Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Offenbacher Landstraße und Wendelsgarten
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Stellungnahme des Magistrats vom 19.08.2004, ST 926
Betreff:
Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Offenbacher Landstraße und Wendelsgarten
Gemäß §1 (3) Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung eines Gebietes erforderlich ist.
Für den Bereich zwischen Offenbacher Landstraße und Wendelsweg hält der Magistrat die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes deshalb nicht für erforderlich, weil es sich um ein bereits vollständig bebautes Gebiet handelt, das als städtebaulich geordnet einzustufen ist. Der Charakter des Gebietes wird eindeutig vom Wohnen geprägt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auf der Beurteilungsgrundlage des § 34 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Baunutzungsverordnung auch kleinere nicht störende Handwerksbetriebe im Gebiet angesiedelt werden können. Eine Veränderung des Gebietscharakters in Richtung Mischgebiet ist dagegen aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht. Dies würde auch den Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes widersprechen, der als Entwicklungsgrundlage für die verbindliche Bauleitplanung das gesamte Baugebiet (mit Ausnahme einer kleinen Zone unmittelbar gegenüber dem Einmündungsbereich der Seehofstraße und dem Areal des Mühlberg-Krankenhauses) als "Wohnbaufläche“ darstellt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Juni 2004OMOM 2859Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Offenbacher Landstraße und WendelswegDirektanregung
- 19. August 2004Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenSTST 926Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Offenbacher Landstraße und WendelsgartenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab