An der Herrenwiese - Parkverbot
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Stellungnahme des Magistrats vom 21.11.2016, ST 1573
Betreff: An der Herrenwiese - Parkverbot Laut Straßenverkehrsordnung ist das Parken innerhalb von je fünf Metern vor und hinter Einmündungen unzulässig. In der besagten Örtlichkeit befinden sich zudem unmittelbar nach dem 5-Meter-Raum drei private Grundstückeinfahrten, vor denen das Parken ebenfalls nicht erlaubt ist. Zwischen der ersten Einfahrt und den beiden weiteren besteht somit lediglich ein drei Meter langer Abschnitt, der zum Parken eines Kraftfahrzeugs berechtigt. Aus diesen Gründen kann der Anregung des Ortbeirates, ein Haltverbot einzurichten, nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. Juli 2016OFOF 140/6An der Herrenwiese - ParkverbotOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD, GRÜNE
- 30. August 2016OMOM 438An der Herrenwiese - ParkverbotDirektanregung
- 21. November 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1573An der Herrenwiese - ParkverbotStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab