Neubaugebiete im Ortsbezirk 10
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Stellungnahme des Magistrats vom 19.09.2014, ST 1242
Betreff: Neubaugebiete im Ortsbezirk 10 Derzeit gibt es im Ortsbezirk 10 eine Reihe von Bebauungsplänen, für die ein Aufstellungsbeschluss vorliegt. Dies ist die Voraussetzung, damit der Magistrat mit der Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes beginnen kann. Je nach Ausgangslage sind hierfür verschiedene Voruntersuchungen und Gutachten zunächst durchzuführen, bevor dann mit der Erarbeitung eines städtebaulichen Konzeptes und einem Bebauungsplanentwurf begonnen werden kann. Diese bieten die Grundlage für eine Beratung und Abstimmung mit Betroffenen und insbesondere den Mitgliedern des Ortsbeirates, um die Kenntnisse vor Ort zu nutzen und das jeweilige Konzept sowie den Bebauungsplanentwurf auf die Bedürfnisse vor Ort abzustimmen. Es handelt sich um einen langfristigen Prozess mit vielfältigen Beteiligungsmöglichkeiten. Je nach Ausgangslage wird der Bebauungsplanprozess unterschiedlich lange dauern und erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Arbeitsstand vorliegen, der geeignet scheint, erste Ideen und Konzepte vermitteln zu können. Der Magistrat ist jedoch daran interessiert, das Engagement im Ortsbezirk 10 für die Entwicklung der neuen Quartiere zu nutzen und wird geeignete Beteiligungsformen vorsehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Mai 2014OFOF 608/10Neubaugebiete im Ortsbezirk 10Ortsbeiratsantrag · CDU
- 3. Juni 2014OMOM 3178Neubaugebiete im Ortsbezirk 10Direktanregung
- 19. September 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 18 WochenSTST 1242Neubaugebiete im Ortsbezirk 10Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab