Einsichtnahme in den Konsortialvertrag
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass keine Beschlussfassung des Ortsbeirates zur Einsichtnahme in den Konsortialvertrag erforderlich ist. Die Vorlage dient lediglich der Information und betrifft keine wesentlichen Angelegenheiten, die eine Beteiligung rechtfertigen würden.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Wie der Magistrat bereits mit Stellungnahme ST 1461 zur OM 5631 ausführte, war und ist keine Beschlussfassung bzw. Zustimmung des Ortsbeirates zur M 3/2024 erforderlich; die Übersendung der Vorlage diente lediglich der Information.
Der Konsortialvertrag regelt insb. das Verhältnis der Konsortialpartner u. a. bzgl. Ziele und Zwecke des Konsortiums. Insoweit wird grundsätzlich keine wichtige Angelegenheit, die den OBR betrifft, gesehen, die eine Beteiligung nach § 82 Abs. 3 HGO rechtfertigt. Angesichts des unveränderten Sachverhalts gilt auch dies weiterhin.
Mit der zur Verfügung gestellten Gegenüberstellung des maßgeblichen Paragraphen liegen dem Ortsbeirat die wesentlichen Informationen vor.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 6. Januar 2025 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme.