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Insolvenzwelle bei Immobilienentwicklern - wie geht es im Ortsbezirk 1 weiter?

Vorlagentyp: STMagistrat
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat informiert über die Auswirkungen der Insolvenzverfahren bei Immobilienentwicklern im Ortsbezirk 1. Es werden Maßnahmen zur Prüfung der Liegenschaften und deren Planungsabsichten erörtert, um unbebaute Brachen zu vermeiden und die Stadtentwicklung zu sichern.

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Stellungnahme des Magistrats

Zu 1)

Im Ortsbeirat 1 sind dem Magistrat vier Liegenschaften bekannt, die von Insolvenzverfahren der Eigentümerinnen betroffen sind. Drei Liegenschaften befinden sich im Bereich der Innenstadt (Stadtbezirke 40, 50 und 60), eine Liegenschaft befindet sich im Gallus (Stadtbezirk 161). Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verzichtet der Magistrat auf eine genaue Angabe der betroffenen Liegenschaften.

Zu 2)

Zu der Liegenschaft im Gallus existiert ein städtebaulicher Vertrag, der grundsätzlich auch in einem Insolvenzverfahren Bestand hat. Der Insolvenzverwalter hat diesen Vertrag im Verfahren zu berücksichtigen.

Zu 3)

Planungsrechtlich festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, öffentliche Grünflächen, Versorgungsflächen oder Verkehrsflächen existieren auf den betroffenen Liegenschaften nicht. Auf der Liegenschaft im Gallus war und ist allerdings die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche - Kindertagesstätte sowie die planungsrechtliche Sicherung einer Versorgungsfläche - Umspannwerk angedacht. Indirekt sollte damit auch die Möglichkeit zur Erweiterung einer weiterführenden Schule vorbereitet werden. Gegenwärtig prüft der Magistrat die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die genannten Planungsabsichten.

Zu 4)

Kommt es bei einer Baustelle, für die eine Sondernutzungsgenehmigung erteilt wurde, zu einem Baustopp, gibt es für jeden Einzelfall eine Prüfung. Je nachdem, was diese Prüfung ergibt, kann eine Genehmigung ganz oder teilweise wiederrufen werden.

Zu 5)

Der Magistrat prüft liegenschaftsbezogen ob und wieweit eine Übernahme betroffener Liegenschaften darstellbar und zielführend ist. Der Magistrat prüft parallel, die sich bietenden Möglichkeiten der Einflussnahme, die mit einer Vorkaufssatzung für die Innenstadt verbunden wären.

Zu 6)

Zunächst sei vorangestellt, dass der Magistrat keinen nennenswerten Einfluss auf ein Insolvenzverfahren ausüben kann. Sofern die Stadt nicht zu den Gläubigern im Verfahren gehört - was regelmäßig der Fall ist - kann der Magistrat die Interessen der Stadt Frankfurt am Main lediglich in Gesprächen mit dem Insolvenzverwalter darlegen. Vor der Einleitung der in der Anregung genannten Maßnahmen prüft der Magistrat mit größter Sorgfalt, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um insbesondere dauerhaft unbebaute Brachen zu vermeiden. Derartige Maßnahmen müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zwischen personellem und finanziellem Aufwand für die Stadt und dem zu erwartenden Nutzen stehen. So ist beispielsweise die Bescheidung eines Baugebotes seitens der Behörde an hohe Anforderungen und Aufwände geknüpft, überwindet aber wahrscheinlich nicht die Wirkung einer Insolvenz, die regelmäßig nicht dazu führt, dass mit dem Bau trotzdem begonnen wird bzw. ein Baustopp verhindert werden kann. Dauerhafte Leerstände versucht der Magistrat mittels seiner Beratungs- und Vermittlungskompetenz zu vermeiden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Februar 2024OFOF 1193/1Insolvenzwelle bei Immobilienentwicklern - wie geht es im Ortsbezirk 1 weiter?Ortsbeiratsantrag · FDP
  2. 5. März 2024OMOM 5236Insolvenzwelle bei Immobilienentwicklern - wie geht es im Ortsbezirk 1 weiter?Direktanregung
  3. 17. Juni 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    STST 1248Insolvenzwelle bei Immobilienentwicklern - wie geht es im Ortsbezirk 1 weiter?
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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