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Sanierung des Fahrradweges Konstanzer Straße

Vorlagentyp: STMagistrat
21 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 23.10.2008, ST 1516

Betreff:

Sanierung des Fahrradweges Konstanzer Straße

In der gesamten Konstanzer Straße befindet sich kein ausgewiesener Radweg. Da sich die Konstanzer Straße komplett in einer Tempo-30-Zone befindet, ist nach StVO auch kein ausgewiesener Radweg notwendig. Der Magistrat weist darauf hin, das Kinder nach der StVO

bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihren Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen und

ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr den Gehweg mit ihren Fahrrädern benutzen dürfen.

Auf Grund des schlechten Zustandes des ehemaligen Radweges im angesprochenen Bereich wird das Amt für Straßenbau- und Erschließung Anfang 2009 den bisher asphaltierten Radweg mit Verbundpflaster sanieren. Der Magistrat schlägt vor, die bisher für den Radweg

vorgehaltene Fläche in Zusammenhang mit der Sanierung dem Gehweg zuzuschlagen.

Der Ortsbeirat wird gebeten, den Vorschlag in seinem Gremium zu diskutieren und dem Amt für Straßenbau und Erschließung seine Entscheidung hierzu mitzuteilen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 29. Mai 2008OFOF 246/11Sanierung des Fahrradweges Konstanzer StraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 18. August 2008OMOM 2538Sanierung des Fahrradweges Konstanzer StraßeDirektanregung
  3. 23. Oktober 2008Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 Wochen
    STST 1516Sanierung des Fahrradweges Konstanzer Straße
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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