberg"Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 8
Sitzung 40 · 11.03.2010
TO I, TOP 30
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 127 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 12
Sitzung 39 · 19.03.2010
TO I, TOP 18
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 127 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
Sitzung 40 · 19.04.2010
TO I, TOP 51
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 127 (Zwischenbericht) dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFreie Wähler
Sonstige:
FAG (Kenntnis)Stv. Schenk (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und Stv. Schenk (= Kenntnis)

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