Übernahme des Hauses Alt-Niederursel 3 in die Denkmalschutzliste
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Stellungnahme des Magistrats vom 22.01.2010, ST 131
Betreff:
Übernahme des Hauses Alt-Niederursel 3 in die Denkmalschutzliste
Die systematische Aufnahme von Kulturdenkmälern (Inventarisation) obliegt nach § 4 (2) HDSchG der Denkmalfachbehörde. Diese ist in Hessen das Landesamt für Denkmalpflege (LfDH) in Wiesbaden.
Dem zuständigen Gebietsreferenten des LfDH ist unsererseits eine Anfrage zur Prüfung des Denkmalwerts des obengenannten Objekts zugegangen. Die Sachlage wird derzeit dort sondiert.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Eigentümern einen Antrag auf Eintragung in das Denkmalbuch bei der Denkmalfachbehörde zu stellen. Hierzu sind sie nach § 10 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes berechtigt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 12. November 2009OFOF 529/8Übernahme des Hauses Alt-Niederursel 3 in die DenkmalschutzlisteOrtsbeiratsantrag · SPD
- 26. November 2009OMOM 3787Übernahme des Hauses Alt-Niederursel 3 in die DenkmalschutzlisteDirektanregung
- 22. Januar 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 10 WochenSTST 131Übernahme des Hauses Alt-Niederursel 3 in die DenkmalschutzlisteStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab