Rettet die Sindlinger Friedenseiche!
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Stellungnahme des Magistrats vom 11.01.2011, ST 133
Betreff: Rettet die Sindlinger Friedenseiche! Die Sindlinger Stieleiche ist ein gesetzlich geschütztes Naturdenkmal, das bereits 1937 unter Schutz gestellt wurde. Naturdenkmale werden zweimal im Jahr, sowohl im belaubten als auch im unbelaubten Zustand von Mitarbeitern des Umweltamtes, Untere Naturschutzbehörde, in Augenschein genommen. Darüber hinaus wurden für den langfristigen Erhalt der Sindlinger Eiche auch mehrfach Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Baumgutachter in Auftrag gegeben und seit Jahren entsprechende für den Baumerhalt notwendige Maßnahmen veranlasst. Entscheidend für den Erhalt des Baumes ist jedoch eine weitere Standortverbesserung. Eine umfassende Entsiegelung und Bodenlockerungen sowie Bodenverbesserungsmaßnahmen und Mykorrhizabeimpfung sind dringend erforderlich. Sowohl Baumstandort als auch Baumumfeld befinden sich in der Straßenfläche. Der Magistrat wird prüfen, welche Standortverbesserungen im Verkehrsraum durchführbar sind. Sollten die Absterbevorgänge der Eiche allerdings weiter voranschreiten, kann aufgrund der Standortbedingungen nicht ausgeschlossen werden, dass ein langfristiger Erhalt nicht möglich ist. Vertraulichkeit: Nein
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Oktober 2010OFOF 1576/6Rettet die Sindlinger Friedenseiche!Ortsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE
- 26. Oktober 2010VV 1424Rettet die Sindlinger Friedenseiche!Anfrage
- 11. Januar 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 133Rettet die Sindlinger Friedenseiche!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab