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Parken in der Buchrainstraße

Vorlagentyp: OFCDU
9 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen

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Begründung

Anwohnerinnen und Anwohner haben sich in letzter Zeit häufiger über das Parken im südlichen Teil der Buchrainstraße sowie das Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschwert. Der Ortsbeirat ist der Ansicht, dass durch die o.a. Verfügung, dem Problem Abhilfe geschaffen werden könnte.

Inhalt

Antrag vom 10.08.2009, OF 858/5

Betreff:

Parken in der Buchrainstraße

Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, betreffend des Parkens in der Buchrainstraße zwischen Einmündung Goldbergweg / Wiener Straße und Burgenlandweg folgendes zu verfügen:

I. westliche Seite der Buchrainstraße, nord-südliche Richtung

  1. Vom Beginn der Buchrainstraße / Einmündung Goldbergweg bis zu Liegenschaft Buchrainstraße 66 ist das Parken ausschließlich auf der Fahrbahn zu verfügen. Zur Verdeutlichung sind entsprechende Fahrbahnmarkierungen anzubringen (§ 41 (3) 7 Markierungen, StVO).
  2. Von der Liegenschaft Buchrainstraße 66 bis zur Liegenschaft Buchrainstraße 82 ist das Parken halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße zu verfügen. Zur Verdeutlichung sind entsprechende Fahrbahnmarkierungen anzubringen, die jeweils in der Flucht der Baumscheiben verlaufen (§ 41 (3) 7 Markierungen, StVO). Zusätzlich werden entsprechende Beschilderungen angebracht (Zeichen 315 – Parken auf Gehwegen, § 42 (4) StVO).
  3. Vor den Ein- und Ausfahrten zu den Grundstücken der Liegenschaften der Buchrainstraße sind die einschlägigen Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299, § 41 (3) 8 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote, StVO) anzubringen. II. östliche Seite der Buchrainstraße, süd-nördliche Richtung
  4. Vom Beginn der Buchrainstraße / Einmündung Burgenlandweg bis zur Liegenschaft Buchrainstraße 49 ist das Parken halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße zu Verfügen. Zur Verdeutlichung sind entsprechende Fahrbahnmarkierungen anzubringen, die jeweils in der Flucht der Baumscheiben verlaufen (§ 41 (3) 7 Markierungen, StVO).
  5. Vor den Ein- und Ausfahrten zu den Grundstücken der Liegenschaften der Buchrainstraße sind die einschlägigen Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299, § 41 (3) 8 Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote, StVO) anzubringen.
  6. Die Schilder, die das Halten im o.a. Bereich untersagen, sind mitsamt dem Zusatzschild, wegzuverfügen. Begründung: Anwohnerinnen und Anwohner haben sich in letzter Zeit häufiger über das Parken im südlichen Teil der Buchrainstraße sowie das Übertreten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschwert. Der Ortsbeirat ist der Ansicht, dass durch die o.a. Verfügung, dem Problem Abhilfe geschaffen werden könnte. Beratung im Ortsbeirat: 5

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 10. August 2009Sie sind hier
    OFOF 858/5Parken in der Buchrainstraße
    Ortsbeiratsantrag · CDU
  2. 28. August 2009OMOM 3513Parken in der BuchrainstraßeDirektanregung
  3. 15. Oktober 2009Antwort des Magistrats · nach 9 WochenSTST 1462Parken in der BuchrainstraßeStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 5
Sitzung 35 · 28.08.2009
TO I, TOP 24
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 3513 2009 Die Vorlage OF 858/5 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im Tenor unter Ziffer II. die Nummer 1. nachfolgenden Wortlaut hat: " Vom Beginn der Buchrainstraße/Einmündung Burgenlandweg bis zur Liegenschaft Buchrainstraße 49 ist das Parken auf der Fahrbahn zu erlauben und nur dort, wo die Fahrbahnbreite nicht ausreicht, halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße zu verfügen. Zur Verdeutlichung sind entsprechende Fahrbahnmarkierungen anzubringen, die jeweils in der Flucht der Baumscheiben verlaufen (§ 41 (3) 7 Markierungen, StVO)."

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

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