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Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße: Bestandsschutz für Eigentümer von historischen Gründerzeitbauten?

Vorlagentyp: ARÖMER
12 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren
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Anfrage vom 26.01.2015, A 776

Betreff: Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße: Bestandsschutz für Eigentümer von historischen Gründerzeitbauten? Der Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 898 (Berger Straße / Höhenstraße) in Frankfurt-Bornheim ist derzeit nach § 3 (2) Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt. Dabei handelt es sich um das Gebiet zwischen Burgstraße, Eichwaldstraße, Berger Straße und Höhenstraße. Wesentlich geprägt wird das historische innenstadtnahe Areal durch zahlreiche Gründerzeitbauten, die Gesamtanlage der katholischen Pfarrgemeinde Sankt Josef, sowie das ehemalige Saturn-Kaufhaus-Gelände an der zweitumsatzstärksten Frankfurter Einkaufsstraße, der Berger Straße. Die in diesem Gebiet befindlichen kleinteiligen Gründerzeithäuser - und andere - nehmen oft etwa Zweidrittel der einzelnen Grundstückflächen ein. Nach dem neuen Bebauungsplan soll aber künftig eine Grundflächenzahl von 0,4 gelten, sodass nur noch 40 Prozent der Fläche überbaut werden dürfen. Gleichzeitig ist eine geschlossene Bebauung vorgeschrieben. Die Hauseigentümer jener historischen Gründerzeithäuser machen sich deshalb berechtigte Sorgen, dass beispielsweise nach einem altersbedingten Abriss oder durch Brand und andere Missstände ein Neubau in gleicher Größe nicht mehr möglich wäre. Am Beispiel einer Einheit in der Heidestraße bedeutete dies, bei einer angenommenen Gesamtfläche von circa 285 m2, einer geschlossenen Bebauung und einer 40 prozentiger Überbauung: Dass ein künftiger Bau nur noch eine maximale Breite von circa 6 Metern haben dürfte. Was bau- bzw. wohnungstechnisch natürlich wenig Sinn macht. Hinzu kommt, dass die Eigentümer kleinerer Einheiten im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 898 das subjektive Gefühl haben, dass "die Interessen der großen Investoren zu Lasten der Eigentümer kleiner Einheiten bedient würden". Deshalb ist in erster Linie ein entsprechender Bestandsschutz beziehungsweise im zweiten Schritt eine adäquate Erhaltungssatzung vonnöten. Dies vorausgeschickt fragen wir den Magistrat:

  1. Wird im Bebauungsplan Nr. 898 ein entsprechender Bestandsschutz für die Eigentümer berücksichtigt?
  2. Wenn ja, in welcher Form und für welche Gebäude im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 898?
  3. Ist es richtig, dass für die Eigentümer/Bauherren der derzeit im Bau befindlichen Objekte innerhalb des Gebietes des Bebauungsplan Nr. 898, die im Entwurf fixierten Anforderungen noch keine Gültigkeit besitzen?
  4. Die Eigentümer der historischen Gründerzeitbauten und kleinerer Einheiten im Gebiet des Bebauungsplan Nr. 898 haben das subjektive Gefühl, dass "die Interessen der großen Investoren zu Lasten der Eigentümer kleiner Einheiten bedient würden". Ist dieses subjektive Gefühl nach Ansicht des Magistrat berechtigt?
  5. Die Erhaltungssatzung Nr. 42 (Nordend II) aus dem Jahre 2002 gilt für das Gebiet des Bebauungsplan Nr.
  6. Was kann man aus ihr explizit zu der angeführten Problematik ableiten bzw. wie ist sie hier dienlich?
  7. Müsste die Erhaltungssatzung Nr. 42 (Nordend II) gegebenenfalls überarbeitet oder ergänzt werden?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 26. Januar 2015Sie sind hier
    AA 776Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße: Bestandsschutz für Eigentümer von historischen Gründerzeitbauten?
    STVV-Anfrage · RÖMER
  2. 20. April 2015Antwort des Magistrats · nach 12 WochenBB 160Bebauungsplan Nr. 898 - Berger Straße/Höhenstraße: Bestandsschutz für Eigentümer von historischen Gründerzeitbauten?Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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