Eine "Spielhölle" in Niederursel - Was kann der Magistrat mitteilen und unternehmen?
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Stellungnahme des Magistrats vom 19.05.2010, ST 750
Betreff:
Eine "Spielhölle" in Niederursel - Was kann der Magistrat mitteilen und unternehmen?
Vorläufige Stellungnahme:
Gegen die im August 2009 erteilte Baugenehmigung wurde von dritter Seite Nachbarwiderspruch eingelegt. Da ein solcher Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und somit die Ausführung der Genehmigung nicht ausgesetzt werden muss, wurde zugleich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt einstweiliger Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 23.12.2009 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an.
Somit ist zwar das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das Widerspruchsverfahren ist jedoch noch offen. Der Magistrat kann daher zum aktuellen Stand aufgrund dieses laufenden Verfahrens keine Mitteilungen machen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 19. Mai 2010 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf V 1129 — Anfrage vom 29. Oktober 2009.