Turnhalle für Nieder-Erlenbach
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
E-Mail-Abo einrichtenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 04.05.2009, ST 657
Betreff:
Turnhalle für Nieder-Erlenbach
Gem. § 18 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gilt für die Aufstellung bzw. die Ausführung des Haushaltsplans der Grundsatz der Gesamtdeckung. Dies bedeutet, dass Einzahlungen des Finanzhaushaltes insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushaltes dienen.
Eine Zweckbindung von Einzahlungen für bestimmte Auszahlungen ist nur dann zulässig, wenn sich dies aus der Herkunft oder Natur der Einzahlung ergibt oder wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, muss von der angestrebten Verwendung des Verkaufserlöses aus der Liegenschaftsveräußerung für den Bau einer Turnhalle in Nieder-Erlenbach abgesehen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. Januar 2009OFOF 123/13Turnhalle für Nieder-ErlenbachOrtsbeiratsantrag · BFF
- 10. Februar 2009OMOM 2949Turnhalle für Nieder-ErlenbachDirektanregung
- 4. Mai 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 657Turnhalle für Nieder-ErlenbachStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab