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Eine "Spielhölle" in Niederursel - Was kann der Magistrat mitteilen und unternehmen?

Vorlagentyp: STMagistrat
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 03.12.2009, ST 1668

Betreff:

Eine "Spielhölle" in Niederursel - Was kann der Magistrat mitteilen und unternehmen?

Vorläufige Stellungnahme:

zu Frage

  1. Dem Ordnungsamt Frankfurt am Main, als zuständiger Behörde für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) – Spielhallenerlaubnisse - liegt (Stand 24.11.2009) kein Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis vor. Das Ordnungsamt erlangte durch vereinzelte Anrufe von Anwohnern Kenntnis von dem Vorhaben. Die Bauaufsicht Frankfurt am Main, hat am 07.08.2009 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Spielhallen erteilt. Gegen diese Baugenehmigung haben Anwohner Widerspruch eingelegt. zu Frage
  2. Da noch kein Antrag vorliegt, können Aussagen zur Qualität der Spielhalle nicht gemacht werden. Allerdings wird darauf hingewiesen dass in Spielhallen der Ausschank alkoholischer oder alkoholhaltiger Getränke generell verboten ist. Den Zielen des Jugendschutzes wird durch das im gewerblichen Spielrecht geregelte Zutrittsverbot in Spielhallen für Personen unter 18 Jahren bereits Rechnung getragen. zu Frage
  3. Die die Errichtung eines Gewerbebetriebes betreffenden baulichen Voraussetzungen sind Gegenstand des dem gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren vorgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens. Der Prüfgegenstand im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 33i GewO ist regelmäßig auf die Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Betreibers sowie die Einhaltung der spielrechtlichen Vorgaben (innere Ausgestaltung der Betriebsräume, Anzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, optische Sonderung benachbarter Spielhallenbetriebe u.ä.) beschränkt, nachdem für die beabsichtigte Art der baulichen Nutzung dieser Räume eine entsprechende Baugenehmigung unter Berücksichtigung der bauplanungs-, bauordnungs-, umwelt- und immissionsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist. Angaben bezüglich der geplanten Öffnungszeiten liegen dem Ordnungsamt mangels eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis noch nicht vor. Gemäß § 1 der Hessischen Sperrzeitverordnung ist die Sperrzeit bei Spielhallen jedoch grundsätzlich auf 05.00 bis 06.00 Uhr festgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann zwar davon abgewichen werden, jedoch liegt die Beweispflicht für die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung bei der Behörde und ist i.d.R. erst nach Betriebsaufnahme aufgrund berechtigter Anwohnerbeschwerden und nach objektiver Feststellung der Erheblichkeit der Störungen mittels einer in der Wohnung eines betroffenen Anwohners durchzuführenden Schallpegelmessung gerichtsfest begründbar. zu Frage
  4. Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) dürfen in Spielhallen je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte pro Spielhalle nicht übersteigen. zu Frage
  5. Die örtliche Zulässigkeit eines Spielhallenbetriebes wird im Baugenehmigungsverfahren unter den Gesichtspunkten des Bauplanungs-, Bauordnungs-, Umwelt- und Immissionsschutzrechts überprüft. Die Gewerbebehörde (Ordnungsamt) ist in den baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt, da nach Beurteilung der Bauaufsicht Frankfurt am Main die Erteilung der Baugenehmigung nicht von der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften abhängig gemacht werden kann. Die Bauaufsicht Frankfurt am Main wird im Rahmen des nun anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die erteilte Baugenehmigung die Entscheidung insbesondere unter dem Aspekt des Nachbarschutzes (Immissionsschutz) noch einmal überprüfen. Eine Versagung oder der Widerruf beantragter oder erteilter gewerberechtlicher Erlaubnisse finden ihre Begründung ausschließlich in der Person des jeweiligen Gewerbetreibenden oder den tatsächlichen Umständen seines konkreten Verhaltens oder seiner Betriebsführung (persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden). Die Klärung der Frage der örtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art der gewerblichen Nutzung von Betriebsräumen an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet ist jedoch keine Angelegenheit des Gewerberechts / der Gewerbeordnung sondern des Baurechts. Die gewerberechtliche Versagung oder der Widerruf beantragter oder erteilter Spielhallenerlaubnisse wegen persönlicher oder gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann folglich dazu führen, dass lediglich ein anderer Gewerbetreibender seinen aus der - für diese gewerbliche Nutzung in diesen Betriebsräumen - erteilten Baugenehmigung resultierenden Rechtsanspruch auf Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO geltend machen kann, solange der Grundstückseigentümer die Räumlichkeiten für die baurechtlich genehmigte Nutzung zur Verfügung stellt. Einzig denkbare gewerberechtliche Optionen stellen ggf. Auflagen wie zeitliche Beschränkungen dar, für deren Begründung die Beweispflicht allerdings bei der Behörde liegt (s. Antwort zu Frage 3.). zu Frage
  6. Über eventuelle weitere Interessenten für die betreffenden Geschäftsräume liegen dem Ordnungsamt keine Informationen vor. zu Frage
  7. Berechnungen nach der Stellplatzsatzung und Stellplatzeinschränkungssatzung sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. zu Frage
  8. Da die Frage der Zulässigkeit der Ansiedlung von Spielhallen in bestimmten Räumen, Liegenschaften oder Gebieten keine Frage des Gewerbe-, sondern des Baurechts ist, bleibt die Beantwortung dem endgültigen Bericht vorbehalten. Eine Verschärfung der bundesgesetzlich normierten, die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen der Gewerbetreibenden regelnden Kriterien der inneren und äußeren baulichen Ausgestaltung der Betriebsräume sowie der Rahmenbedingungen der konkreten Betriebsführung gemäß den Vorgaben des Gewerberechts (Gewerbeordnung und Spielverordnung), wird vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen als wenig zielführend erachtet. Insbesondere hinsichtlich eines beabsichtigten Verbots der Ansiedlung von Spielhallen in bestimmten Stadtlagen oder Gebieten sind gewerberechtlich nach hiesiger Auffassung sehr strenge Maßstäbe anzusetzen, die eine praxisgerechte Umsetzung kaum ermöglichen. zu Frage
  9. Die Beantwortung der Frage nach Nutzungseinschränkungen bleibt dem endgültigen Bericht vorbehalten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab

Der Weg dieser Vorlage

Am 3. Dezember 2009 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf V 1129 — Anfrage vom 29. Oktober 2009.

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