Liegenschaft Sachsenhäuser Landwehrweg 73
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Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 719
Betreff: Liegenschaft Sachsenhäuser Landwehrweg 73 Es besteht seit der Aufhebung der Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Jahre 2004 durch die Hessische Landesregierung seitens des Magistrats keine gesetzliche Handhabe mehr gegen das Leerstehenlassen von Wohnräumen. Deshalb hatte der Magistrat auch keine Veranlassung, mit dem Bauherrn den Leerstand zu erörtern. Darüber hinaus bestand für den Magistrat keine Notwendigkeit, Kontakt mit dem Eigentümer aufzunehmen. Gefahrensicherungsmaßnahmen waren für die Liegenschaft bisher nicht erforderlich. Auch hat sich der Eigentümer nicht an den Magistrat gewandt, um Bauberatungen in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. Januar 2019OFOF 1106/5Liegenschaft Sachsenhäuser Landwehrweg 73Ortsbeiratsantrag · CDU
- 18. Januar 2019VV 1119Liegenschaft Sachsenhäuser Landwehrweg 73Anfrage
- 23. April 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 719Liegenschaft Sachsenhäuser Landwehrweg 73Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab