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Überwachungskameras im Bereich der EZB

Vorlagentyp: STMagistrat
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Stellungnahme des Magistrats vom 09.09.2016, ST 1227

Betreff: Überwachungskameras im Bereich der EZB Eine Nachfrage bei dem zuständigen Hessischen Datenschutzbeauftragten ergab folgenden aktuellen Für die EZB als Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1 rechtliche Grundlage jeglicher Datenverarbeitung. Dies gilt dann auch für die Videoüberwachung. Zuständige datenschutzrechtliche Kontrollinstanz ist der Europäische Datenschutzbeauftragte. Insoweit sind die europäischen Institutionen nicht an die nationalen Regelungen gebunden. Grundlage der Zusammenarbeit mit Deutschen Behörden ist das sogenannte Sitzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat im Jahre 2010 eine Richtlinie zum Thema Videoüberwachung verfasst. In dieser Richtlinie ist unter anderem auch geregelt, dass in den Fällen, in denen eine Videoüberwachung zur Sicherung in der Weise erfolgen soll, dass auch außerhalb des Gebäudes/Grundstücks Aufnahmen erstellt werden sollen, die den öffentlichen Raum betreffen, die national zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde informiert werden soll und deren Empfehlungen mit in die Planung/Umsetzung eines Videokonzeptes mit einbezogen werden sollen. In Umsetzung dessen, gab es sowohl Kontakte des Hessischen Datenschutzbeauftragten mit dem europäischen Datenschutzbeauftragten als auch zwischenzeitlich eine Erörterung bei der EZB vor Ort zum Videokonzept, insbesondere soweit die Anlagen am Mainufer betroffen sind. Ergebnis der Erörterung war, dass die eingesetzten Kameras auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 HSOG zulässig wären. Dies gilt sowohl für die von den Kameras erfassten Bereiche, den Festlegungen zur Aufbewahrungsdauer als auch für die Konzeption zum Zugang zu den Kameras bzw. vorhandenen Aufzeichnungen und deren weiterer Verwendung. Zwischenzeitlich erfolgte auch, entsprechend diesen Anforderungen, die bisher fehlende Kennzeichnung der Kameras, die überwiegend auf dem Gelände der Stadt Frankfurt stehen. Eigentümer der Kameras ist aber die EZB. Weitere Informationen über die technischen Details, liegen hier nicht vor.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. Mai 2016OFOF 12/4Überwachungskameras im Bereich der EZBOrtsbeiratsantrag · LINKE.
  2. 31. Mai 2016VV 32Überwachungskameras im Bereich der EZBAnfrage
  3. 9. September 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    STST 1227Überwachungskameras im Bereich der EZB
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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