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Beabsichtigte Bebauung des ehemaligen Geländes der Batschkapp in der Maybachstraße und der Auswirkungen davon

Vorlagentyp: OFFDP
2 SitzungenAbgelehnt
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Begründung

ehemaligen Geländes der Batschkapp in der Maybachstraße und der Auswirkungen davon Der Magistrat wird um Auskunft gebeten, - in welcher Weise er die Bewohner des Endstücks der Eschersheimer Landstraße und eines Teilbereichs der Zehnmorgenstraße vor der Lärm-Reflektion des vorgesehenen Neubaus von ca. 15 m Höhe zu schützen beabsichtigt; Zu bedenken ist dabei, dass bei einem evtl. Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke zwar Lärmschutzwände von bis zu 6 m Höhe geplant sind. Der vorgesehene Neubau in der Maybachstraße jedoch vier Geschosse plus Staffelgeschoss, also fast fünf Geschosse, erhalten und dadurch ca. 15 m hoch werden soll, 15 m Höhe bedeuten 9 m Lärm-Reflektions-Fläche über einer möglichen Lärmschutzwand; es handelt sich also um ca. 9 m multipliziert mit der beträchtlichen Breite des Gebäudes als Reflektonsfläche. Begründung: Viele Kommunen wollen Neubaugebiete, die an Bahntrassen grenzen, durch mehrstöckige Riegelbebauungen vor Bahnlärm schützen. Dabei wird regelmäßig nicht bedacht, dass dadurch Lärm auf die andere Seite der Bahnlinie reflektiert wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. 3. 2014 - 1 MN 209/13 - einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 100 "An der Wittenberger Bahn" der Stadt Lüneburg stattgegeben. Der Plan ist Grundlage für die Errichtung des Wohnviertels "Ilmenau Garten", das südlich des Bahnhofs zwischen den Bahngleisen im Osten und der Ilmenau im Westen auf einem langgestreckten Brachgelände verwirklicht werden soll. Er sieht zur Bahn hin mehrere Riegel aus dreistöckigen Wohngebäuden vor, die den Rest des Planungsgebietes vom Bahnlärm abschirmen sollen. Dagegen haben sich die Antragsteller gewandt. Sie befürchten, dass die Bebauung den Bahnlärm reflektiert und der vom Baugebiet ausgehende Verkehr von zusätzlichen Fahrzeugen täglich auf der Friedrich-Ebert-Brücke zu weiteren Lärmbelastungen führt. Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Inhalt

Antrag vom 26.08.2015, OF 970/9

Betreff: Beabsichtigte Bebauung des ehemaligen Geländes der Batschkapp in der Maybachstraße und der Auswirkungen davon Der Magistrat wird um Auskunft gebeten, - in welcher Weise er die Bewohner des Endstücks der Eschersheimer Landstraße und eines Teilbereichs der Zehnmorgenstraße vor der Lärm-Reflektion des vorgesehenen Neubaus von ca. 15 m Höhe zu schützen beabsichtigt; Zu bedenken ist dabei, dass bei einem evtl. Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke zwar Lärmschutzwände von bis zu 6 m Höhe geplant sind. Der vorgesehene Neubau in der Maybachstraße jedoch vier Geschosse plus Staffelgeschoss, also fast fünf Geschosse, erhalten und dadurch ca. 15 m hoch werden soll, 15 m Höhe bedeuten 9 m Lärm-Reflektions-Fläche über einer möglichen Lärmschutzwand; es handelt sich also um ca. 9 m multipliziert mit der beträchtlichen Breite des Gebäudes als Reflektonsfläche.

Begründung: Viele Kommunen wollen Neubaugebiete, die an Bahntrassen grenzen, durch mehrstöckige Riegelbebauungen vor Bahnlärm schützen. Dabei wird regelmäßig nicht bedacht, dass dadurch Lärm auf die andere Seite der Bahnlinie reflektiert wird. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. 3. 2014 - 1 MN 209/13 - einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 100 "An der Wittenberger Bahn" der Stadt Lüneburg stattgegeben. Der Plan ist Grundlage für die Errichtung des Wohnviertels "Ilmenau Garten", das südlich des Bahnhofs zwischen den Bahngleisen im Osten und der Ilmenau im Westen auf einem langgestreckten Brachgelände verwirklicht werden soll. Er sieht zur Bahn hin mehrere Riegel aus dreistöckigen Wohngebäuden vor, die den Rest des Planungsgebietes vom Bahnlärm abschirmen sollen. Dagegen haben sich die Antragsteller gewandt. Sie befürchten, dass die Bebauung den Bahnlärm reflektiert und der vom Baugebiet ausgehende Verkehr von zusätzlichen Fahrzeugen täglich auf der Friedrich-Ebert-Brücke zu weiteren Lärmbelastungen führt. Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt. Der Beschluss ist unanfechtbar.Beratung im Ortsbeirat: 9

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet

Der Weg dieser Vorlage

Am 26. August 2015 brachte FDP im Ortsbeirat 9 diesen Antrag ein. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 18.02.2016 im OBR 9 abgelehnt.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 9
Sitzung 43 · 10.09.2015
TO I, TOP 24
Beraten
Die Vorlage OF 970/9 wird bis auf Wiederaufruf zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 9
Sitzung 48 · 18.02.2016
TO I, TOP 3
Abgelehnt
Die Vorlage OF 970/9 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFraktionslos
Ablehnung:
FDPBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und fraktionslos gegen FDP und BFF (= Annahme)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung