Geschwindigkeit auf der Praunheimer Landstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 15.10.2012, ST 1631
Betreff: Geschwindigkeit auf der Praunheimer Landstraße Vom 3.5.2012 bis 13.5.2012 wurde auf der Praunheimer Landstraße in Höhe Hausnummer 155 eine Langzeitmessung durchgeführt. Insgesamt wurden in Richtung Süden 24.000 Fahrzeuge und in Richtung Norden 29.000 Fahrzeuge erfasst. Als maßgebende Kenngröße für das Geschwindigkeitsniveau einer Straße wird die V-85 %-Geschwindigkeit ermittelt. Sie gibt an, welche Geschwindigkeit von 85% der Kraftfahrzeuge unterschritten wird. Die V-85 %-Geschwindigkeit beträgt auf der Praunheimer Landstraße über den Messzeitraum Richtung Süden 58 km/h und Richtung Norden 62 km/h. Des Weiteren wurden im ersten Halbjahr 2012 Geschwindigkeitskontrollen vorgenommen. Hierbei wurden insgesamt 7.700 Fahrzeuge erfasst und eine geringe Übertretungsquote von 3,4% festgestellt. Die Geschwindigkeitskontrollen werden weiter fortgeführt. Der Magistrat geht davon aus, dass sich dadurch der gewünschte "Entschleunigungseffekt" einstellen wird. Eine mobile Geschwindigkeitsanzeige aufzustellen hält der Magistrat nicht für zweckmäßig, da diese Anlagen für Straßen mit besonders schützenswerten Einrichtungen wie z. B. Kindergärten und Senioreneinrichtungen vorgesehen sind.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Dezember 2011OFOF 102/7Geschwindigkeit auf der Praunheimer LandstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 17. Januar 2012VV 226Geschwindigkeit auf der Praunheimer LandstraßeAnfrage
- 2. April 2012STST 507Geschwindigkeit auf der Praunheimer LandstraßeStellungnahme
- 15. Oktober 2012Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 41 WochenSTST 1631Geschwindigkeit auf der Praunheimer LandstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab