Wie Frankfurter Politik funktioniert
Vom Antrag bis zum Beschluss, von der Stadtverordnetenversammlung bis zum Magistrat — hier erfahren Sie im Detail, wie die politischen Institutionen und Prozesse in Frankfurt zusammenwirken.
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Grundlagen der Stadtpolitik
Was ist die Stadtverordnetenversammlung?
Die Stadtverordnetenversammlung ist das höchste Beschlussgremium der Stadt Frankfurt am Main. Sie besteht aus 93 Stadtverordneten, die alle fünf Jahre von den Frankfurter Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt.
Quellen und weiterführende Informationen
Info zur Stadtverordnetenversammlung
Offizielle Informationsseite der Stadt Frankfurt zur Stadtverordnetenversammlung mit aktuellen Informationen zu Mitgliedern, Sitzungen und Beschlüssen.
Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main
§ 2 regelt die Zusammensetzung und Organisation der Stadtverordnetenversammlung. Das Präsidium besteht aus dem/der Vorsitzenden, drei gleichberechtigten Stellvertreter/innen, sechs Schriftführer/innen und sechs Beisitzer/innen.
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise, Sitzungsabläufe und Verfahren der Stadtverordnetenversammlung im Detail.
Was ist der Magistrat?
Der Magistrat ist die Verwaltungsspitze der Stadt Frankfurt. Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, dem Bürgermeister und zehn weiteren hauptamtlichen sowie 14 ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträten). Der Magistrat bereitet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und führt sie aus. Er leitet auch die gesamte Stadtverwaltung.
Quellen und weiterführende Informationen
Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main
§ 3 Der Gemeindevorstand: Der Magistrat als Gemeindevorstand leitet die Verwaltung der Stadt. Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, dem Bürgermeister und weiteren hauptamtlichen sowie ehrenamtlichen Stadträten.
Was sind Ortsbeiräte und wie viele gibt es?
Frankfurt am Main ist in 16 Ortsbezirke eingeteilt, für die jeweils ein Ortsbeirat gebildet wird. Die Ortsbeiräte bestehen in Ortsbezirken bis 8.000 Einwohnern aus maximal neun Mitgliedern, in größeren Ortsbezirken aus maximal 19 Mitgliedern. Die Ortsbeiräte sind lokale Gremien, die die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in ihrem Stadtteil vertreten und bei stadtteilbezogenen Entscheidungen mitwirken. Ortsbeiräte sollen mindestens alle zwei Monate einmal zusammentreten, je nach Bedarf auch häufiger.
Quellen und weiterführende Informationen
Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main
§ 4 Ortsbezirke und Ortsbeiräte: Die Stadt Frankfurt am Main ist in 16 Ortsbezirke eingeteilt. Für jeden Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gebildet.
Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise, Zuständigkeiten und Verfahren der 16 Ortsbeiräte in Frankfurt am Main.
Vorlagen und Beschlüsse
Was sind Vorlagen und welche Arten gibt es?
Vorlagen sind formelle Beratungs- oder Informationsdokumente der politischen Gremien. Beispiele sind Anfragen (A), Berichte des Magistrats (B), Anträge der Stadtverordnetenversammlung (NR), Ortsbeirats-Anträge (OF), Ortsbeirats-Anregungen (OA), Vorträge des Magistrats (M) und Stellungnahmen (ST). Ein Beschluss ist dagegen das Ergebnis einer Beratung und wird in Beratungsergebnis oder Beschlussausfertigung dokumentiert.
Quellen und weiterführende Informationen
PARLIS-Hilfe zur Auswahl der Vorlageart
Die amtliche PARLIS-Hilfe ordnet die Kürzel den Gremien und Dokumentarten zu, darunter B = Bericht, NR = Antrag, OF = Ortsbeirats-Antrag und M = Vortrag.
Wie entsteht ein Beschluss?
Der Weg hängt von der Vorlage und den gefassten Geschäftsordnungsbeschlüssen ab. Häufig folgen auf die Einreichung die Vorberatung in zuständigen Ausschüssen, deren Beschlussempfehlung und die Abstimmung im Plenum. Eine Stellungnahme des Magistrats ist kein zwingender Schritt jedes Verfahrens; bestimmte Angelegenheiten dürfen Ausschüsse selbst entscheiden. Nach einem Beschluss muss der Magistrat ihn ausführen oder mit der Ausführung beginnen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 regelt Einreichung, Vorberatung in den Ausschüssen und Fristen, § 12 das Verfahren in den Ausschüssen, § 24 die Behandlung der Ausschussberichte, §§ 40-43 die Abstimmung im Plenum.
Was ist die Dreimonatsfrist bei Vorlagen?
Die Drei-Monats-Frist gilt nicht pauschal für jeden Antrag: Sie läuft, wenn ein Antrag oder eine Anregung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen wurde oder selbst einen Prüfauftrag enthält. Schriftliche Anfragen der Stadtverordnetenversammlung sind ebenfalls binnen drei Monaten zu beantworten. Für überwiesene Anregungen und Auskunftsersuchen der Ortsbeiräte nennt § 4 Abs. 10 GOOBR die speziellere Frist von zwölf Wochen, in Eilfällen vier Wochen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Absatz 5: Wird ein Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung, eine Anregung des Ortsbeirates oder der KAV an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen, hat der Magistrat innerhalb von drei Monaten zu berichten. § 18 Absatz 1: Anfragen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu beantworten.
Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
§ 4 Absatz 10 Satz 3: Wird ein Antrag oder eine Anregung des Ortsbeirates an den Magistrat überwiesen oder handelt es sich um ein Auskunftsersuchen, hat der Magistrat innerhalb von zwölf Wochen zu berichten. Satz 4: In Eilfällen kann diese Frist auf vier Wochen gekürzt werden.
Entscheidungsprozesse und Abstimmungen
Wann wird über einen Tagesordnungspunkt in der Stadtverordnetenversammlung endgültig abgestimmt?
Die Abstimmung erfolgt nach Abschluss der Aussprache zu einem Punkt. Tagesordnungspunkte, die bis 23:00 Uhr (reguläres Sitzungsende) nicht behandelt wurden, werden entweder ohne Aussprache abgestimmt oder auf die nächste Sitzung vertagt. Das bedeutet, am Ende einer langen Sitzung kann es zu schnellen Abstimmungen ohne Debatte kommen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 26 Dauer der Plenarsitzung: Die Sitzungen enden um 23:00 Uhr, sofern nicht anders beschlossen. § 40 Form der Abstimmung regelt die verschiedenen Abstimmungsverfahren.
Wie interpretiere ich Abstimmungsergebnisse, wenn dort steht 'GRÜNE, SPD gegen CDU (= Annahme)'?
Solche Kurznotizen dürfen nicht ohne den Tabellenkopf oder das zugehörige Beratungsergebnis interpretiert werden. 'GRÜNE, SPD gegen CDU (= Annahme)' kann Fraktionsvoten und das daraus ermittelte Ergebnis zusammenfassen; die Klammer ist nicht allgemein als Position der zuletzt genannten Fraktion definiert. Maßgeblich ist das in PARLIS ausgewiesene Gesamtergebnis beziehungsweise die Beschlussausfertigung, bei namentlicher Abstimmung zusätzlich das Einzelvotum.
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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 42 Abstimmungsregeln definiert die Abstimmungsverfahren. § 43 Feststellung des Abstimmungsergebnisses regelt, wie Ergebnisse dokumentiert und verkündet werden.
Verfallen unerledigte Anträge aus der letzten Wahlperiode automatisch?
Für Frankfurt ordnet § 21 GOStVV an: Unerledigte Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung sowie Anregungen der Ortsbeiräte und der KAV gelten am Ende der Wahlperiode als erledigt. Die Regel nennt Anfragen und Fragen nicht. Deshalb darf bei A-, F-, V- oder KA-Dokumenten nicht allein aus § 21 auf Erledigung geschlossen werden. Für Ortsbeiräte gilt die GOStVV nach § 4 Abs. 1 GOOBR ergänzend.
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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 21 Behandlung von Anträgen und Anregungen aus der vorhergehenden Wahlperiode: Mit Ablauf der Wahlperiode gelten alle unerledigten Anträge und Anregungen als erledigt.
Welche Vorlagen führen zu verbindlichen Entscheidungen in der Stadtverordnetenversammlung?
Nicht der Buchstabe einer Vorlage, sondern der gefasste Beschluss ist verbindlich. M-Vorträge enthalten typischerweise Beschlussvorschläge des Magistrats; auch über Anträge und Anregungen kann die Stadtverordnetenversammlung Beschlüsse fassen. Bei einem Magistratsbericht (B) bewirken die Voten 'Kenntnis', 'Zurückweisung' oder 'Kenntnis als Zwischenbericht' nach § 12 Abs. 4 GOStVV keine Entscheidung in der Sache.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 12 Verfahren und § 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen regeln die unterschiedlichen Vorlagentypen und deren Behandlung. Magistratsvorträge enthalten konkrete Beschlussvorschläge.
Innerhalb welcher Frist muss der Magistrat auf Prüfanträge der Stadtverordneten antworten?
Der Magistrat (Verwaltungsspitze) hat drei Monate Zeit, einen Bericht vorzulegen. In Eilfällen kann die Stadtverordnetenversammlung diese Frist auf einen Monat verkürzen. Wird die Frist nicht eingehalten, kommt das Thema automatisch auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Der Magistrat hat grundsätzlich drei Monate Zeit zur Stellungnahme. Bei Fristüberschreitung erfolgt automatische Aufnahme in die Ausschuss-Tagesordnung.
Können Bürger in Ausschusssitzungen zu Wort kommen?
Die Geschäftsordnung sagt, dass in Fachausschüssen zu Beginn eine Runde für Einwohnerinnen und Einwohner stattfinden soll; sie ist in der Regel auf eine Stunde begrenzt. Wortmeldungen sind zu den Punkten der jeweiligen Ausschuss-Tagesordnung möglich und dauern höchstens fünf Minuten. Das 'soll' ist keine Garantie, dass die Runde in jeder einzelnen Sitzung tatsächlich stattfindet.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 12 Verfahren: In Fachausschüssen findet zu Beginn eine Bürgerrunde statt, in der Bürgerinnen und Bürger zu den Tagesordnungspunkten Stellung nehmen können.
Was passiert, wenn ein Stadtverordneter bei einer Entscheidung befangen ist?
Der Stadtverordnete muss seine Befangenheit (persönliche Betroffenheit) vor der Beratung anzeigen. Er darf dann weder beraten noch abstimmen - muss also den Raum verlassen. Ausnahme: Die Entscheidung betrifft ihn nur als Mitglied einer größeren Berufs- oder Bevölkerungsgruppe (z.B. alle Gewerbetreibenden).
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 4b Widerstreit der Interessen: Bei persönlicher Betroffenheit müssen Stadtverordnete ihre Befangenheit anzeigen und dürfen weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen.
Können dringende Themen ohne vorherige Ausschussberatung im Plenum behandelt werden?
Es gibt verschiedene Sonderwege: Bestimmte Anmeldungen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl können noch bis Mittwoch 9 Uhr eine Woche vor dem Plenum eingereicht werden und sollen soweit möglich vorberaten werden. Für einen nicht vorberatenen Beratungsgegenstand ist ein Antrag und eine Zweidrittelmehrheit im Haupt- und Finanzausschuss nötig; am Sitzungstag entscheidet der Ältestenausschuss mit Zweidrittelmehrheit über die Dringlichkeit. Eine Angelegenheit, die gar nicht auf der Tagesordnung steht, benötigt im Plenum zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Bei Dringlichkeit können Themen mit entsprechenden Mehrheiten direkt im Plenum behandelt werden.
Der Weg eines Antrags durch die Gremien
Wie kommt ein Thema überhaupt auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung?
Anträge müssen dienstags, vier Wochen vor der Plenarsitzung (Vollversammlung aller 93 Stadtverordneten), schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Diese werden dann an die zuständigen Fachausschüsse (spezialisierte Arbeitsgruppen) zur Vorberatung verwiesen. Der Antragsschluss ist im Jahreskalender festgelegt.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Anträge müssen fristgerecht vier Wochen vor der Sitzung eingereicht werden und werden zur Vorberatung an Ausschüsse verwiesen.
Was passiert mit einem Antrag in den Ausschüssen?
Die Fachausschüsse beraten den Antrag und geben eine Beschlussempfehlung ab, etwa Annahme, Ablehnung, Änderung oder Überweisung an den Magistrat zur Prüfung. Bei voneinander abweichenden Beschlussempfehlungen entscheidet nach § 12 Abs. 1 GOStVV der Haupt- und Finanzausschuss, ersatzweise der Ältestenausschuss. Die Geschäftsordnung bezeichnet ihn dabei nicht als 'obersten Ausschuss'.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse und § 12 Verfahren: Ausschüsse beraten Anträge vor und geben Beschlussempfehlungen ab. Der Haupt- und Finanzausschuss koordiniert bei Konflikten.
Kann ein Antrag direkt an den Magistrat zur Prüfung überwiesen werden?
Ja, sehr häufig werden Anträge zunächst an den Magistrat (Verwaltungsspitze mit OB und Dezernenten) zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Der Magistrat prüft dann rechtliche und finanzielle Machbarkeit und muss innerhalb von drei Monaten einen Bericht vorlegen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Anträge können zur Prüfung an den Magistrat überwiesen werden, der binnen drei Monaten berichten muss.
Wie wird aus einem Prüfantrag eine konkrete Entscheidung?
Nach einem Prüfauftrag kann der Magistrat einen Bericht vorlegen. Ein Berichtsvotum entscheidet die Sache nicht; der Bericht kann zur Kenntnis genommen, zurückgewiesen oder als Zwischenbericht behandelt werden. Falls eine weitere Sachentscheidung nötig ist, kann sie auf einer späteren Beschlussvorlage oder einem Antrag beruhen. Eine M-Vorlage ist also ein häufiger, aber nicht der einzig mögliche Weg zu einem verbindlichen Beschluss.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 12 Verfahren und § 17: Nach Prüfung durch den Magistrat und Beratung in Ausschüssen entstehen Magistratsvorträge mit konkreten Beschlussvorschlägen.
Auf welcher Tagesordnung landen die Ausschussempfehlungen im Plenum?
Beschlussempfehlungen kommen standardmäßig auf Tagesordnung II (TO II), über die ohne Debatte en bloc (alle zusammen) abgestimmt wird. Fraktionen können Punkte auf Tagesordnung I (TO I) anmelden, wenn sie eine Aussprache wünschen. Die Reihenfolge richtet sich nach Fraktionsgröße.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 24 Behandlung der Berichte: Tagesordnung I enthält Punkte mit Aussprache, Tagesordnung II wird ohne Debatte en bloc abgestimmt.
Können Bürger oder Ortsbeiräte eigene Themen einbringen?
Ja, aber über unterschiedliche Verfahren: Bürgereingaben werden nach § 22 GOStVV an die Fraktionen verteilt und erhalten zunächst eine Stellungnahme des Magistrats. Ortsbeiratsanregungen werden nach § 17 in den Ausschüssen beraten. In der Einwohner-Runde eines Fachausschusses kann man zu dessen Tagesordnung sprechen. Diese Wege sind nicht mit einem regulären Antrag identisch und haben nicht durchgehend denselben Ablauf.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 22 Behandlung der Eingaben und § 17: Bürgereingaben und Ortsbeiratsanregungen werden wie reguläre Anträge behandelt und durchlaufen denselben Beratungsprozess.
Was passiert nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung?
Der Magistrat (Verwaltung) muss Beschlüsse unverzüglich ausführen oder mit der Ausführung beginnen. Verzögert sich die Umsetzung, muss der Magistrat spätestens nach drei Monaten schriftlich über den aktuellen Stand und die Gründe für die Verzögerung berichten.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Der Magistrat ist zur unverzüglichen Umsetzung verpflichtet und muss bei Verzögerungen binnen drei Monaten berichten.
Kann ein Thema auch ohne formellen Antrag behandelt werden?
Ja, etwa als Magistratsvortrag, Bericht, Anfrage, Frage oder Anregung. Die Zweidrittelregel betrifft enger nur den Fall, dass über eine Angelegenheit verhandelt werden soll, die nicht auf der veröffentlichten Tagesordnung steht. Dafür müssen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Nicht angemeldete Themen benötigen eine Zweidrittelmehrheit aller Stadtverordneten zur Behandlung.
Transparenz und Öffentlichkeit
Wann sind Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung öffentlich und wann nicht?
Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Als vertraulich eingestufte Beratungsgegenstände werden grundsätzlich nicht öffentlich behandelt, sofern die Stadtverordnetenversammlung nichts anderes beschließt. Daneben kann ein Mitglied oder der Magistrat für einen einzelnen Gegenstand nicht öffentliche Beratung beantragen; unterstützen 15 der anwesenden Stadtverordneten diesen Antrag, wird der Gegenstand nach dem öffentlichen Teil nicht öffentlich behandelt.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 29 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen: Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Ausschluss der Öffentlichkeit bei berechtigtem Interesse mit entsprechendem Antrag.
Wie kann ich als Bürger Zugang zu Sitzungsunterlagen und Protokollen erhalten?
PARLIS veröffentlicht die parlamentarischen Vorlagen, Tagesordnungen, Beratungsergebnisse und zahlreiche Sitzungsdokumente. Die Vierzehn-Tage-Regel in § 50 Abs. 4 GOStVV bedeutet, dass die Niederschrift den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung innerhalb dieser Frist zur Verfügung zu stellen ist; sie garantiert nicht wörtlich eine öffentliche Veröffentlichung binnen 14 Tagen. Die Redebeiträge der Plenarsitzung werden grundsätzlich als Video und Ton live übertragen, soweit keine rechtlichen oder individuellen Übertragungsgründe entgegenstehen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 50 Abs. 4 regelt die Bereitstellung der Niederschrift an die Mitglieder; § 48 Abs. 3 regelt die zeitgleiche Übertragung von Redebeiträgen und Einwilligungen.
Wie funktionieren Bürgereingaben an die Stadtverordnetenversammlung?
Bürgereingaben (schriftliche Anliegen) werden an alle Fraktionen weitergeleitet. Der Magistrat muss binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben. Bei Einwendungen der Fraktionen gegen die Magistratsantwort entscheidet der zuständige Fachausschuss über das weitere Vorgehen.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 22 Behandlung der Eingaben: Bürgereingaben werden an Fraktionen verteilt, der Magistrat nimmt binnen vier Wochen Stellung.
Können Ortsbeiräte Themen in die Stadtverordnetenversammlung einbringen?
Ja. Ortsbeiräte können Anregungen (OA) an die Stadtverordnetenversammlung richten; diese werden in den Ausschüssen behandelt und können übernommen, abgelehnt oder an Magistrat beziehungsweise Verwaltung weitergeleitet werden. Beauftragte Ortsbeiratsmitglieder sind in Ausschüssen anzuhören, wenn ein Tagesordnungspunkt ihren Bezirk betrifft, auch in nicht öffentlichen Sitzungen. Der Ablauf ähnelt Anträgen in Teilen, ist aber ein eigenes Verfahren.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge und § 13 Teilnahme anderer Mitglieder: Ortsbeiratsanregungen werden wie Anträge behandelt. Ortsbeiratsvertreter haben Anhörungsrecht.
Wie können Stadtverordnete den Magistrat kontrollieren und befragen?
Stadtverordnete können schriftliche Anfragen (A) mit einer Antwortfrist von drei Monaten und bis zu zwei Fragen für die Fragestunde mit jeweils höchstens 750 Zeichen stellen. Eine Aktuelle Stunde ist kein drittes eigenständiges Auskunftsersuchen: Nach § 20 GOStVV ist sie die Aussprache über eine Antwort des Magistrats auf eine aktuelle Frage aus der Fragestunde.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 18 Behandlung der Anfragen, § 19 Fragestunde, § 20 Aktuelle Stunde: Verschiedene Instrumente zur Kontrolle und Befragung des Magistrats.
Was passiert, wenn der Magistrat Fristen nicht einhält?
Bei verspäteten Berichten oder schriftlichen Antworten kommt die Angelegenheit auf die nächste Tagesordnung des federführenden Fachausschusses. Das zuständige Magistratsmitglied erläutert die Verzögerung; ist es verhindert, darf ein anderes Magistratsmitglied es vertreten. Der Ausschuss kann die Frist in der Regel um ein bis drei Monate verlängern.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 und § 18: Bei Fristüberschreitung erfolgt automatische Aufnahme in die Ausschuss-Tagesordnung mit persönlicher Erklärungspflicht.
Welche Entscheidungen können Ausschüsse ohne das Plenum treffen?
§ 12 Abs. 3 GOStVV überträgt den Fachausschüssen bestimmte Entscheidungen: unter anderem reine Kenntnisnahmen von Berichten, Fristverlängerungen, bloße Prüf- und Berichtsüberweisungen, bestimmte Grundstücksgeschäfte sowie einzelne Mittel- und Planungsfreigaben. Eine Fraktion oder ein fraktionsloses Mitglied kann in den genannten Fällen grundsätzlich verlangen, dass das folgende Plenum entscheidet; außerdem nennt die Norm weitere Fälle, die zwingend ins Plenum gehen. 'Alles andere' lässt sich daraus nicht ohne Prüfung weiterer Zuständigkeitsregeln ableiten.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 12 Verfahren: Definiert die eigenständigen Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse innerhalb festgelegter Grenzen.
Wann können normale Verfahren bei dringenden Themen umgangen werden?
Die Geschäftsordnung unterscheidet drei Konstellationen: Späte Anmeldungen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl bis Mittwoch 9 Uhr eine Woche vor dem Plenum; nicht vorberatene Gegenstände mit Zweidrittelentscheidung des HFA beziehungsweise am Sitzungstag des Ältestenausschusses; und Angelegenheiten, die gar nicht auf der Tagesordnung stehen und zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl im Plenum benötigen. Diese Voraussetzungen dürfen nicht zu einem einzigen Wahlverfahren vermischt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
§ 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen: Dringlichkeitsverfahren mit entsprechenden Mehrheitserfordernissen.
Finanzen und Haushalt
Wie funktioniert der städtische Haushalt?
Der Magistrat stellt den Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan auf; die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt ihn. Der doppische Haushaltsplan enthält einen Ergebnis- und einen Finanzhaushalt. Der Haushaltszeitraum kann ein oder zwei Jahre umfassen, deshalb ist 'jährlich' als starre Frankfurter Regel zu ungenau.
Quellen und weiterführende Informationen
Hessische Gemeindeordnung
Die §§ 92 ff. HGO regeln die kommunale Haushaltswirtschaft, Haushaltssatzung und den Haushaltsplan.
Was sind Fraktionsmittel?
Fraktionen erhalten zweckgebundene Haushaltsmittel für sachliche und personelle Aufwendungen ihrer Geschäftsführung. Die Verwendung muss einen hinreichenden Bezug zur parlamentarischen Arbeit haben; verdeckte Parteienfinanzierung ist unzulässig. Höhe, zulässige Zwecke und Nachweise richten sich nach der Fraktionsmittelsatzung und dem jeweiligen Haushaltsplan.
Quellen und weiterführende Informationen
Satzung zur Fraktionsmittelzuwendung
Die Satzung regelt Zweckbindung, Bereitstellung, Verwendung und Nachweis der Fraktionsmittel.
Wahlen und Parteien
Wie oft finden Kommunalwahlen statt?
Kommunalwahlen finden in Hessen alle fünf Jahre statt. Die jüngste Frankfurter Kommunalwahl war am 15. März 2026; gewählt wurden unter anderem die Stadtverordnetenversammlung und die 16 Ortsbeiräte. Die neue fünfjährige Wahlzeit begann nach § 2 Abs. 1 KWG am 1. April 2026.
Quellen und weiterführende Informationen
Wahltermine in Hessen
Offizielle Übersicht aller anstehenden Wahltermine in Hessen, einschließlich Kommunalwahlen, Landtagswahlen und Bundestagswahlen.
Hessisches Kommunalwahlgesetz
Das Kommunalwahlgesetz regelt die Durchführung der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten.
Ergebnisse der Kommunalwahlen in Frankfurt am Main
Übersicht über alle Wahlergebnisse der Kommunalwahlen in Frankfurt am Main mit detaillierten Ergebnissen der letzten Jahre.
Wer darf bei Kommunalwahlen wählen?
Bei der Gemeindewahl sind Deutsche und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Frankfurt haben; bei mehreren Wohnungen zählt die Hauptwohnung. Bei der KAV-Wahl gelten besondere Regeln: Wahlberechtigt sind ausländische Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich Unionsbürgern, nicht aber deutsch-ausländische Doppelstaater; hinzu kommen die gesetzlichen Alters-, Wohnsitz- und Ausschlussvoraussetzungen.
Quellen und weiterführende Informationen
Hessisches Kommunalwahlgesetz
Das Wahlrecht regelt die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen.
Hinweis zu den Quellen
Alle Informationen basieren auf offiziellen Dokumenten der Stadt Frankfurt am Main, insbesondere der Hauptsatzung↗, der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung↗, der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte↗und der Broschüre Kommunalpolitik einfach erklärt↗ des Büros der Stadtverordnetenversammlung. Einzelnachweise finden Sie bei jeder Frage.